Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 434

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 434 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 434); 434 Gesetzblatt Teill Nr. 44 Ausgabetag: 27. Dezember 1979 I. Grundsätze §2 (1) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit erfolgt auf der Grundlage der Lehrpläne und Stundentafeln, der Lehrbücher und anderer staatlicher Dokumente. Alle Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, durch die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Dokumenten festgelegten Aufgaben solche Voraussetzungen zu schaffen, daß jeder Schüler das Ziel der jeweiligen Klasse und der Schule erreichen kann. (2) Sofern von den Lehrplänen abweichende oder sie ergänzende Regelungen erforderlich sind, wird darüber durch den Minister für Volksbildung entschieden. Die Durchführung von Schulversuchen ist nur mit Genehmigung des Ministers für Volksbildung statthaft. (3) Der Unterricht darf nicht gestört werden. Niemand hat das Recht, während der Unterrichtszeit für Lehrer und Schüler Versammlungen und Sitzungen jeglicher Art durchzuführen. §3 (1) Die Schule wird durch den Direktor geleitet. Der Direktor ist verpflichtet, seine Leitungstätigkeit auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften durchzuführen und die aktive Mitwirkung der Lehrer und Erzieher an der Leitung und Planung der Arbeit der Schule zu gewährleisten. Er ist für eine hohe Qualität der Bildung und Erziehung, für Planmäßigkeit und Kontinuität der Bildungs- und Erziehungsarbeit, für Ordnung und Sicherheit an der Schule verantwortlich. (2) Die Mitwirkung der Lehrer und Erzieher erfolgt vor allem durch ihre Beteiligung an der Vorbereitung grundlegender Entscheidungen, durch ihre Teilnahme am Meinungs- und Erfahrungsaustausch im Pädagogischen Rat und in den Fachzirkeln, durch ihre Tätigkeit in den gesellschaftlichen Organisationen an der Schule, besonders in der Schulgewerkschaftsorganisation, sowie durch die Übernahme schulischer Funktionen und spezieller Aufgaben. (3) Die gesellschaftlichen Kräfte, die für die Bildung und Erziehung der Schüler besondere Verantwortung tragen, sind in die Planung und Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit einzubeziehen. Ihre Initiative ist auf die Mitwirkung bei der kommunistischen Erziehung der Schuljugend, vor allem durch die Förderung der außerunterrichtlichen Bildung und Erziehung und die Verbesserung der materiellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche pädagogische Arbeit, zu konzentrieren. (4) Besonders ehg arbeiten die Pädagogen mit der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend und der Pionierfreundschaft der Pionierorganisation „Emst Thälmann“ zusammen. Sie unterstützen und nutzen deren Möglichkeiten, die gesellschaftliche Verantwortung und Aktivität der Kinder und Jugendlichen so zu entwickeln, daß sie zur Erziehung bewußter sozialistischer Staatsbürger und Internationalisten, zum Erreichen hoher Leistungen im Unterricht, zu einer kulturvollen Lebensweise und gesunden Lebensführung beiträgt. Die Pädagogen sorgen gemeinsam mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und den Räten der Pionierorganisation „Emst Thälmann“ für die Entwicklung eines wirksamen pädagogischen Regimes an der Schule. Sie vermitteln den Schülern die Normen des sozialistischen Gemeinschaftslebens und gewöhnen sie frühzeitig daran, bewußt nach ihnen zu leben. (5) Bei der Leitung und Planung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind die Rechtsvorschriften und die anderen Bestimmungen über die Schulhygiene, den Gesundheits-, Ar-beits- und Brandschutz sowie zur Zivilverteidigung gewissenhaft einzuhalten. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ständig den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Schüler, der pädagogischen und technischen Mitarbeiter sdwie anderer in der Schule tätiger Personen zu gewährleisten. Mit dem zuständigen Jugendarzt bzw. Betriebsarzt ist eng zusammenzuarbeiten. §4 (1) Die Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden sichern in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem und des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 32 S. 313) alle notwendigen personellen, materiellen und finanziellen Bedingungen für den planmäßigen Bildungs- und Erziehungsprozeß und für die ständige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Pädagogen, Arbeiter und technischen Angestellten an den Schulen. (2) Die Räte der Bezirke und Kreise gewährleisten vor allem, daß die-üirektoren der ihnen unterstellten Schulen durch den Schulrat sachkundig angeleitet und kontrolliert werden und die Mitarbeiter der Abteilung Volksbildung ihrer Verantwortung für die Anleitung und Kontrolle der Bildungsund Erziehungsarbeit, für die Sicherung von Planmäßigkeit und Kontinuität, von Ordnung und Disziplin an den Schulen nachkommen, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der personellen und materiellen Bedingungen für die ordnungsgemäße Durchführung des polytechnischen Unterrichts der Klassen 7 bis 12 durch die Betriebe, unabhängig von deren Unterstellung, geplant, koordiniert und kontrolliert werden, die Bildungs- und Erziehungsarbeit nicht gestört wird und Veränderungen der Ferienordnung nicht zugelassen werden. (3) Die Räte der Städte und Gemeinden sorgen weiter dafür, daß den Lehrern und Erziehern die für die Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgaben notwendigen materiellen Arbeits- und Lebensbedingungen geschaffen werden. Dazu gehört, daß sie die Wohnlage der Lehrer und Erzieher in ihrem Verantwortungsbereich regelmäßig analysieren und konkrete Maßnahmen treffen, damit jeder Lehrer und Erzieher im Dienstort innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt angemessenen Wohnraum erhält, die für die Bildungs- und Erziehungsarbeit benötigten Gebäude nicht zweckentfremdet werden. II. Die Planung der Bildungs- und Erziehungsarbeit §5 (1) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule ist sorgfältig zu planen. Es sind folgende Pläne in einfacher und zweckmäßiger Form auszuarbeiten: der Arbeitsplan der Schule die Klassenieiterpläne der Stundenplan und der Zeitplan für die außerunterrichtliche Bildungs- und Erziehungsarbeit. (2) Schulen mit Schulhort und Schulintemat haben bei der Ausarbeitung der Pläne die Aufgaben und Probleme der Hort- bzw. Internatserziehung zu berücksichtigen. §6 Der Arbeitsplan der Schule "(1) Der Arbeitsplan der Schule ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader ist. Es ist exakter als bisher zu sichern, daß die dabei gewonnenen Erkenntnisse rechtzeitig und gründlich mit den Leitern ausgewertet werden.

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