Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 438

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 438 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 438); 438 Gesetzblatt Teill Nr.44 Ausgabetag: 27. Dezember 1979 sprechender Buchbestand vorhanden ist und dieser ordnungsgemäß verwaltet, ergänzt und genutzt wird. (5) Der Direktor ist verpflichtet, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften die Versorgung der Schüler mit Schülerspeisung regelmäßig zu kontrollieren und bei Beanstandungen vom zuständigen örtlichen Rat Abhilfe zu erwirken. Er sichert eine ordnungsgemäße Einnahme der Schülerspeisung. §16 (1) Der Direktor übt das Hausrecht aus und vertritt die Schule in der Öffentlichkeit. Er ist verpflichtet, die Interessen der Lehrer und Erzieher seiner Schule zu wahren und die Autorität eines jeden Pädagogen sowie die des Pädagogenkollektivs zu fördern. (2) Der Direktor erläßt die Hausordnung, die die wichtigsten Normen und Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens in der Schule, einschließlich Schulhort und Schulintemat, zusammenfaßt. Sie ist vorher mit den Pädagogen, der Leitung der FDJ-Grundorganisation, dem Freundschaftsrat der Pionierfreundschaft und mit dem Elternbeirat zu beraten. (3) Der Direktor sorgt dafür, daß der Unterricht ausschließlich für die Bildungs- und Erziehungsarbeit genutzt, pünktlich begonnen und beendet wird. Er entscheidet über notwendige Veränderungen im Ablauf des Unterrichts. (4) Der Direktor darf keinerlei Eingriffe in das schulische Leben dulden. Schriftliche und mündliche Befragungen von Lehrern, Erziehern und Schülern zur Vorbereitung von wissenschaftlichen Arbeiten sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nur zügelassen werden, wenn die Zustimmung des Ministers für Volksbildung bzw. des zuständigen Schulrates vorliegt. (5) Der Direktor hat das Recht und die Pflicht, für Ordnung und Disziplin zu sorgen. Er ist verantwortlich für die geschmackvolle Ausgestaltung und für die Sauberkeit der Schule. Er sichert die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der anderen Bestimmungen über die Schulhygiene, den Ge-sundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie zur Zivilverteidigung. Der Direktor ist verantwortlich für die regelmäßige Durchführung von Übungen im Verhalten bei Katastrophengefahr und für Erste Hilfe bei Unfällen. (6) In Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Leitung der Schule kann der Direktor vorläufige Entscheidungen treffen, die in der Kompetenz des übergeordneten Leiters liegen, wenn das zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit unverzüglich erforderlich ist. In solchen Fällen ist der Schulrat sofort zu informieren. Dieser ist verpflichtet, endgültig zu entscheiden oder die Entscheidung des übergeordneten Leiters einzuholen. §17 (1) Die Anleitung und Kontrolle des Direktors erfolgt durch den zuständigen Schulrat oder in seinem Auftrag durch seine Stellvertreter und die Schulinspektoren der Abteilung Volksbildung. Weisungen für seine Arbeit erhält der Direktor vom zuständigen Schulrat. Sie sind ausschließlich zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bildungs- und Erziehungsarbeit zu erteilen und auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. (2) Der Direktor hat das Recht, sich in grundsätzlichen Fragen der Führung der Bildungs- und Erziehungsarbeit direkt an den übergeordneten Leiter zu wenden, wenn er gegen eine Weisung des für ihn zuständigen Schulrates Einspruch erheben will. Der Direktor ist in diesem Falle verpflichtet, den für den Schulrat zuständigen Vorsitzenden des örtlichen Rates zu informieren. (3) Über die Erfüllung der staatlichen Planaufgaben ist der Direktor dem für seine Berufung zuständigen örtlichen Rat sowie dem übergeordneten Leiter rechenschaftspflichtig. §18 Für die Zeit seiner Abwesenheit überträgt der Direktor die Verantwortung für die Leitung der Schule an einen Stellvertreter. §19 Die stellvertretenden Direktoren (1) Die stellvertretenden Direktoren haben die Aufgabe, den Direktor bei der Leitung der Schule, insbesondere bei der Planung, Organisation, Kontrolle und Analyse der unterricht-lichen und außerunterrichtlichen Bildungs- und Erziehungsarbeit, zu unterstützen. (2) Der Direktor überträgt den stellvertretenden Direktoren unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation, ihrer Erfahrungen sowie der konkreten Erfordernisse der Schule exakt abgegrenzte Aufgaben, die sie selbständig zu lösen haben. Für die Erfüllung dieser Aufgaben sind sie dem Direktor rechenschaftspflichtig. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben sind die stellvertretenden Direktoren den Pädagogen der Schule gegenüber weisungsberechtigt. (3) Die stellvertretenden Direktoren sind verpflichtet zu hospitieren und die Hospitationen mit den Lehrern, .Erziehern und Betreuern auszuwerten. §20 Der Hortleiter und der Internatsleiter (1) Die Hauptaufgabe des Leiters des Schulhortes und des Leiters des Schulintemates ist es, auf der Grundlage des Arbeitsplanes der Schule den Einsatz der im Schulhort bzw. im Schulintemat tätigen Lehrer und Erzieher zu planen, ihre Arbeit anzuleiten und zu kontrollieren. Der Hortleiter und der Intematsleiter sind verpflichtet zu hospitieren, den pädagogisch-methodischen Erfahrungsaustausch zwischen den Erziehern und den Klassenleitern zu fördern sowie die erforderlichen organisatorischen Bedingungen für ein hohes Niveau der erzieherischen Arbeit in den Gruppen zu gewährleisten. Sie sorgen für eine enge Zusammenarbeit mit den Leitungen der FDJ-Gruppen und den Räten der Pioniergruppen und geben den Erziehern hierfür pädagogisch-methodische Hilfe. (2) Der Hortleiter und der Intematsleiter sind dem Direktor unterstellt und rechenschaftspflichtig. Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie gegenüber den im Schulhort bzw. im Schulinternat tätigen Lehrern und Erziehern weisungsberechtigt. §21 Der Pädagogische Rat (1) Der Pädagogische Rat- ist die Vollversammlung der Lehrer und Erzieher und beratendes Organ des Direktors. Er dient der kollektiven Meinungsbildung, der Entwicklung des einheitlichen Handelns des Pädagogenkollektivs und der Qualifizierung der Pädagogen im Prozeß der Arbeit. (2) Dem Pädagogischen Rat gehören alle Lehrer und Erzieher einer Schule oder eines Oberschulbereiches, der Vorsitzende des Eltembeirates sowie der Freundschaftspionierleiter der Pionierfreundschaft bzw. in der erweiterten Oberschule der Sekretär der FDJ-Grundorganisation an. Der Vertreter des Patenbetriebes hat das Recht, an den Sitzungen des Pädagogischen Rates teilzunehmen. In Sonderschulen mit Vorschul- und Berufsschulteil und mit sonderpädagogischer Beratungsstelle gehören auch die in diesen Einrichtungen tätigen Pädagogen dem Pädagogischen Rat der Schule an. Der Pädagogische Rat wird vom Direktor geleitet und einberufen. (3) Zu den Aufgaben des Pädagogischen Rates gehören: die Erörterung grundlegender Fragen der gesellschaftlichen Entwicklung und der kommunistischen Erziehung der Schuljugend,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit im oder am Gerichtsgebäude im Verhandlungssaal, Verkehrsunfällen, Einleitung sofortiger medizinischer Hilfe während des Transportes oder der gerichtlichen Hauptverhandlung und anderes.

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