Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 410

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 410 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 410); 410 Gesetzblatt Teill Nr. 43 Ausgabetag: 19. Dezember 1979 §59 (1) Schwerstbeschädigte erhalten ab Vollendung des 16. Lebensjahres, unabhängig von dem erzielten Verdienst oder anderem Einkommen, ein Sonderpflegegeld. (2) Das Sonderpflegegeld beträgt nach Stufe I 120, M für Personen, die a) querschnittsgelähmt sind bei totaler Lähmung beider Beine oder b) auf Grund des totalen Ausfalls beider Beine den Querschnittsgelähmten gleichzustellen sind oder c) beinamputiert sind, mindestens vom oberen Drittel beider Oberschenkel ab, oder d) infolge Beschädigung der unteren Gliedmaßen Erschwernisse bei der Fortbewegung haben, die denen eines im oberen Drittel beider Oberschenkel Amputierten entsprechen, nach Stufe II 180, M für Personen, die a) ohne Hände sind oder b) infolge Versteifung oder Lähmung der oberen Gliedmaßen bzw. auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens in der Gebrauchsfähigkeit derselben soweit behindert sind, daß sie bei der Verrichtung ihrer persönlichen Bedürfnisse Personen ohne Hände gleichzustellen sind, oder c) dreifach amputiert sind oder d) bei Ausfall der Gebrauchsfähigkeit von mindestens drei Gliedmaßen den dreifach Amputierten gleichzustellen sind. §60 (1) Für Empfänger einer Waisenrente oder an deren Stelle gezahlten Versorgung sowie für Kinder, für die der Rentner bzw. Empfänger einer Versorgung Kinderzuschlag erhält, besteht ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf a) Blindengeld der Stufe IV in Höhe von 38, M für hochgradig Sehschwache, 60, M für praktisch Blinde, 120, M für Blinde, b) Blindengeld der Stufe V in Höhe von 90, M für hochgradig Sehschwache, 113, M für praktisch Blinde, 158, M für Blinde, c) Blindengeld der Stufe VI in Höhe von 135, M für hochgradig Sehschwache, 158, M für praktisch Blinde, 180, M für Blinde, d) Sonderpflegegeld der Stufe I in Höhe von 90, M und e) Sonderpflegegeld der Stufe II in Höhe von 135, M, wenn die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 2 vorliegen. (2) Rentner bzw. Empfänger einer Versorgung, die einen Ehegattenzuschlag erhalten, haben für den Ehegatten Anspruch auf Blindengeld bzw. Sonderpflegegeld, wenn die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 2 vorliegen. §61 Treffen mehrere der in den §§ 58 und 59 genannten Voraussetzungen zu, besteht nur Anspruch auf die höhere Leistung. §62 (1) Anspruchsberechtigte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten für die Dauer des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, Feierabend- oder Pflegeheim, Heim für geschädigte Kinder und Jugendliche, Rehabilitationszentrum für Berufsbildung bzw. Schulintemat grundsätzlich 50 % des Blindengeldes bzw. Sonderpflegegeldes. Ausnahmen davon werden in einer Durchführungsbestimmung geregelt. Erfolgt der Aufenthalt in einem Krankenhaus, Feierabend- oder Pflegeheim bzw. Heim für geschädigte Kinder und Jugendliche auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens, ruht der Anspruch auf Blindengeld bzw. Sonderpflegegeld. (2) Für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ruht grundsätzlich der Anspruch auf Blindengeld bzw. Sonderpflegegeld für die Dauer des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Heim für geschädigte Kinder und Jugendliche, Rehabilitationszentrum für Berufsbildung bzw. Schulintemat. Ausnahmen davon werden in einer Durchführungsbestimmung geregelt. (3) Für die Dauer der Unterbringung in einem Wohnheim oder einer Tagesbetreuungsstätte besteht der Anspruch auf Blindengeld bzw. Sonderpflegegeld. IV, Allgemeine Bestimmungen §63 Antragstellung und Entscheidungen über Leistungen (1) Die Leistungen nach dieser Verordnung sind schriftlich bei der zuständigen Dienststelle der Sozialversicherung zu beantragen. (2) Über Anträge auf Leistungen entscheidet die dafür zuständige Dienststelle der Sozialversicherung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Der Bescheid ist dem Antragsteller gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen bzw. zu übermitteln. §64 Ärztliche Begutachtung Ist für die Gewährung einer Leistung nach dieser Verordnung eine ärztliche Begutachtung erforderlich, erfolgt diese im Rahmen der vom staatlichen Gesundheitswesen geleiteten Gutachtertätigkeit. Zahlung von Leistungen §65 Die Leistungen nach dieser Verordnung werden auf volle Mark aufgerundet und monatlich gezahlt. §66 (1) Die Zahlung der Alters-, Bergmannsalters- bzw. Bergmannsvollrente beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt werden, wenn der Antrag innerhalb von 3 Jahren gestellt wird. (2) Die Zahlung der Bergmannsrente beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt werden, frühestens mit dem auf den Wegfall der Geldleistungen der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von 3 Jahren gestellt wird. (3) Die Zahlung der Hinterbliebenen-, Unfallhinterbliebenen- bzw. Bergmannshinterbliebenenrenten, die nicht wegen Invalidität gezahlt werden, beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt werden, wenn der Antrag innerhalb von 3 Jahren gestellt wird. Bezog der Verstorbene bereits Rente, beginnt die Zahlung dieser Renten mit dem Ersten des auf den Todestag folgenden Kalendermonats. (4) Die Zahlung der Unterhaltsrente, die nicht wegen Invalidität gezahlt wird, beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt werden, wenn der Antrag innerhalb von 3 Jahren gestellt wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und Weise die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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