Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 320

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 320 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 320); 320 i Gesetzblatt Teill Nr. 33 Ausgabetag: 15. Oktober 1979 Anordnung über die Verwaltung von Bargeld, Sparbüchern und anderen Wertsachen von Kindern und Jugendlichen in Heimen der Jugendhilfe vom 27. August 1979 Zur einheitlichen Verwaltung von Bargeld (nachfolgend Eigenmittel genannt), Sparbüchern und anderen Wertsachen von Kindern und Jugendlichen, die durch die Organe der Jugendhilfe in Heimen eingewiesen sind, wird im Einvernehmen mit dem Minister der Emanzen folgendes angeordnet: §1 (1) Eigenmittel, z. B. Taschengeld, Lehrlingsentgelt, Arbeitslohn, Unterhalts- und Ausbildungsbeihilfen, die Kindern und Jugendlichen aus pädagogischen Gründen nicht selbst überlassen werden können, sind auf dem Verwahrkonto des Heimes zu verwalten. Verfügungen über Eigenmittel richten sich nach der Ersten Durchführungsbestimmung vom 1. Juli 1974 zum Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Kassenordnung des Staatshaushaltes - (GBl. I Nr. 36 S. 341). (2) Die durch kollektive Leistungen der Kinder und Jugendlichen erworbenen Einkünfte, die zur gemeinsamen Verwendung bestimmt sind, z. B. aus gesellschaftlich nützlicher Arbeit oder freiwilliger produktiver Tätigkeit, sind ebenfalls auf dem Verwahrkonto des Heimes zu verwalten. (3) Übersteigen die auf dem Verwahrkonto des Heimes verwalteten Eigenmittel eines Kindes die Summe von 200 M oder eines Jugendlichen die Summe von 300 M, sind diese Beträge auf ein persönliches Sparkonto des Kindes bzw. Jugendlichen einzuzahlen. Gleichermaßen ist mit den die Mindestrente für eine Halb- bzw. Vollwaise überschreitenden Beträgen zu verfahren. (4) Wertsachen eines Kindes bzw. Jugendlichen, z. B. Schmuck aus Edelmetallen, hochwertige technische Geräte sowie Urkunden, Kunstgegenstände, die aus Gründen der Sicherheit oder auf Wunsch der Kinder bzw. Jugendlichen hinterlegt werden, hat das Heim in Verwahrung zu nehmen. (5) Der Heimleiter ist dafür verantwortlich, daß über Eigenmittel, Einkünfte aus kollektiven Leistungen, Sparkonten sowie Wertsachen jedes Kindes bzw. Jugendlichen ein Nachweis geführt wird. Die Nachweisführung hat entsprechend den Grundsätzen über die Verwahrgeldrechnung gemäß der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 28. August 1978 zum Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Ordnung über die Rechnungsführung und Statistik in den staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen (GBl. I Nr. 30 S. 333) zu erfolgen. §2 (1) Zur Entgegennahme von Bareinzahlungen und zur Leistung von Barauszahlungen ist neben der Bürokasse eine weitere Bargeldkasse für Eigenmittel der Kinder und Jugendlichen zu führen. Der Bestand dieser Bargeldkasse ist durch Barabhebungen mittels Scheck vom Verwahrkonto zu gewährleisten. Die Führung dieser Bargeldkasse hat entsprechend den Festlegungen der Vierten Durchführungsbestimmung vom 18. Dezember 1978 zum Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Änderung der Kassenordnung des Staatshaushaltes (GBl. I 1979 Nr. 2 S. 13) zu erfolgen. (2) Für die Bargeldkasse für Eigenmittel der Kinder und Jugendlichen ist durch den Heimleiter entsprechend den Erfordernissen des Heimes unter Gewährleistung der Kassensicherheit der Bargeldhöchstbestand (Kassenlimit) schriftlich festzulegen. Wird das