Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 326

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 326 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 326); 326 Gesetzblatt Teill Nr. 34 Ausgabetag: 19. Oktober 1979 liehen Anlagen sind durch die Staatliche Bauaufsicht1 bei der Prüfung der Unterlagen der Aufgabenstellung für die Vorbereitung von Investitionen zu prüfen und im Prüfbescheid zu bestätigen oder neu festzulegen. §4 Der Investitionsauftraggeber der einen Abriß von Gebäuden und baulichen Anlagen auslösenden Investition hat den Antrag auf Genehmigung des Abrisses so rechtzeitig zu stellen, daß die Entscheidung darüber vor Bestätigung der Aufgabenstellung für die auslösende Investition getroffen werden kann. Der Antrag hat zu enthalten: Begründung für die Notwendigkeit des Abrisses, Anzahl der zum Abriß vorgesehenen Gebäude und baulichen Anlagen und deren Bauzustandsstufe, die Folgeinvestitionen für den Ersatz, Lageplan mit Kennzeichnung der für den Abriß vorgesehenen Gebäude und baulichen Anlagen, Prüfbescheid der Staatlichen Bauaufsicht gemäß § 3. §5 (1) Der Antrag auf Genehmigung des Abrisses von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke und für gesellschaftliche Zwecke (Schlüsselnummem 2500 und 2600)1 2 ist an den Rat des Bezirkes zu richten. (2) Der Rat des Bezirkes hat den Antrag zu prüfen. Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes entscheidet bei dem Antrag auf Genehmigung des Abrisses von Gebäuden und baulichen Anlagen der Bauzustandsstufe 4 über die Ablehnung oder Genehmigung, der Bauzustandsstufen 1 bis 3 über die Ablehnung oder Befürwortung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen, gerechnet vom Eingang der Unterlagen, mitzuteilen. (3) Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes hat den Antrag auf Genehmigung des Abrisses von Gebäuden und baulichen Anlagen der Bauzustandsstufen 1 bis 3, den er befürwortet, dem Minister für Bauwesen zu unterbreiten. Der Minister für Bauwesen entscheidet im Auftrag des Ministerrates über den Antrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes innerhalb von 8 Wochen, gerechnet vom Eingang der Unterlagen, mitzuteilen. §6 Der Antrag auf Genehmigung des Abrisses von Gebäuden und baulichen Anlagen der Schlüsselnummem 2100 bis 24002 ist an den Rat des Bezirkes zu richten. Der Antrag ist mit der Standortbestätigung bzw. Standortgenehmigung und der Stellungnahme des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes dem zuständigen Minister oder Leiter eines anderen zentralen Staatsorgans zur Entscheidung vorzulegen. Es gilt die Entscheidungsfrist gemäß § 5 Abs. 3. §7 (1) Eine Bereitstellung materieller und finanzieller Fonds hat nur im Rahmen der bestätigten staatlichen Planauflagen für genehmigte Abrißmaßnahmen zu erfolgen. (2) Die Finanzierung des Abrisses Von Wohngebäuden der Bauzustandsstufe 4, die nicht sozialistisches Eigentum sind, erfolgt nach besonderen Rechtsvorschriften. §8 Auftragnehmer dürfen Abrißarbeiten nur vorbereiten und durchführen, die genehmigt sind. Die Genehmigung ist vom Investitionsauftraggeber der auslösenden Investition nachzuweisen. 1 Z. z. gilt die Verordnung vom 22. März 1972 über die Staatliche Bau-äufsicht (GBl. n Nr. 26 S. 285) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 29. März 1979 (GBl. I Nr. 11 S. 84). 2 gemäß Erzeugnis- und Leistungsnomenklatur der Deutschen Demokratischen Republik, Teil VII §9 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft (2) Das Genehmigungsverfahren zum Abriß von Gebäuden und baulichen Anlagen der bewaffneten Organe wird durch die zuständigen Minister gesondert geregelt. (3) Bereits erteilte Genehmigungen zum Abriß von Gebäuden und baulichen Anlagen sind unwirksam, sofern mit dem Abriß nicht schon begonnen wurde. Die Genehmigung ist entsprechend dieser Durchführungsbestimmung nach Ermittlung der Bauzustandsstufen für Gebäude und bauliche Anlagen neu zu beantragen. Berlin, den 18. September 1979 Der Vorsitzende der Der Minister für Bauwesen Staatlichen Plankommission Schürer Junker Anlage zu vorstehender Durchführungsbestimmung Definition der Bauzustandsstufen 1 bis 4 Bauzustandsstufe 1: 0 bis 5 % Verschleißanteile Gut erhalten: keinerlei Funktions- minderungen, unbedeutende Mängel, die durch Pflege und Instandhaltung beseitigt werden können Eigenschaften: Standsicherheit, Tragfähigkeit, Funktionstüchtigkeit Risse und Brüche mit statischkonstruktiven Ursachen sonstige Risse, Brüche und Absprengungen Wärmedämmung Feuchtigkeitsschutz Beschädigungen und Undichtigkeit Fugendichtigkeit bei außenliegenden Montageelementen biologische Zerstörungen Verso ttungen Setzungen Korrosionsschäden Verformung von Haupttragkonstruktionen für weitere Nutzung erforderliche Verstärkung voll gewährleistet keine unbedeutende voll gesichert voll gesichert keine vorhanden keine keine keine unbedeutende keine keine Bauzustandsstufe 2: 6 bis 25% Verschleißanteile Geringe Schäden: Instandsetzungen sind durchzuführen, um kleine Funktionsstörungen zu beseitigen und eine Ausweitung zu schwerwiegenden Schäden zu vermeiden Eigenschaften: Standsicherheit, Tragfähigkeit, Funktionstüchtigkeit voll gewährleistet Risse und Brüche mit statischkonstruktiven Ursachen unbedeutende;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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