Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 449

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 449 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 449); Gesetzblatt Teill Nr. 44 Ausgabetag: 27. Dezember 1979 449 tung der Berufsbildung bedarf gemäß der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der vorherigen Zustimmung des zuständigen Rates des Kreises; f) klassenbewußte, berufserfahrene Lehrfacharbeiter/Lehr-beauftragte für die Berufsausbildung der Lehrlinge bzw. Fachkader als nebenberufliche Lehrkräfte und Betreuer für die Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister auszuwählen und einzusetzen; g) die Facharbeiterprüfungen entsprechend den Rechtsvorschriften durchzuführen; h) die Entwicklung der Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen an den Einrichtungen der Berufsbildung in die Leitung und Planung der Betriebe einzubeziehen; i) die Kapazitätsentwicklung, Rekonstruktion und Werterhaltung in den Plänen festzulegen und zu realisieren. Die Reproduktion der Grundfonds für die Berufsbildung ist aus den betrieblichen Fonds vorzunehmen. Die aus dem Staatshaushalt für die Berufsausbildung der Lehrlinge zur Verfügung gestellten Mittel sind durch die Betriebe zweckgebunden und rationell einzusetzen. In den Einrichtungen der Berufsbildung sind jährlich Objektbegehungen durchzuführen. (6) Die Betriebe sind für den Einsatz der Lehrlinge nach Abschluß der Berufsausbildung entsprechend den Rechtsvorschriften verantwortlich. Mit den Lehrlingen ist vor Beendigung der Berufsausbildung ihre weitere gesellschaftliche und berufliche Entwicklung zu beraten. Dazu sind Maßnahmen festzulegen. (7) Die Betriebe haben auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen im Auftrag ihrer übergeordneten Organe die Berufsausbildung bzw. berufliche Qualifizierung von Bürgern anderer Staaten durchzuführen. (8) Die Betriebe gewährleisten die ihnen übertragenen Aufgaben zur Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung. Sie sichern eine ständige Information der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung zur Gestaltung einer praxis-und betriebsverbundenen Bildungs- und Erziehungsarbeit. (9) Die Betriebe sichern, daß die Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung die ihnen obliegende Verantwortung für den Bildungs- und Erziehungsprozeß voll wahmehmen können. Sie sind verpflichtet, den störungsfreien Ablauf des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts zu gewährleisten. Die für die Lehrlinge zur Verfügung stehende Ausbildungszeit ist uneingeschränkt für die Bildung und Erziehung zu nutzen. (10) Der Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung ist ausschließlich mit Aufgaben zur Leitung, Planung und Durchführung des Bildungs- und Erziehungsprozesses gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen. Der Leiter des Betriebes hat den Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung des Betriebes zu den Beratungen hinzuzuziehen, die Auswirkungen auf die Berufsbildung haben bzw. die der Information zur Führung des Bildungs- und Erziehungsprozesses sowie der sachkundigen Entscheidung dienen. / §3 (1) Die Betriebe haben für die Durchführung der Berufsbildung alle Möglichkeiten der Rationalisierung innerhalb ihres Kombinates, im Zweig, Bereich und im Territorium zu nutzen und kooperative Formen der Aus- und Weiterbildung zu entwickeln. Sie sind verpflichtet, dazu ihrem übergeordneten Organ und den zuständigen Räten der Bezirke und Kreise Vorschläge zu unterbreiten und mit ihnen entsprechende Maßnahmen abzustimmen. (2) Die Betriebe sind verpflichtet, entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen für andere Betriebe Lehrlinge auszubilden sowie Facharbeiter und Meister aus- und weiterzubilden. Dazu sind langfristig schriftliche Vereinbarungen abzuschließen. Festlegungen über die Beteiligung aller Betriebe zur personellen, materiellen und finanziellen Sicherung der Berufsbildung sind Bestandteil dieser Vereinbarungen. Verantwortung und Aufgaben der Einrichtungen der Berufsbildung §4 (1) Die Einrichtungen der Berufsbildung sind staatliche Bildungseinrichtungen. Sie sind Bestandteil der Betriebe oder den örtlichen Räten oder wirtschaftsleitenden oder zentralen staatlichen Organen unterstellt. Alle Einrichtungen der Berufsbildung unterliegen der staatlichen Anleitung und Kontrolle. (2) An den Einrichtungen der Berufsbildung erfolgt die berufliche Ausbildung Jugendlicher zu Facharbeitern bzw. auf Teilgebieten von Ausbildungsberufen sowie die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und Meistern. In den Klassen Berufsausbildung mit Abitur erwerben die Lehrlinge den Facharbeiterabschluß und die Hochschulreife. An den Einrichtungen der Berufsbildung ist auch die Berufsschulpflicht für Jugendliche ohne Lehrvertrag zu verwirklichen. (3) In den Einrichtungen der Berufsbildung ist zur Erfüllung der Lehrpläne und Programme der Unterricht auf hohem Niveau durchzuführen. Der Bildungs- und Erziehungsprozeß ist in enger Verbindung mit der gesellschaftlichen, beruflichen und betrieblichen Praxis und im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Eltern der Lehrlinge zu gestalten. Die außerunterrichtliche Bildung und Erziehung der Lehrlinge ist unter Nutzung der betrieblichen und territorialen Möglichkeiten in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit der Freien Deutschen Jugend und den Gewerkschaften, niveauvoll zu entwickeln. (4) Einrichtungen der Berufsbildung mit einem Aufgaben-bereich theoretische Berufsausbildung der Lehrlinge können mit der zentralisierten bzw. zweiglich zentralisierten theoretischen Berufsausbildung beauftragt werden. Der Auftrag für die zentralisierte theoretische Berufsausbildung erfolgt durch das Staatssekretariat für Berufsbildung, für die zweiglich zentralisierte theoretische Berufsausbildung durch die dafür verantwortlichen Ministerien. Die Übertragung derartiger Aufgaben setzt die vorherige Abstimmung mit dem übergeordneten Organ des Betriebes, dem die Einrichtung der Berufsbildung zugehört bzw. unterstellt ist, und dem zuständigen Rat des Bezirkes voraus. §5 (1) Der Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung ist für die Leitung, Planung und Durchführung des Bildungsund Erziehungsprozesses auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, staatlichen Lehrpläne, Programme und Normative verantwortlich. Er ist gegenüber dem Leiter des Betriebes, des wirtschaftsleitenden bzw. staatlichen Organs rechenschaftspflichtig und hat dem Rat des Kreises über Aufgaben der Berufsbildung, die den Verantwortungsbereich der örtlichen Räte betreffen und in der Einrichtung der Berufsbildung verwirklicht werden, Bericht zu erstatten. (2) Die Leitung, Planung und Durchführung des Bildungsund Erziehungsprozesses durch den Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung umfaßt insbesondere a) die politisch-pädagogische Führung des Unterrichts und der außerunterrichtlichen Arbeit, einschließlich der Bildung und Erziehung der Lehrlinge im Lehrlingswohnheim; b) die politisch-ideologische Entwicklung des Pädagogenkollektivs, einschließlich der eingesetzten nebenberuf-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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