Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 441

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 441 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 441); 441 Gesetzblatt Teill Nr. 44 Ausgabetag: 27. Dezember 1979 §29 Die Zusammenarbeit mit der Freien Deutschen lugend und der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ (1) Die Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend und die Pionierfreundschaft der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ leisten auf der Grundlage ihrer Statuten als Organisator und Initiator des Lebens im Schülerko'llektiv einen wichtigen Beitrag zur kommunistischen Erziehung aller Schüler und zur Sicherung von Ordnung und Disziplin an def Schule. Das erfolgt vor allem durch die politisch-ideologische Erziehung ihrer Mitglieder und deren aktive Einbeziehung in das gesellschaftliche Leben, durch die gegenseitige Erziehung zum fleißigen, gewissenhaften Lernen und Arbeiten, zur sinnvollen Gestaltung der Freizeit und zu vorbildlichem Verhalten im Kollektiv und in der Öffentlichkeit. (2) Auf der Grundlage des Arbeitsplanes der Schule und der Klassenleiterpläne beraten der Direktor und die Klassenleiter mit den FDJ-Leitungen und Pionierräten, welche Arbeiten zur Erfüllung politischer, kultureller und anderer gesellschaftlicher Aufgaben sowie zur Gestaltung der Lern-, Arbeitsund Lebensbedingungen an der Schule von den FDJ- und Pionierkollektiven eigenverantwortlich übernommen werden können. §30 Die Pflichten und Rechte der Schüler (1) Die sozialistische Schule'in der Deutschen Demokratischen Republik sichert allen Schülern die Wahrnehmung des Rechts, umfassendes Wissen und Können zu,erwerben, ihre Begabungen und Talente voll zu entfalten und aktiv an der Gestaltung des schulischen und gesellschaftlichen Lebens teilzunehmen. Durch ihre Tätigkeit in den FDJ- und Pioniergruppen und durch persönliche Vorschläge an ihre Lehrer, Erzieher oder an den Direktor wirken sie vor allem mit bei der Erziehung aller Schüler zum fleißigen und gewissenhaften Lernen und zum disziplinierten Verhalten, bei der Planung und Organisation ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeit, einschließlich der Ferienzeit, bei der Gestaltung des politischen und kulturellen Lebens an der Schule und im Wohngebiet, an der Ausarbeitung und Durchsetzung der Hausordnung. (2) Zur Wahrnehmung seines Rechts auf Bildung hat jeder Schüler die Pflicht, fleißig und gewissenhaft zu lernen und sich für eine gute Lern- und Arbeitsatmosphäre im Kollektiv einzusetzen. Die Schüler haben die Pflicht, sich gegenüber den Lehrern, Erziehern und anderen erwachsenen Personen sowie im Schülerkollektiv höflich und anständig zu benehmen, gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft zu üben. Alle Schüler sollen sich aktiv am schulischen und gesellschaftlichen Leben beteiligen. Sie haben die Forderungen, die sich aus den Rechtsvorschriften und den anderen Bestimmungen über die Schulhygiene, den Gesundheits-, Arbeitsund Brandschutz sowie zur Zivilverteidigung ergeben, gewissenhaft zu erfüllen. (3) Die Schüler haben den Unterricht und andere schulische Veranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie sind verpflichtet, die für den Unterricht benötigten Materialien bereitzuhalten und ihre Hausaufgaben sorgfältig anzufertigen. (4) Die Schüler sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten, das gesellschaftliche Eigentum zu achten, es sorgsam zu behandeln und sich im Schulgebäude sowie außerhalb der Schule diszipliniert zu verhalten. Sie haben die Forderungen des Direktors, der Lehrer, Erzieher und Betreuer zu erfüllen und ihre Anweisungen zu befolgen. (5) Den Schülern können durch die Lehrer und Erzieher Aufträge erteilt werden, die