Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 372

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 372 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 372); 372 Gesetzblatt Teill Nr. 39 Ausgabetag: 19. November 1979 (2) Der Bescheid muß enthalten: 1. Bezeichnung des Ausstellers, 2. Bezeichnung des Energieabnehmers, 3. hochstzulässige Leistungsinanspruchnahme in m3/d, 4. Wirkungszeit des Bescheides, 5. Rechtsmittelbelehrung. §4 (1) Gegen den Bescheid gemäß § 2 ist die Beschwerde zulässig. Sie kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung beim Leiter des ausstellenden Organs eingelegt werden und muß begründet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie mit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Generaldirektor der WB Energieversorgung in den Fällen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1, - dem Vorsitzenden der Bezirksenergiekommission in den Fällen des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 zu übergeben, der innerhalb weiterer 2 Wochen zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer ist von der Abgabe zu unterrichten. (3) Können die Fristen der Beschwerdebearbeitung nicht eingehalten werden, ist dem Beschwerdeführer ein begründeter Zwischenbescheid zu geben und darin der voraussichtliche Entscheidungstermin zu nennen. §5 (1) Der Bescheid zur Absenkung der Leistungsinanspruchnahme kann geändert oder aufgehoben werden. (2) Auf die Änderung oder Aufhebung sind die §§ 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. §6 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter eines Betriebes oder Vorsitzender einer Genossenschaft oder leitender Mitarbeiter entgegen den Festlegungen des § 2 Gas aus öffentlichen Versorgungsnetzen bezieht oder die Nachweise über die Einhaltung der im energiewirtschaftlichen Bescheid vorgegebenen höchstzulässigen Inanspruchnahme von Gas nicht ordnungsgemäß führt, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder wurden die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Direktor des Energieversorgungsbetriebes bzw. dem zuständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises, jeweils nach der Zuständigkeit für die Erteilung des Bescheides gemäß § 2. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung, der § 6 einen Monat später in Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1979 Der Minister für Kohle und Energie Mitzinger Anordnung über die Finanzierung des Abrisses baufälliger Wohngebäude vom 18. Oktober 1979 Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik wird für die Finanzierung des Abrisses baufälliger Wohngebäude, die nicht sozialistisches Eigentum sind, folgendes angeordnet: §1 (1) Wird ein nicht zum sozialistischen Eigentum gehörendes Wohngebäude, das nicht mehr erhaltenswert und auf Grund von Auflagen der Staatlichen Bauaufsicht gesperrt ist, abgerissen1 oder bei unmittelbarer Gefahr gemäß Auftrag der Staatlichen Bauaufsicht abgerissen,1 so hat die Finanzierung der Abrißkosten durch den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu erfolgen. (2) Hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte keine eigenen Mittel zur Begleichung der Abrißkosten, kann nach den Bestimmungen dieser Anordnung Kredit gewährt werden. §2 Der Rat der Stadt oder Gemeinde, in dessen Territorium das für einen Abriß gemäß § 1 vorgesehene Wohngebäude liegt, gewährt dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten Unterstützung durch die Planung und Bereitstellung von Abrißkapazitäten. §3 (1) Der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte, der den Abriß des Wohngebäudes nicht aus vorhandenen Mitteln finanzieren kann, hat das dem Rat der Stadt oder Gemeinde, in dessen Territorium das Wohngebäude liegt, nachzuweisen. (2) Der Rat der Stadt oder Gemeinde hat den erfolgten Nachweis formlos zu bestätigen. §4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 gewährt das zuständige volkseigene Kreditinstitut zur Finanzierung der Abrißkosten im erforderlichen Umfang einen Kredit. Der Kredit darf nicht gewährt werden, wenn das Grundstück bereits bis zum Wert oder darüber hinaus mit volkseigenen Hypothekenforderungen belastet ist. §5 (1) Kredite gemäß § 4 sind durch Aufbauhypotheken entsprechend § 456 bzw. § 457 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) zu sichern. (2) Erlöse aus Abrißmaterial sind zur Tilgung der Kredite zu verwenden. §6 (1) Ist eine Kreditgewährung gemäß § 4 nicht möglich, ist das Grundstück durch den Rat der Stadt oder Gemeinde rechtsgeschäftlich zu erwerben. Scheitert ein rechtsgeschäftlicher Erwerb, ist die Inanspruchnahme nach der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 29. September 1972 zum Aufbaugesetz (GBl. II Nr. 59 S. 641) herbeizuführen. (2) Die Finanzierung des Abrisses eines in das Volkseigentum überführten Wohngebäudes erfolgt nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften. l § 12 der Verordnung vom 22. März 1972 über die Staatliche Bauaut-sicht (GBl. H Nr. 26 S. 285);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Es konnten erneut spezielle Materialien zur Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, insbesondere des antifaschistischen Widerstandskampfes erarbeitet und Genossen Minister sowie anderen operativen Diensteinheiten zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin befindliche Agenturen realisieren zu lassen; ist ein besonders enges Zusammenwirken mit dem Menschenhändler RAHIM zu verzeichnen. Unabhängig davon werden von der eigenständig Ausschleusungen organisiert.

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