Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 429

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 429 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 429); Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 19. Dezember 1979 429 begründen und dem Bürger auszuhändigen oder zuzusenden. Sie hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. §35 Zahlung der Leistungen -(1) Die Zahlung der Leistungen erfolgt durch das für die Antragaufnahme zuständige Organ. Der Minister für Gesundheitswesen kann in einer Durchführungsbestimmung festlögen, daß in bestimmten Fällen das Pflegegeld, Blindengeld bzw. Sonderpflegegeld durch Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige betreut werden, ausgezahlt wird. (2) Die Auszahlung monatlicher Leistungen ist bis zum 6. Tag des Monats vorzunehmen. Die errechneten Leistungen werden auf volle 0,10 M auf gerundet, (3) Beim Empfang der Leistungen sind vorzulegen: der Personalausweis, der Bewilligungsbescheid, der Nachweis über die Mietzahlung nach Anforderung, eine Bestätigung über die erfolgte Meldung beim Amt für Arbeit nach Anforderung. (4) Die Leistungen sind unpfändbar. Eine Abtretung ist unzulässig. Änderung von Leistungen §36 (1) Änderungen in den Familien- und Einkommensverhältnissen, die für die Gewährung oder Höhe der Leistungen maßgebend sind, hat der Empfänger der Leistungen dem zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes, der Gemeinde bzw. des Kreises umgehend mitzuteilen. (2) Der zuständige Rat hat mit Hilfe ehrenamtlicher Mitarbeiter in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen, ob sich die sozialen Verhältnisse der Empfänger regelmäßiger Leistungen und ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen geändert haben. (3) Tritt in den für die Zahlung der Leistungen maßgebenden Verhältnissen eine Änderung ein, ist eine neue Entscheidung zu treffen. (4) Ergibt sich aus der Änderung in den Verhältnissen eine Erhöhung der Leistungen, ist diese vom 1. Tag des Kalendermonats an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens vom 1. Tag des Kalendermonats, in dem der zuständige Rat durch Antragstellung, Hinweise aus der Bevölkerung oder auf andere Weise von dem höheren Anspruch Kenntnis erhält. (5) Ergibt sich aus der Änderung in den Verhältnissen eine Minderung der Leistung, wird diese mit Ablauf des auf den Zugang des Bescheides folgenden Kalendermonats wirksam. §37 (1) Stellt der zuständige Rat fest, daß Leistungen gewährt werden, die nicht den Rechtsvorschriften entsprechen, ist der Bescheid über diese Leistungen aufzuheben und durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. (2) Leistungen, die durch einem Fehler in der Bearbeitung zu hoch festgesetzt wurden, sind mit Wirkung des auf die Feststellung folgenden Kalendermonats zu berichtigen. §38 Wegfall von Leistungen Der Anspruch auf eine Leistung endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfallen. Bei'Wegfall der Anspruchsberechtigung durch Aufnahme einer Arbeit kann Sozialfürsorgeunterstüt- zung über das Monatsende hinaus bis zum Tage der ersten Lohnzahlung gewährt werden. §39 Nachzahlung von Leistungen (1) Wurden ordnungsgemäß beantragte Leistungen durch das zuständige Organ unberechtigt abgelehnt, eingestellt oder zu niedrig festgesetzt, sind die zustehenden Beträge ab Beginn des Anspruchs bzw. der fehlerhaften Zahlung nachzuzahlen. (2) Die Nachzahlungsansprüche gemäß Abs. 1 verjähren innerhalb 1 Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem der Geschädigte von seinem Anspruch und davon Kenntnis erhält, daß die Nichtzahlung oder fehlerhafte Zahlung von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Befreiung von der Erstattungspflicht, Rückforderung von Leistungen §40 Die Leistungen der Sozialfürsorge sind mit Ausnahme der im § 41 genannten Fälle von den Empfängern nicht zurückzuzahlen. §41 (1) Hat ein Empfänger von Sozialfürsorgeleistungen für einen Zeitraum, in dem ihm diese gewährt wurden, Anspruch auf Rentennachzahlung, so geht der Anspruch auf die Rentennachzahlung für diesen Zeitraum in der Höhe, wie Renten auf Sozialfürsorgeleistungen anzurechnen sind, auf den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw, der Gemeinde oder des Kreises über. (2) Besitzt der Antragsteller oder sein Ehegatte Vermögen, das vorerst nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden kann, ist die Gewährung der Sozialfürsorge-leistungen von einer Rückzahlungsverpflichtung abhängig. Das gilt nicht für die Gewährung von Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld sowie Übernahme von Hauswirt-schaftsuiiegekosten. Die Sozialfürsorgeleistungen sind bis zur Höhe des Vermögenswertes zu erstatten, sobald der Empfänger übar das Vermögen verfügen kann. (3) Der zuständige Rat der Stadt, des Stadtbezirkes, der Gemeinde bzw. des Kreises oder die Einrichtung kann vom Empfänger die Beträge zurückfordem, die diesem durch sein Verschulden zuviel gezahlt wurden. (4) Die Erstattungsansprüche unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt am l.Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann. (5) Wurde die Überzahlung durch eine strafbare Handlung des Empfängers der Leistungen verursacht, gilt als Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch die Frist für die Verjährung der strafbaren Handlung. §42 Rechtsmittel (1) Gegen die Entscheidung über Leistungeh nach dieser Verordnung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. (2) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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