Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 368

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 368 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 368); 368 Gesetzblatt Teill Nr. 39 Ausgabetag: 19. November 1979 Wetterwarnungen Katastrophenverhütung beziehen sich insbesondere auf folgende Wettererscheinungen: Windspitzen von 25 bis 29 m/s ergiebiger Regen (] 25 mm/6 h oder i 50 mm/12 h) Schneefall 15 cm/12 h) Schneeverwehungen .Schneefall (Si 15 cm/12 h) bei mittlerer Windgeschwindigkeit i 6 m/s Vorhandensein einer lockeren Schneedecke Sä 15 cm und mittlere Windgeschwindigkeit 2; 8 m/s verbreitetes Glatteis am Erdboden Tauwetter mit länger anhaltendem Regen bei einer Schneedecke SS 15 cm strenger Frost mit Höchstwerten der Lufttemperatur an mehreren Tagen unter 10 °C. b) „Unwetterwarnung Katastrophenverhütung“ wenn mit extremen Wettererscheinungen zu rechnen ist, in deren Folge umfangreiche erhebliche Störungen bzw. Auswirkungen in Industrie und Landwirtschaft, im Verkehrs- und Nachrichtenwesen sowie in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu erwarten sind und deren Abwehr bzw. Bekämpfung umfassende Sofortmaßnahmen im Sinne des Katastrophenschutzes erfordern. Unwetterwarnungen Katastrophenverhütung beziehen sich insbesondere auf folgende Wettererscheinungen : Windspitzen über 30 m/s extreme Starkniederschläge ( 50 mm/6 h) verbreitetes Glatteis am Erdboden und plötzlich verbreitet starker Eisansatz an Gegenständen über dem Erdboden. c) „Ergänzungen zur Wetterwarnung bzw. Unwetterwarnung Katastrophenverhütung“ wenn nach Herausgabe von Warnungen Veränderungen in der Wetterlage zu erwarten sind. d) „Wetterentwarnung Katastrophenverhütung“ wenn die gefahrdrohende Wettererscheinung beendet ist bzw. nicht eintritt. Wetterwarnungen enthalten:. die Art der zu erwartenden Wettererscheinungen und ihre Intensität den Geltungsbereich den voraussichtlichen Zeitraum des Auftretens der Wettererscheinung. Anlage 2 zu vorstehender Anordnung Bei Erhalt von Warnungen sind prinzipiell folgende Maßnahmen zu realisieren:. 1. Bei „Wetterwarnung Katastrophenverhütung“ unverzügliche Weitergabe der Warnung auf der Grundlage vorbereiteter bestätigter Benachrichtigungspläne; Information der festgelegten Leitungskader; Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz vor möglichen Schäden; Gewährleistung der ständigen Erreichbarkeit und Informationsbereitschaft ; Aufklärung und Sicherung bzw. Beseitigung eingetretener Gefahrenstellen, Störungen und Schäden; Kontrolle der Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen in nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen sowie der Einsatzbereitschaft von Ersatzanlagen, insbesondere für die Energieversorgung. 2. Bei „Unwetterwarnung Katastrophenverhütung“ unverzügliche Weitergabe der Warnung auf der Grundlage vorbereiteter, bestätigter Benachrichtigungspläne; Herstellung der Einsatzbereitschaft verantwortlicher Leitungskader und der Arbeitsstäbe im verkürzten Bestand; Herstellung der Einsatzbereitschaft von Spezial- und Einsatzkräften sowie Technik und Geräten für Sofortmaßnahmen in Abhängigkeit vom Charakter der gefahrdrohenden Wettererscheinung und den territorialen und betrieblichen Bedingungen; Information der Werktätigen im erforderlichen Umfang; Realisierung vorbeugender Sicherheits-, Schutz- und Abwehrmaßnahmen im Sinne des Katastrophenschutzes und Durchsetzung erforderlicher Verhaltensregeln in Betrieben und Einrichtungen; durchgängige Besetzung gefährdeter Betriebe, Objekte und Einrichtungen; Überprüfung der Einsatzbereitschaft und Gewährleistung der Inbetriebsetzung vorhandener Ersatzanlagen, insbesondere für die Energieversorgung; Aufklärung und Sicherung bzw. Beseitigung eingetretener Gefahrenstellen, Störungen und Schäden; Kontrolle der Realisierung der Benachrichtigung und eingeleiteter Maßnahmen. Siebente Durchführungsbestimmung1 zur Transportverordnung Änderung der Dritten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung vom 11. Oktober 1979 Auf Grund des § 25 der Transportverordnung (TVO) vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 26 S. 233) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 6. April 1978 (GBl. I Nr. 24 S. 267) und des § 33 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 7 S. 107) wird zur Änderung der Dritten Durchführungsbestimmung vom 28. März 1973 zur Transportverordnung Bestimm mungen für den Bereich Kraftverkehr und Allgemeine Leistungsbedingungen für Transportverträge im Güterkraftverkehr (GBl. I Nr. 26 S.253) folgendes bestimmt: §1 Der § 6 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „(1) Die Bereitstellung des bestellten Transportraumes ist erfolgt, wenn dieser am Stellplatz/an der Ladestelle zum vereinbarten Zeitpunkt in einsatzbereitem Zustand bereitsteht. Der Transportkunde ist verpflichtet, den bereitgestellten Transportraum auf Eignung für die zu transportierende Gutart zu prüfen. Stellt er dabei fest, daß der bereitgestellte Transportraum aus hygienischen oder anderen zustandsbedingten Gründen nicht geeignet ist, kann er diesen zurückweisen.“ §2 Die §§ 8 bis 16 der Dritten Durchführungsbestimmung erhalten folgende Fassung: „§8 (1) Die gesetzlichen Ladefristen für das Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen werden nach der Nutzmasse und der Aufbauart des bestellten Kraftfahrzeuges bzw. Lastzuges be- 1 6. DB vom 19. Juli 1978 (GBl. I Nr. 24 S. 281);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Belehrung über die Hausordnung gleichfalls über die Bestimmungen zum ßesucher-verkehr nachweispflichtig in Kenntnis zu setzen. Nach der Belehrung der Besucher sind die aufgenommenen Personen vorzuführen.

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