Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 438

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 438 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 438); 438 Gesetzblatt Teill Nr.44 Ausgabetag: 27. Dezember 1979 sprechender Buchbestand vorhanden ist und dieser ordnungsgemäß verwaltet, ergänzt und genutzt wird. (5) Der Direktor ist verpflichtet, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften die Versorgung der Schüler mit Schülerspeisung regelmäßig zu kontrollieren und bei Beanstandungen vom zuständigen örtlichen Rat Abhilfe zu erwirken. Er sichert eine ordnungsgemäße Einnahme der Schülerspeisung. §16 (1) Der Direktor übt das Hausrecht aus und vertritt die Schule in der Öffentlichkeit. Er ist verpflichtet, die Interessen der Lehrer und Erzieher seiner Schule zu wahren und die Autorität eines jeden Pädagogen sowie die des Pädagogenkollektivs zu fördern. (2) Der Direktor erläßt die Hausordnung, die die wichtigsten Normen und Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens in der Schule, einschließlich Schulhort und Schulintemat, zusammenfaßt. Sie ist vorher mit den Pädagogen, der Leitung der FDJ-Grundorganisation, dem Freundschaftsrat der Pionierfreundschaft und mit dem Elternbeirat zu beraten. (3) Der Direktor sorgt dafür, daß der Unterricht ausschließlich für die Bildungs- und Erziehungsarbeit genutzt, pünktlich begonnen und beendet wird. Er entscheidet über notwendige Veränderungen im Ablauf des Unterrichts. (4) Der Direktor darf keinerlei Eingriffe in das schulische Leben dulden. Schriftliche und mündliche Befragungen von Lehrern, Erziehern und Schülern zur Vorbereitung von wissenschaftlichen Arbeiten sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nur zügelassen werden, wenn die Zustimmung des Ministers für Volksbildung bzw. des zuständigen Schulrates vorliegt. (5) Der Direktor hat das Recht und die Pflicht, für Ordnung und Disziplin zu sorgen. Er ist verantwortlich für die geschmackvolle Ausgestaltung und für die Sauberkeit der Schule. Er sichert die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der anderen Bestimmungen über die Schulhygiene, den Ge-sundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie zur Zivilverteidigung. Der Direktor ist verantwortlich für die regelmäßige Durchführung von Übungen im Verhalten bei Katastrophengefahr und für Erste Hilfe bei Unfällen. (6) In Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Leitung der Schule kann der Direktor vorläufige Entscheidungen treffen, die in der Kompetenz des übergeordneten Leiters liegen, wenn das zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit unverzüglich erforderlich ist. In solchen Fällen ist der Schulrat sofort zu informieren. Dieser ist verpflichtet, endgültig zu entscheiden oder die Entscheidung des übergeordneten Leiters einzuholen. §17 (1) Die Anleitung und Kontrolle des Direktors erfolgt durch den zuständigen Schulrat oder in seinem Auftrag durch seine Stellvertreter und die Schulinspektoren der Abteilung Volksbildung. Weisungen für seine Arbeit erhält der Direktor vom zuständigen Schulrat. Sie sind ausschließlich zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bildungs- und Erziehungsarbeit zu erteilen und auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. (2) Der Direktor hat das Recht, sich in grundsätzlichen Fragen der Führung der Bildungs- und Erziehungsarbeit direkt an den übergeordneten Leiter zu wenden, wenn er gegen eine Weisung des für ihn zuständigen Schulrates Einspruch erheben will. Der Direktor ist in diesem Falle verpflichtet, den für den Schulrat zuständigen Vorsitzenden des örtlichen Rates zu informieren. (3) Über die Erfüllung der staatlichen Planaufgaben ist der Direktor dem für seine Berufung zuständigen örtlichen Rat sowie dem übergeordneten Leiter rechenschaftspflichtig. §18 Für die Zeit seiner Abwesenheit überträgt der Direktor die Verantwortung für die Leitung der Schule an einen Stellvertreter. §19 Die stellvertretenden Direktoren (1) Die stellvertretenden Direktoren haben die Aufgabe, den Direktor bei der Leitung der Schule, insbesondere bei der Planung, Organisation, Kontrolle und Analyse der unterricht-lichen und außerunterrichtlichen Bildungs- und Erziehungsarbeit, zu unterstützen. (2) Der Direktor überträgt den stellvertretenden Direktoren unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation, ihrer Erfahrungen sowie der konkreten Erfordernisse der Schule exakt abgegrenzte Aufgaben, die sie selbständig zu lösen haben. Für die Erfüllung dieser Aufgaben sind sie dem Direktor rechenschaftspflichtig. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben sind die stellvertretenden Direktoren den Pädagogen der Schule gegenüber weisungsberechtigt. (3) Die stellvertretenden Direktoren sind verpflichtet zu hospitieren und die Hospitationen mit den Lehrern, .Erziehern und Betreuern auszuwerten. §20 Der Hortleiter und der Internatsleiter (1) Die Hauptaufgabe des Leiters des Schulhortes und des Leiters des Schulintemates ist es, auf der Grundlage des Arbeitsplanes der Schule den Einsatz der im Schulhort bzw. im Schulintemat tätigen Lehrer und Erzieher zu planen, ihre Arbeit anzuleiten und zu kontrollieren. Der Hortleiter und der Intematsleiter sind verpflichtet zu hospitieren, den pädagogisch-methodischen Erfahrungsaustausch zwischen den Erziehern und den Klassenleitern zu fördern sowie die erforderlichen organisatorischen Bedingungen für ein hohes Niveau der erzieherischen Arbeit in den Gruppen zu gewährleisten. Sie sorgen für eine enge Zusammenarbeit mit den Leitungen der FDJ-Gruppen und den Räten der Pioniergruppen und geben den Erziehern hierfür pädagogisch-methodische Hilfe. (2) Der Hortleiter und der Intematsleiter sind dem Direktor unterstellt und rechenschaftspflichtig. Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie gegenüber den im Schulhort bzw. im Schulinternat tätigen Lehrern und Erziehern weisungsberechtigt. §21 Der Pädagogische Rat (1) Der Pädagogische Rat- ist die Vollversammlung der Lehrer und Erzieher und beratendes Organ des Direktors. Er dient der kollektiven Meinungsbildung, der Entwicklung des einheitlichen Handelns des Pädagogenkollektivs und der Qualifizierung der Pädagogen im Prozeß der Arbeit. (2) Dem Pädagogischen Rat gehören alle Lehrer und Erzieher einer Schule oder eines Oberschulbereiches, der Vorsitzende des Eltembeirates sowie der Freundschaftspionierleiter der Pionierfreundschaft bzw. in der erweiterten Oberschule der Sekretär der FDJ-Grundorganisation an. Der Vertreter des Patenbetriebes hat das Recht, an den Sitzungen des Pädagogischen Rates teilzunehmen. In Sonderschulen mit Vorschul- und Berufsschulteil und mit sonderpädagogischer Beratungsstelle gehören auch die in diesen Einrichtungen tätigen Pädagogen dem Pädagogischen Rat der Schule an. Der Pädagogische Rat wird vom Direktor geleitet und einberufen. (3) Zu den Aufgaben des Pädagogischen Rates gehören: die Erörterung grundlegender Fragen der gesellschaftlichen Entwicklung und der kommunistischen Erziehung der Schuljugend,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge hat eine wirksame gegenseitige Unterstützung zwischen diesen und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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