Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 444

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 444 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 444); 444 -Gesetzblatt Teill Nr. 44 Ausgabetag: 27. Dezember 1979 Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher der Volksbildung und Berufsbildung Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November 1979 Auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) wird im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes verordnet: v Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a) Lehrer, Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiter an Einrichtungen der Volksbildung! sowie für Kindergärtnerinnen in Vorschuleinrichtungen betrieblicher Träger; b) Lehrkräfte des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts, Erzieher und pädagogische Mitarbeiter an kommunalen und betrieblichen Einrichtungen der Berufsbildung1 2; c) hauptamtliche Betreuer im polytechnischen Unterricht; d) pädagogische Mitarbeiter an Häusern der Lehrer; e) pädagogische Kräfte an Einrichtungen für schulbildungsunfähige förderungsfähige Kinder und Jugendliche, an Kinderkureinrichtungen, an Rehabilitationszentren für Berufsbildung bzw. Abteilungen für berufliche Rehabilitation des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens; f) Leiter und leitende Mitarbeiter der in a) bis e) genannten Einrichtungen, soweit sie pädagogisch tätig sind (nachfolgend Pädagogen genannt). Anforderungen, Pflichten und Rechte §2 (1) Es ist Aufgabe der Pädagogen, die Kinder, Schüler, Lehrlinge und Werktätigen in der Erwachsenenbildung zu guten Staatsbürgern, zu Patrioten ihres sozialistischen Vaterlandes und zu proletarischen Internationalisten zu erziehen. Die Pädagogen orientieren sich in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit am Programm der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. Sie leisten ihre Arbeit auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik sowie der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften und müssen in ihrem gesellschaftlichen und persönlichen Leben der jungen Generation stets Vorbild sein. (2) Die Pädagogen haben gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern, Schülern und Lehrlingen die Fürsorge und Aufsicht gewissenhaft zu erfüllen, sie zur Selbständigkeit, zum Verantwortungsbewußtsein sowie zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin zu erziehen. 1 Ausgenommen sind Lehrer lm Hochschuldienst an Pädagogischen Hochschulen, FaChsChullehrer an Instituten für Lehrerbildung und Pädagogischen schulen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter am Zentralinstitut für Weiterbildung. 2 Einrichtungen zur Berufsberatung (Berufsberatungszentren und Berufsberatungskabinette) und die Bezirkskabinette für Weiterbildung der Kader der Berufsbildung sind im Sinne dieser Verordnung Einrichtungen der Berufsbildung. (3) Die Pädagogen haben über dienstliche Angelegenheiten Schweigepflicht zu wahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht mit Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. (4) Nebenbeschäftigungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Betriebsleiter. Sie dürfen nach Art und Umfang nicht im Widerspruch zur Hauptaufgabe der Pädagogen Durchführung einer qualifizierten Bildungs- und Erziehungsarbeit stehen und durch das Ausmaß ihre Arbeitsfähigkeit und Gesundheit nicht gefährden. §3 (1) Die Pädagogen haben das Recht, nach ihrer erreichten Qualifikation unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Erfordernisse eingesetzt zu werden. (2) Zur Gewährleistung der erforderlichen politisch-ideologischen, fachwissenschaftlichen, pädagogischen, psychologischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten werden den Pädagogen staatliche Weiterbildungsmaßnahmen gesichert. (3) Die staatlichen Organe unterstützen in Zusammenarbeit mit den gewerkschaftlichen Leitungen die Pädagogen bei der Verallgemeinerung und Propagierung guter Erfahrungen der kommunistischen Erziehung. (4) Die Pädagogen haben das Recht, an der Leitung und Planung des Bildungs- und Erziehungsprozesses mitzuwirken. Direktoren und Leiter von Einrichtungen sind verpflichtet, die erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Schulgewerkschaftsorganisationen bzw. Betriebsgewerkschaftsorganisationen ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit nachkommen und ihre Rechte gemäß den §§ 22 ff. des Arbeitsgesetzbuches wahrnehmen können. (5) Lehrer, Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts an Einrichtungen der Berufsbildung, Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiter haben Anspruch auf zusätzliche Versorgung im Alter, bei Invalidität, Berufsunfähigkeit und längerer Krankheit, sofern sie die in Rechtsvorschriften geregelten Voraussetzungen erfüllen. (6) Absolventen der Ausbildungseinrichtungen für Pädagogen haben das Recht auf Anleitung und Hilfe. Für ihren Einsatz unter Berücksichtigung der Qualifikation und der gesellschaftlichen Erfordernisse sowie für ihre berufliche Förderung sind die Leiter und leitenden Mitarbeiter persönlich verantwortlich. (7) Die örtlichen Räte und die Betriebe sind verpflichtet, den Pädagogen gemäß den §■§ 224 und 228 des Arbeitsgesetzbuches Unterstützung bei ihrer geistig-kulturellen und sportlichen Betätigung in Klubhäusern, Häusern der Lehrer, Sportstätten und anderen Einrichtungen zu geben. §4 Betrieb und Betriebsleiter (1) Für Pädagogen an Einrichtungen, die dem Rat des Kreises (der Stadt, des Stadtbezirkes) unterstellt sind, ist der zuständige Rat Betrieb gemäß § 17 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches. Die im Arbeitsgesetzbuch für den Betriebsleiter festgelegten Rechte und Pflichten werden vom Kreisschulrat (Stadt-, Stadtbezirksschulrat), Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung bzw. vom Leiter des zuständigen Fachorgans des Rates wahrgenommen. (2) Für Pädagogen an Einrichtungen, die dem Rat des Bezirkes unterstellt sind, gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Direktoren und Leiter von juristisch selbständigen Einrichtungen sind Betriebsleiter im Sinne des Arbeitsgesetzbuches.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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