Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 42

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 42 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 42); 42 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 31. Januar 1979 (5) Die Ausübung der Garn- und Treibzeesenfistherei in den Laichschonbezirken sowie in anderen Gewässern mit Wassertiefen von weniger als 2 m ist von Beginn der Schonzeit bis 6 Wochen nach deren Beendigung verboten. (6) Das Befahren der Laichschonbezirke während der Schonzeit ist Maschinenfahrzeugen nur mit abgestellter Antriebsanlage gestattet. Das gilt nicht für Fahrzeuge der Schutz-, Aufsichts- und Kontrollorgane und der dort tätigen Fischereiausübungsberechtigten sowie in Notfällen oder bei der Bekämpfung von Ölhavarien. (7) Die Räumung des Wasserbettes, die Werbung und die sonstige Beseitigung von Wasserpflanzen sowie das Einbringen und die Entnahme von Sand, Schlamm, Erde, Kies und Steinen ist in den Laichschonbezirken für die Dauer der Schonzeit bis 6 Wochen nach ihrer Beendigung verboten. VI. Fischfanggeräte §10 Der Verkauf von für den Fischfang zugelassenen Fanggeräten, mit Ausnahme von Geräten zur Ausübung des Angelsportes, ist nur an Fischereiausübüngsberechtigte zulässig. §11 (1) Bei der Ausübung des Fischfanges und des Angelsportes in den Fischereigewässern der DDR ist verboten: 1. die Anwendung chemischer oder mechanischer Betäubungsmittel sowie explodierender oder für die Fische schädlicher Stoffe, 2. die Anwendung von Stecheisen jeglicher Art oder Methoden, die geeignet sind, Fische zu verwunden, 3. das Zusammentreiben von Fischen mit Fackeln oder anderen Leuchtnjitteln sowie das Pulschen, Schlagen und Klappern. Ausgenommen hiervon sind das Klappern bei der Zandernetzfischerei zu Eis, das Pulschen der Staknetz-fischerei und bei der Fischerei mit Zanderstellnetzen. 4. das Darren mit einer Schleppangel, 5. das Angeln mit einer Schott- oder Tuckangel, mit Ausnahme in der Fischereizone, 6. die Anwendung von Harpunen. (2) Verbotene Fischfanggeräte dürfen weder hergestellt noch in den Handel gebracht werden. Sie unterliegen in jedem Fall der entschädigungslosen Einziehung durch das Fischereiaufsichtsamt. VII. VII. Einschränkung des Einsatzes von Fischfanggeräten §12 (1) Das Fischereiaufsichtsamt kann zum Schutz der Fische festlegen, daß einzelne Gewässerteile oder -strecken der Fischfangbezirke mit bestimmten Fischfanggeräten nicht befischt werden dürfen. (2) Gebrauchsfertige Fanggeräte aller Arten sind in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten, in denen ihr Einsatz verboten ist, an Bord unter Deck zu lagern oder so verpackt zu halten, daß die sofortige Einsatzmöglichkeit ausgeschlossen ist. (3) In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai ist der Fischfang mit Hechtangeln zu offenem Wasser verboten. (4) Das Fischereiaufsichtsamt kann festlegen, daß Reusen und Stellnetze nicht so gesetzt werden dürfen, daß den Fischen der Zugang zu den Laichplätzen versperrt wird. In diesem Fall sind mindestens zwei Drittel der Breite des Gewässerteiles von jeglichen Fischfanggeräten frei zu lassen. (5) Die Verwendung von Lichtquellen zum Zwecke des Fischfanges ist nur mit Genehmigung und unter Kontrolle des Fischereiaufsichtsamtes gestattet. (6) Für die Ausübung der Elektrofischerei in den Fischereigewässern der DDR finden die Rechtsvorschriften der Binnenfischerei über die Elektrofischerei entsprechende Anwendung. §13 (1) Die Schleppnetzfischerei mit Tuck- und Scheerbrett-zeesen sowie mit pelagischen Zeesen innerhalb der Territorialgewässer und inneren Seegewässer der DDR ist verboten. (2) Scheerbretter und Steertbojen sind mit dem Erkennungszeichen des betreffenden Fischereifahrzeuges zu versehen. Die Kennzeichnung hat in dauerhafter und gut sichtbarer Form zu erfolgen. VIII. Sicherung des Fischwechsels §14 (1) Der Bau und die Nutzung von Vorrichtungen, die den Fischwechsel teilweise oder gänzlich unterbinden, bedürfen der Genehmigung durch das Fischereiaufsichtsamt. (2) Werden durch Sperrvorrichtungen zum Zwecke des Fischfanges Belange der Schiffahrt berührt, ist für deren Errichtung die Zustimmung des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Seefahrtsamt genannt) einzuholen. (3) Fanggeräte jeglicher Art dürfen von den Grenzen der Jahressdhonbezirke und der Frühjahrsschonbezirke nur in einem Abstand von mindestens 300 m auf gestellt werden." IX. Schutz der Fische vor Triebwerken und Anlagen §15 Zum Schutz der Fische gegen Beschädigungen durch Triebwerke sowie durch Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen kann das Fischereiaufsichtsamt vom Betreiber die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen fordern, die eine Beschädigung von Fischen verhindert. X. Fischsterben und Fischkrankheiten §16 (1) Das Auftreten von Fischsterben hat der Fischereiausübungsberechtigte sofort dem Fischereiaufsichtsamt direkt mitzuteilen. Durch das Fischereiaufsichtsamt ist darüber der Fischgesundheitsdienst der DDR unverzüglich zu informieren. (2) Zur Feststellung der Ursachen von Fischsterben sind unverzüglich Wasserproben und verendete Fische durch den Fischereiausübungsberechtigten sicherzustellen und über das Fischereiaufsichtsamt dem Fischgesundheitsdienst der DDR zur Analyse zur Verfügung zu stellen. (3) Bei Fischsterben durch Abwässer oder durch andere Schadstoffe' hat das Fischereiaufsichtsamt dem zuständigen Organ der Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion Küste-Warnow-Peene unverzüglich Mitteilung zu machen. Das gilt auch bei der Feststellung von Ölhavarien in den Fischereigewässem der DDR, selbst wenn noch keine sichtbaren Schädigungen der Fischbestände eingetreten sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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