Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 372

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 372 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 372); 372 Gesetzblatt Teill Nr. 39 Ausgabetag: 19. November 1979 (2) Der Bescheid muß enthalten: 1. Bezeichnung des Ausstellers, 2. Bezeichnung des Energieabnehmers, 3. hochstzulässige Leistungsinanspruchnahme in m3/d, 4. Wirkungszeit des Bescheides, 5. Rechtsmittelbelehrung. §4 (1) Gegen den Bescheid gemäß § 2 ist die Beschwerde zulässig. Sie kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung beim Leiter des ausstellenden Organs eingelegt werden und muß begründet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie mit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Generaldirektor der WB Energieversorgung in den Fällen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1, - dem Vorsitzenden der Bezirksenergiekommission in den Fällen des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 zu übergeben, der innerhalb weiterer 2 Wochen zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer ist von der Abgabe zu unterrichten. (3) Können die Fristen der Beschwerdebearbeitung nicht eingehalten werden, ist dem Beschwerdeführer ein begründeter Zwischenbescheid zu geben und darin der voraussichtliche Entscheidungstermin zu nennen. §5 (1) Der Bescheid zur Absenkung der Leistungsinanspruchnahme kann geändert oder aufgehoben werden. (2) Auf die Änderung oder Aufhebung sind die §§ 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. §6 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter eines Betriebes oder Vorsitzender einer Genossenschaft oder leitender Mitarbeiter entgegen den Festlegungen des § 2 Gas aus öffentlichen Versorgungsnetzen bezieht oder die Nachweise über die Einhaltung der im energiewirtschaftlichen Bescheid vorgegebenen höchstzulässigen Inanspruchnahme von Gas nicht ordnungsgemäß führt, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder wurden die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Direktor des Energieversorgungsbetriebes bzw. dem zuständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises, jeweils nach der Zuständigkeit für die Erteilung des Bescheides gemäß § 2. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung, der § 6 einen Monat später in Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1979 Der Minister für Kohle und Energie Mitzinger Anordnung über die Finanzierung des Abrisses baufälliger Wohngebäude vom 18. Oktober 1979 Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik wird für die Finanzierung des Abrisses baufälliger Wohngebäude, die nicht sozialistisches Eigentum sind, folgendes angeordnet: §1 (1) Wird ein nicht zum sozialistischen Eigentum gehörendes Wohngebäude, das nicht mehr erhaltenswert und auf Grund von Auflagen der Staatlichen Bauaufsicht gesperrt ist, abgerissen1 oder bei unmittelbarer Gefahr gemäß Auftrag der Staatlichen Bauaufsicht abgerissen,1 so hat die Finanzierung der Abrißkosten durch den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu erfolgen. (2) Hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte keine eigenen Mittel zur Begleichung der Abrißkosten, kann nach den Bestimmungen dieser Anordnung Kredit gewährt werden. §2 Der Rat der Stadt oder Gemeinde, in dessen Territorium das für einen Abriß gemäß § 1 vorgesehene Wohngebäude liegt, gewährt dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten Unterstützung durch die Planung und Bereitstellung von Abrißkapazitäten. §3 (1) Der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte, der den Abriß des Wohngebäudes nicht aus vorhandenen Mitteln finanzieren kann, hat das dem Rat der Stadt oder Gemeinde, in dessen Territorium das Wohngebäude liegt, nachzuweisen. (2) Der Rat der Stadt oder Gemeinde hat den erfolgten Nachweis formlos zu bestätigen. §4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 gewährt das zuständige volkseigene Kreditinstitut zur Finanzierung der Abrißkosten im erforderlichen Umfang einen Kredit. Der Kredit darf nicht gewährt werden, wenn das Grundstück bereits bis zum Wert oder darüber hinaus mit volkseigenen Hypothekenforderungen belastet ist. §5 (1) Kredite gemäß § 4 sind durch Aufbauhypotheken entsprechend § 456 bzw. § 457 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) zu sichern. (2) Erlöse aus Abrißmaterial sind zur Tilgung der Kredite zu verwenden. §6 (1) Ist eine Kreditgewährung gemäß § 4 nicht möglich, ist das Grundstück durch den Rat der Stadt oder Gemeinde rechtsgeschäftlich zu erwerben. Scheitert ein rechtsgeschäftlicher Erwerb, ist die Inanspruchnahme nach der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 29. September 1972 zum Aufbaugesetz (GBl. II Nr. 59 S. 641) herbeizuführen. (2) Die Finanzierung des Abrisses eines in das Volkseigentum überführten Wohngebäudes erfolgt nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften. l § 12 der Verordnung vom 22. März 1972 über die Staatliche Bauaut-sicht (GBl. H Nr. 26 S. 285);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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