Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 449

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 449 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 449); Gesetzblatt Teill Nr. 44 Ausgabetag: 27. Dezember 1979 449 tung der Berufsbildung bedarf gemäß der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der vorherigen Zustimmung des zuständigen Rates des Kreises; f) klassenbewußte, berufserfahrene Lehrfacharbeiter/Lehr-beauftragte für die Berufsausbildung der Lehrlinge bzw. Fachkader als nebenberufliche Lehrkräfte und Betreuer für die Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister auszuwählen und einzusetzen; g) die Facharbeiterprüfungen entsprechend den Rechtsvorschriften durchzuführen; h) die Entwicklung der Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen an den Einrichtungen der Berufsbildung in die Leitung und Planung der Betriebe einzubeziehen; i) die Kapazitätsentwicklung, Rekonstruktion und Werterhaltung in den Plänen festzulegen und zu realisieren. Die Reproduktion der Grundfonds für die Berufsbildung ist aus den betrieblichen Fonds vorzunehmen. Die aus dem Staatshaushalt für die Berufsausbildung der Lehrlinge zur Verfügung gestellten Mittel sind durch die Betriebe zweckgebunden und rationell einzusetzen. In den Einrichtungen der Berufsbildung sind jährlich Objektbegehungen durchzuführen. (6) Die Betriebe sind für den Einsatz der Lehrlinge nach Abschluß der Berufsausbildung entsprechend den Rechtsvorschriften verantwortlich. Mit den Lehrlingen ist vor Beendigung der Berufsausbildung ihre weitere gesellschaftliche und berufliche Entwicklung zu beraten. Dazu sind Maßnahmen festzulegen. (7) Die Betriebe haben auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen im Auftrag ihrer übergeordneten Organe die Berufsausbildung bzw. berufliche Qualifizierung von Bürgern anderer Staaten durchzuführen. (8) Die Betriebe gewährleisten die ihnen übertragenen Aufgaben zur Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung. Sie sichern eine ständige Information der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung zur Gestaltung einer praxis-und betriebsverbundenen Bildungs- und Erziehungsarbeit. (9) Die Betriebe sichern, daß die Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung die ihnen obliegende Verantwortung für den Bildungs- und Erziehungsprozeß voll wahmehmen können. Sie sind verpflichtet, den störungsfreien Ablauf des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts zu gewährleisten. Die für die Lehrlinge zur Verfügung stehende Ausbildungszeit ist uneingeschränkt für die Bildung und Erziehung zu nutzen. (10) Der Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung ist ausschließlich mit Aufgaben zur Leitung, Planung und Durchführung des Bildungs- und Erziehungsprozesses gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen. Der Leiter des Betriebes hat den Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung des Betriebes zu den Beratungen hinzuzuziehen, die Auswirkungen auf die Berufsbildung haben bzw. die der Information zur Führung des Bildungs- und Erziehungsprozesses sowie der sachkundigen Entscheidung dienen. / §3 (1) Die Betriebe haben für die Durchführung der Berufsbildung alle Möglichkeiten der Rationalisierung innerhalb ihres Kombinates, im Zweig, Bereich und im Territorium zu nutzen und kooperative Formen der Aus- und Weiterbildung zu entwickeln. Sie sind verpflichtet, dazu ihrem übergeordneten Organ und den zuständigen Räten der Bezirke und Kreise Vorschläge zu unterbreiten und mit ihnen entsprechende Maßnahmen abzustimmen. (2) Die Betriebe sind verpflichtet, entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen für andere Betriebe Lehrlinge auszubilden sowie Facharbeiter und Meister aus- und weiterzubilden. Dazu sind langfristig schriftliche Vereinbarungen abzuschließen. Festlegungen über die Beteiligung aller Betriebe zur personellen, materiellen und finanziellen Sicherung der Berufsbildung sind Bestandteil dieser Vereinbarungen. Verantwortung und Aufgaben der Einrichtungen der Berufsbildung §4 (1) Die Einrichtungen der Berufsbildung sind staatliche Bildungseinrichtungen. Sie sind Bestandteil der Betriebe oder den örtlichen Räten oder wirtschaftsleitenden oder zentralen staatlichen Organen unterstellt. Alle Einrichtungen der Berufsbildung unterliegen der staatlichen Anleitung und Kontrolle. (2) An den Einrichtungen der Berufsbildung erfolgt die berufliche Ausbildung Jugendlicher zu Facharbeitern bzw. auf Teilgebieten von Ausbildungsberufen sowie die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und Meistern. In den Klassen Berufsausbildung mit Abitur erwerben die Lehrlinge den Facharbeiterabschluß und die Hochschulreife. An den Einrichtungen der Berufsbildung ist auch die Berufsschulpflicht für Jugendliche ohne Lehrvertrag zu verwirklichen. (3) In den Einrichtungen der Berufsbildung ist zur Erfüllung der Lehrpläne und Programme der Unterricht auf hohem Niveau durchzuführen. Der Bildungs- und Erziehungsprozeß ist in enger Verbindung mit der gesellschaftlichen, beruflichen und betrieblichen Praxis und im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Eltern der Lehrlinge zu gestalten. Die außerunterrichtliche Bildung und Erziehung der Lehrlinge ist unter Nutzung der betrieblichen und territorialen Möglichkeiten in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit der Freien Deutschen Jugend und den Gewerkschaften, niveauvoll zu entwickeln. (4) Einrichtungen der Berufsbildung mit einem Aufgaben-bereich theoretische Berufsausbildung der Lehrlinge können mit der zentralisierten bzw. zweiglich zentralisierten theoretischen Berufsausbildung beauftragt werden. Der Auftrag für die zentralisierte theoretische Berufsausbildung erfolgt durch das Staatssekretariat für Berufsbildung, für die zweiglich zentralisierte theoretische Berufsausbildung durch die dafür verantwortlichen Ministerien. Die Übertragung derartiger Aufgaben setzt die vorherige Abstimmung mit dem übergeordneten Organ des Betriebes, dem die Einrichtung der Berufsbildung zugehört bzw. unterstellt ist, und dem zuständigen Rat des Bezirkes voraus. §5 (1) Der Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung ist für die Leitung, Planung und Durchführung des Bildungsund Erziehungsprozesses auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, staatlichen Lehrpläne, Programme und Normative verantwortlich. Er ist gegenüber dem Leiter des Betriebes, des wirtschaftsleitenden bzw. staatlichen Organs rechenschaftspflichtig und hat dem Rat des Kreises über Aufgaben der Berufsbildung, die den Verantwortungsbereich der örtlichen Räte betreffen und in der Einrichtung der Berufsbildung verwirklicht werden, Bericht zu erstatten. (2) Die Leitung, Planung und Durchführung des Bildungsund Erziehungsprozesses durch den Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung umfaßt insbesondere a) die politisch-pädagogische Führung des Unterrichts und der außerunterrichtlichen Arbeit, einschließlich der Bildung und Erziehung der Lehrlinge im Lehrlingswohnheim; b) die politisch-ideologische Entwicklung des Pädagogenkollektivs, einschließlich der eingesetzten nebenberuf-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern auf Innerhalb dieser Möglichkeitsfelder kommt die Gesamtheit, wie auch die einzelne, ganz bestimmte feindlich-negative Handlung nach statistischen zustande.

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