den Fähigkeiten der Schüler ent- sprechen und geeignet sind, ihre Selbsttätigkeit, Selbständigkeit und Mitverantwortung zu entwickeln. Solche Aufträge können zum Inhalt haben: die Hilfe für jüngere Schüler und die Unterstützung von Schülern, bei denen zeitweilige Schwierigkeiten beim Lernen auftreten, die Mitwirkung bei der Durchsetzung der Hausordnung, bei der Pausenaufsicht einschließlich der Aufsicht im Speiseraum, die Mithilfe bei der Ausgestaltung und Reinigung des Schulgeländes und Schulgebäudes, der Klassen-, Fachunterrichts- und Horträume sowie des Schulintemates, die Pflege der technischen Geräte, der Unterrichtsmittel, der Buchbestände und des Beschäftigungsmaterials. Bei der Erteilung und Ausführung derartiger Aufträge sind die Rechtsvorschriften über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz streng zu beachten. §31 Belobigungen und Auszeichnungen (1) Bei besonders guter Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten im Unterricht, in der außerunterrichtlichen Tätigkeit und in der gesellschaftlichen Arbeit können Schüler und Schülerkollektive belobigt und ausgezeichnet werden. Dabei sind erzieherisch wertvolle Traditionen zu entwickeln. (2) Als Belobigungen und Auszeichnungen gelten: a) die Anerkennung vor der Klasse durch den unterrichtenden Lehrer, b) das Lob vor der Klasse durch den Klassenleiter, c) das Lob beim Fahnenappell durch den Direktor, d) die Auszeichnung mit Urkunden und Diplomen, e) die Auszeichnung mit der „Gotthold-Ephraim-Lessing-Medaille“. (3) Für die Auszeichnung von Schülern mit Urkunden und Diplomen gemäß Abs. 2 Buchst, d gilt im einzelnen folgendes: a) Schüler der Klassen 1 bis 12, die in mehr als der Hälfte der Fächer die Zensur „sehr gut“, in den übrigen Fächern die Zensur „gut“ erhielten, beispielhaftes Verhalten zeigten und eine vorbildliche gesellschaftliche und außerunterrichtliche Arbeit leisteten, erhalten zum Ende des Schuljahres die Urkunde „Für gutes Lernen in der sozialistischen Schule“. Die Urkunde kann noch verliehen werden, wenn in 2 Fächern die Zensur „befriedigend“ vorliegt. Die Vorschläge sind vom Klassenleiter zu unterbreiten. Der Direktor entscheidet darüber nach Beratung in der Leitung der FDJ-Grundorganisation bzw. im Freundschaftsrat der Pionierfreundschaft. Die Urkunden werden durch den Direktor am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgehändigt. b) Schülern, denen bei der Abschluß- oder bei der Reifeprüfung das Gesamtprädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zuerkannt wurde, wird ein Diplom verliehen-Die Diplome werden durch den.Direktor zusammen mit den Zeugnissen überreicht. (4) Die Auszeichnung von Schülern mit der „Gotthold-Ephraim-Lessing-Medaille“ gemäß Abs. 2 Buchst, e wird durch eine spezielle Ordnung geregelt. Mit Schülern, die nach dieser Ordnung mit der Medaille in Gold ausgezeichnet wurden, ist bei Aufnahme eines Lehrverhältnisses durch den Betrieb eine besondere Vereinbarung über die berufliche Entwicklung, bei Aufnahme eines Fach- oder Hochschulstudiums durch die weiterführende Bildungseinrichtung ein Studienförderungsvertrag abzuschließen. (5) In der Schule ist ein „Ehrenbuch der Schule“ anzulegen. In das Ehrenbuch sind alle Schüler einzutragen, denen eine;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch verfügen und von denen entscheidende Aktivitäten zur Herbeiführung und Organisierung der Tätigkeit derartiger Zusammenschlüsse ausgehen. Dabei kommt der exakten Feststellung der Art und Weise, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Antwort auf die Frage, Wem nutzt es?, die Nagelprobe für die richtige Entscheidung und das richtige Handeln, in jeder Situation des Klassenkampfes bleibt.

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