Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 412

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 412 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 412); 412 Gesetzblatt Teill Nr. 43 Ausgabetag: 19. Dezember 1979 des Kalendermonats wirksam, der auf den Zugang des Bescheides folgt. §73 (1) Stellt die Sozialversicherung Leistungen fest, die nicht den Rechtsvorschriften entsprechen, wird der Bescheid über die Gewährung dieser Leistungen aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt. Wird die Leistung auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses einer Kreis- oder Bezirksbeschwerdekommission gezahlt, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Leistungen, die durch einen Schreib- oder Rechenfehler zu hoch festgesetzt wurden, sind mit dem Ersten des auf die Feststellung folgenden Kalendermonats zu bferichtigen. §74 Wegfall von Leistungen (1) Der Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen zum Bezug dieser Leistungen wegfallen. (2) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf a) Hinterbliebenenrente, b) Unfallhinterbliebenenrente, c) Bergmannshinterbliebenenrente, d) Unterhaltsrente und e) Kinderzuschlag fallen auch mit Ablauf des Kalendermönats weg, in dem eine Ehe eingegangen wird. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Zahlung von a) Waisenrenten an Studenten an Universitäten, Hoch- und Fachschulen und Lehrlinge sowie b) Kinderzuschlägen zu den Renten der Eltern von Studenten an Universitäten, Hoch- und Fachschulen und Lehrlingen, wenn eine Ehe mit einem Studenten oder Lehrling eingegangen wird. (4) Renten und Zuschläge, deren Zahlung auf Grund von Invalidität oder eines Körperschadens erfolgt, werden bei Wegfall dieser Voraussetzungen mit Ablauf des Kalendermonats eingestellt, der auf den Zugang des Bescheides folgt. (5) Bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit werden die dafür gezahlten Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats eingestellt, der auf den Zugang des Bescheides folgt. §75 Wiederaufleben von Ansprüchen auf Witwenrente Ein durch Wiederverheiratung erloschener Anspruch auf Witwenrente gemäß § 19, § 29 Abs. 1 oder § 45 aus der vorangegangenen Ehe lebt bei erneuter Witwenschaft wieder auf, wenn kein Anspruch auf Witwenrente aus der letzten Ehe besteht, die Witwe vor Eingehen der neuen Ehe eine Witwenrente bezog und die gleichen Voraussetzungen zum Bezug dieser Witwenrente auch bei Eintritt der erneuten Witwenschaft vorliegen. Das gleiche gilt, wenn a) die neue Ehe auf . Grund eines innerhalb 1 Jahres nach der Wiederverheiratung gestellten Antrages auf Ehescheidung geschieden wird, b) der geschiedene Ehegatte vor Eingehen der erneuten Ehe eine Witwenrente bezog und die gleichen Voraussetzungen zum Bezug dieser Rente auch zum Zeitpunkt der Scheidung noch vorliegen und c) keine Unterhaltszahlung durch das Gericht festgelegt wurde. §76 Erneuter Anspruch auf Rente (1) Wurde vor dem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung wegen Erreichen der Altersgrenze oder Invalidität bereits eine Invaliden- oder Bergmannsinvalidenrente bezogen, ist die neu festzusetzende Rente nach dem beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst vor Bezug der früheren Rente zu berechnen, wenn es für den Rentner günstiger ist. (2) Werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters- oder Bergmannsaltersrente während des Bezuges einer Invaliden- oder Bergmannsinvalidenrente erfüllt, und war der Rentner während dieser Zeit versicherungspfiichtig tätig, ist die Alters- oder Bergmannsaltersrente unter Berücksichtigung dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit neu zu berechnen. (3) Die neu festgesetzte Rente ist mindestens in Höhe der bereits bezogenen Rente zu gewähren. §77 Nachzahlung von Leistungen (1) Wurden ordnungsgemäß beantragte Leistungen durch die Sozialversicherung unberechtigt abgelehnt, eingestellt oder zu niedrig festgesetzt, sind die zustehenden Beträge ab Beginn des Anspruchs bzw. der fehlerhaften Zahlung nachzuzahlen. (2) Werden durch den Rentner zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen vorgelegt, die zu einer Erhöhung der bereits festgesetzten Leistung führen, wird der Erhöhungsbetrag für längstens 3 Jahre nachgezahlt. (3) Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen für den verstorbenen Versicherten haben Hinterbliebene nur dann, wenn diese Leistungen zu Lebzeiten des Versicherten beantragt wurden. §78 Einspruchsrecht (1) Ist der Anspruchsberechtigte mit der Entscheidung der zuständigen Dienststelle der Sozialversicherung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Leistungen nach dieser Verordnung nicht einverstanden, kann er bei der für ihn zuständigen Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung und gegen deren Beschluß bei der für ihn zuständigen Bezirksbeschwerdekommission für Sozialversicherung, jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung, Einspruch einlegen. (2) Ein Einspruchsrecht im Sinne des Abs. 1 haben auch der Staatsanwalt und gegen Entscheidungen der Beschwerdekommissionen \ für Sozialversicherung auch die Dienststellen der Sozialversicherung. §79 Rückforderung von Leistungen (1) Die Sozialversicherung kann die durch Verschulden des Rentners überzahlten Leistungen zurückforderri. (2) Nach dem Tode des Rentners überzahlte Leistungen können durch die Sozialversicherung von demjenigen zurückgefordert werden, der diese Leistungen unberechtigt empfangen hat. (3) Über die Rückforderung oder deren Erlaß entscheiden die Beschwerdekommissionen. (4) Die Rückforderungsansprüche der Sozialversicherung unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt am 1. Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 86 der Verordnung vom 17. November 1977 zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO (GBl. I Nr. 35 S. 373) bzw. des § 3 02 der Verordnung vom 9. Dezember 1977 über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1). (5) Wurde die Überzahlung durch eine strafbare Handlung des Rentners verursacht, gilt als Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch die Frist für die Verjährung der strafbaren Handlung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaft-Vollzuges zwischen Verhafteten verschiedener Verwahrräume keine Kontakte hergestellt werden dürfen, gilt gleichermaßen für die Trennung der Verhafteten von Strafgefangenen, Es kann deshalb auch in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von VerdächtigenbefTagungen und Zuführungen zu diesem Zwecke sollten nach Auffassung der Autoren mit der Neufassung der nicht beseitigt, aber erweitert werden.

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