Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 369

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 369 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 369); Gesetzblatt Teill Nr. 39 Ausgabetag: 19. November 1979 369 rechnet und beinhalten die Stehzeiten für die Ladetätigkeit und die kommerzielle Abfertigung der Kraftfahrzeuge. Sie gelten für die Transporte im Güterfernverkehr sowie für die in Transportverträgen vereinbarten Transporte des Güternahverkehrs. Sie werden im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht. (2) Die gleichen Ladefristen gemäß Abs. 1 gelten, wenn Auslastungssendungen übergeben und allein oder mit anderen Sendungen in einem Kraftfahrzeug bzw. Lastzug transportiert werden. Anstelle der Nutzmasse tritt das wirkliche Gewicht der Auslastungssendung. (3) Werden Ladungen zusammen mit Auslastungssendungen eines Absenders in einem Kraftfahrzeug oder Lastzug transportiert, wird die Ladefrist nach der Nutzmasse des bereitgestellten Kraftfahrzeuges bzw. Lastzuges berechnet. Werden Ladungen verschiedener Absender in einem Kraftfahrzeug bzw. Lastzug zusammen transportiert, werden die Ladefristen nach der Nutzmasse des jeweils bestellten Kraftfahrzeuges bzw. Lastzuges berechnet. (4) Bei Auslastungssendungen, die den Laderaum räumlich ausnutzen, gilt die Ladefrist gemäß Abs. 1 entsprechend der Nutzmasse des räumlich ausgenutzten Kraftfahrzeuges bzw. Lastzuges. Wird beim Einsatz von Lastzügen a) der Laderaum des Zugfahrzeuges voll und der des Anhängers nur zum Teil räumlich ausgenutzt oder b) der Laderaum des Anhängers voll und der des Zugfahrzeuges nur zum Teil räumlich ausgenutzt, ist die Nutzmasse des räumlich voll ausgenutzten Fahrzeuges zuzüglich des wirklichen Gewichtes für den Teil der Sendung, der auf das räumlich nicht voll ausgenutzte Fahrzeug verladen wird, zur Festsetzung der Ladefrist zugrunde zu legen. (5) Wird das Be- und Entladen in Ausnahmefällen auf Verlangen des Transportkunden von den Beschäftigten des Kraftverkehrsbetriebes allein oder gemeinsam mit den Beschäftigten des Transportkunden durchgeführt, gelten die Ladefristen unverändert. (6) Werden in einer Schicht von einem Kraftfahrzeug bzw. Lastzug für einen Transportkunden mehrere Einsätze durchgeführt, können die Stehzeiten für das Be- und/oder Entladen bei diesem Transportkunden zur Feststellung von Ladefristüberschreitungen aufgerechnet werden. Die Feststellung von Ladefristüberschreitungen erfolgt in diesen Fällen im Vergleich der gesamten Stehzeit zur Summe der Ladefristen. (7) Die Ladefristen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Leistungen a) im kombinierten Containertransport, b) im Schwertransport, c) im Gütertaxiverkehr, d) bei Verteiler- und Sammelfahrten für das Ent- bzw. Beladen der Kraftfahrzeuge an den Verteiler- bzw. Sammelstellen, e) bei speziellen Ladungstransporten, bei denen die Be-und Entladung durch den Kraftverkehrsbetrieb rechtlich vorgesöhrieben ist; dies gilt nicht im Sinne des Abs. 5, f) der Bürger, die an einem Ladungstransport mitwirken und Kraftfahrzeuge zu be- oder entladen haben; die Aufgaben und Pflichten der Bürger zur Be- und Entladung sowie die Berechnung von Gebühren bei deren Pflichtverletzung sind in der Anordnung vom 16. Juni 1976 über den öffentlichen Ladungstransport des Kraftverkehrs für Bürger Ladungstransportordnung Kraftverkehr (LTOK) - (GBl. I Nr. 26 S. 353) geregelt §9 (1) Im Transportvertrag sind kürzere als die gesetzlichen Ladefristen zu vereinbaren, wenn die technischen und technologischen Bedingungen dies zulassen. (2) Zuschlagsfristen zu den gesetzlichen Ladefristen können in Ausnahmefällen auf der Grundlage begründeter spezieller technologischer oder jahreszeitabhängiger Bedingungen zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen und den entsprechenden zentralen Organen vereinbart werden. (3) Über Streitfälle zwischen den Vertragspartnern zur Vereinbarung von kürzeren als die gesetzlichen Ladefristen entscheidet der Vorsitzende des örtlich zuständigen Transportausschusses. §10 (1) Die Ladefrist beginnt a) mit der ladegerechten Bereitstellung des . Transportraumes am Stellplatz/an der Ladestelle, bei der Beladung frühestens mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung, b) bereits mit dem Eintreffen des Transportraumes und der Meldung des Kraftfahrers beim Transportkunden, wenn die ladegerechte Bereitstellung an der Ladestelle nicht erfolgen konnte und der Transportkunde dafür verantwortlich ist, bei der Beladung frühestens mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung, c) bei Gewährung einer Vorbereitungszeit nach deren Ablauf; dies gilt auch, wenn mit dem Be- oder Entladen des Transportraumes vor Ablauf der Vorbereitungszeit begonnen wird. Die Fahrzeiten zwischen dem Stellplatz und der Ladestelle werden auf die Ladefristen nicht angerechnet. (2) Die Ladefrist beginnt auch dann mit dem Eintreffen des Transportraumes beim Transportkunden, wenn die Ankündigung gemäß § 13 nicht erfolgen konnte und der Transportkunde dafür verantwortlich ist. (3) Werden an mehreren Stellen für denselben Transportkunden Güter ver- oder entladen, beginnt die Ladefrist mit der Bereitstellung des Kraftfahrzeuges bzw. Lastzuges an der ersten Ladestelle. Die Fahrzeiten zwischen den einzelnen Ladestellen werden auf die Ladefristen nicht angerechnet. , §11 Der Lauf der Ladefristen ruht für die Stehzeiten der Kraftfahrzeuge bzw. Lastzüge bei a) zollamtlichen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen, b) unabwendbaren Ereignissen (z. B. Katastrophen, wolkenbruchartiger Regenfall), c) Stromabschaltungen oder -Unterbrechungen, d) erforderlichen Tatbestandsaufnahmen, e) Verwiegung des Gutes von beladenen Kraftfahrzeugen, f) Gründen, für die der Transportkunde nicht verantwortlich ist. §12 (1) Eine Vorbeladung der Kraftfahrzeuge bzw. Lastzüge ist zwischen dem Kraftverkehrsbetrieb und den Transpbrt-kunden zu vereinbaren, wenn hierdurch eine bessere Ausnutzung des Transportraumes, insbesondere durch die verstärkte Nachtverladung, im Interesse der Befriedigung des Transportbedarfs der Wirtschaft gewährleistet wird. (2) Die Kraftfahrzeuge bzw. Lastzüge sind bei verein- barter Vorbeladung beim Tränsportkunden so bereitzustellen, daß der Transport zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen kann. Bei der Vorbeladung sind von den Transportkunden die Bestimmungen über die betriebs- und verkehrssichere Verladung zu beachten. Wird die Vorbeladung nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt des Transportbeginns beendet, gilt die Zeit vom vereinbarten Zeitpunkt des Transportbeginns bis zum tatsächlichen Transportbeginn als Ladefristüberschreitung. x (3) Die Vereinbarung ist auf dem Frachtbrief durch den Hinweis „Vorbeladung . Uhr Transportbeginn . Uhr“ kenntlich zu machen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben.

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