Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 333

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 333 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 333); Gesetzblatt Teill Nr. 35 Ausgabetag: 19. Oktober 1979 333 §16 Ergibt die Berechnung für die Erhöhung der Rente nach dieser Verordnung weniger als 5 Mark, so ist auf 5 Mark aufzurunden. Das gilt nicht für Renten, die als zweite Leistung gezahlt werden. §17 Das Pflegegeld der Stufen III und IV, das Blindengeld der Stufen IV bis VI sowie das Sonderpflegegeld wird für Empfänger einer Waisenrente sowie für Kinder, für die Rentner bzw. Empfänger einer Versorgung einen Kinderzuschlag erhalten, bereits ab Vollendung des 1. Lebensjahres gezahlt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. §18 Den Anspruch auf Waisenrente haben auch verheiratete Studenten an Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie verheiratete Lehrlinge bis zur Beendigung des Studiums bzw. der Lehrausbildung, wenn der andere Ehegatte ebenfalls Student oder Lehrling ist. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Kinderzuschläge zu den Renten der Eltern von Studenten und Lehrlingen. §19 (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 16 finden keine Anwendung bei gleichzeitigem Anspruch auf eine a) zusätzliche Altersversorgung für Angehörige der Intelligenz oder auf eine Zusatzrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz b) Altersversorgung für die in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte bzw. für hauptberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und andere Hochschulkader in nichtstaatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens c) Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus. (2) Die Renten gemäß § 1 Buchstaben b und c sowie § 7 Abs. 2 werden in Höhe von 160 Mark, die Renten gemäß § 3 in Höhe von mindestens 230 Mark gezahlt, wenn gleichzeitig Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige der Intelligenz besteht. IV. Schlußbestimmungen §20 Durchführungsbestimmungen erläßt der Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. §21 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1979 in Kraft. Berlin, den 11. Oktober 1979 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Vorsitzender Verordnung zur weiteren Verbesserung der Leistungen der Sozialfürsorge vom 11. Oktober 1979 In Verwirklichung des gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der SED, des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB über die weitere Erhöhung der Mindestrenten und anderer Renten vom 25. September 1979 wird in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes verordnet: Erhöhung der Sozialfürsorgeunterstützung §1 (1) Die Sozialfürsorgeunterstützung wird für alleinstehende Bürger auf monatlich 230 Mark für Ehepaare auf monatlich 360 Mark erhöht. (2) Zusätzlich zur Sozialfürsorgeunterstützung gemäß Abs. 1 werden wie bisher Mietbeihilfen und andere Leistungen gemäß der Sozialfürsorgeverordnungl gewährt. §2 Der Höchstbetrag der Sozialfürsorgeunterstützung je Familie einschließlich der Mietbeihilfe wird auf monatlich 420 Mark erhöht. Staatliches Kindergeld, Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld, monatliche Beihilfen für Tuberkulose-, Geschwulst- und Zuckerkranke sowie einmalige Beihilfen werden weiterhin über den Höchstbetrag hinaus gewährt. Finanzielle Verbesserungen für Bewohner der Feierabend- und Pflegeheime und von ständig betreuungsbedürftigen Bürgern in stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens §3 Die Rentenerhöhungen gemäß der Dritten Verordnung vom 11. Oktober 1979 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung Rentenverordnung (GBl. I Nr. 35 S. 331) werden in staatlichen und nichtstaatlichen Feierabend- und Pflegeheimen nicht als Unterhaltskostenbeitrag für Unterkunft, Verpflegung sowie fürsorgerische Betreuung in Anspruch genommen. Das gilt auch für Bürger, die sich bis zu einer Aufnahme in einem Feierabend- oder Pflegeheim zur ständigen Betreuung und Pflege in einer staatlichen oder nichtstaatlichen stationären Einrichtung des Gesundheitswesens befinden. §4 (1) Für Bewohner staatlicher und nichtstaatlicher Feierabend- und Pflegeheime, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht über eigene Einkünfte oder über Mittel aus Einkünften des Ehegatten verfügen, wird die zusätzliche Unterstützung zur persönlichen Verwendung1 2 auf monatlich 120 Mark erhöht Sofern Heimbewohnern nach Entrichtung des Unterhaltskostenbeitrages geringere Einkünfte als in Höhe dieser zusätzlichen Unterstützung zur Verfügung stehen, wird ihnen der Differenzbetrag bis zur Höhe dieser zusätzlichen Unterstützung gewährt. 1 vgl. - (1.) Verordnung vom 4. April 1974 über Leistungen der Sozialfürsorge - Sozialfürsorgeverordnung - (GBl. I Nr. 22 S. 224) Zweite Verordnung vom 29. Juli 1976 über Leistungen der Sozialfürsorge Sozialfürsorgeverordnung (GBl. I Nr. 28 S. 382). 2 § 7 der Verordnung vom 1. März 1978 über Feierabend- und Pflegeheime (GBl. I Nr. 10 S. 125);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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