festgelegte Kassenlimit überschritten, ist der das Kassenlimit überschreitende Betrag am folgenden Arbeitstag bei der zuständigen Bankfiliale zugunsten des Verwahrkontos einzuzahlen. (3) Zur persönlichen Verwendung von Eigenmitteln durch die Kinder bzw. Jugendlichen können aus der Bargeldkasse den Erziehern Vorschüsse übergeben werden, die das wöchentliche Limit von 100 M nicht überschreiten dürfen. Die Erzieher sind für die ordnungsgemäße Abrechnung der empfangenen Vorschüsse verantwortlich und haben die für jedes Kind bzw. jeden Jugendlichen ausgezahlten Beträge in einer Vorschußüberwachungsliste nachzuweisen.1 (4) Beträge aus Eigenmitteln über 100 M für Anschaffungen der Kinder und Jugendlichen sind durch die Erzieher beim Heimleiter anzufordern. Die Auszahlung dieser Beträge kann unmittelbar nach Barabhebung vom Verwahrkonto oder aus der Bargeldkasse für Eigenmittel erfolgen. Die ausgezahlten Beträge sind innerhalb von 3 Tagen nach Bezahlung der Anschaffungen unter Beifügüng der Belege abzurechnen. (5) Ein- und Auszahlungeh von finanziellen Mitteln, die durch kollektive Leistungen der Kinder und Jugendlichen erworben wurden, sind ebenfalls über die Bargeldkasse von Eigenmitteln vorzunehmen. Auszahlungen dürfen nur nach gemeinsamer Beratung mit den Kindern und Jugendlichen über die Verwendung und nach Anforderung durch den Erzieher erfolgen. §3 (1) Beim Abschluß eines Sparkontovertrages für ein Kind bzw. einen Jugendlichen bei der Sparkasse ist zur Legitimation des Sparers der Personalausweis des Jugendlichen bzw. die Geburtsurkunde des Kindes oder eine gesiegelte Bescheinigung mit den Personalien des Kindes vorzulegen, die durch den für die Heimeinweisung zuständigen Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe, auszustellen ist." (2) Zwischen dem Leiter der Abteilung Volksbildung des für das Heim zuständigen Rates des Kreises und dem Direktor der Kreissparkasse kann auch eine schriftliche Vereinbarung über andere Formen der Legitimation der Kinder zur Eröffnung von Sparkonten getroffen werden. §4 (1) Auszahlungen von Spareinlagen an Erzieher bzw. Jugendfürsorger erfolgen nur bei der kontoführenden Sparkasse gegen Vorlage des Sparbuches, der in Verbindung mit dem Sparbuch übergebenen Sicherungskarte sowie dem Personalausweis des Abhebenden. (2) Auszahlungen an Jugendliche erfolgen gegen Vorlage des Sparbuches und ihres Personalausweises. '§5 (1) Die Sparbücher der Kinder und Jugendlichen und die Sicherungskarten zu den Sparbüchern sind im Heim getrennt aufzubewahren und unter Verschluß zu halten. Das gilt gleichermaßen für die beim Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe, verwalteten Sparbücher. (2) Wertsachen der Kinder und Jugendlichen, die hinterlegt und in Verwahrung genommen wurden, sind ebenfalls unter Verschluß zu halten. (3) Der Heimleiter hat die sorgfältige Verwaltung der Eigenmittel der Kinder und Jugendlichen an Hand der „Bestätigung für die Hinterlegung und Verwahrung von Bargeld, Sparbüchern und anderen Werten“ sowie der zur Verwahrgeldrechnung zu führenden Personenkartei vierteljährlich zu überprüfen und darüber einen Kontrollvermerk zu führen.1 2 Eine Kontrolle der Spareinlagen von Kindern und Jugendlichen ist durch den Heimleiter bzw. durch den Leiter des Referates Jugendhilfe des Rates des Kreises halbjährlich vorzunehmen. §6 (1) Bei der Heimentlassung eines Jugendlichen nach erreichter Volljährigkeit sind ihm die Eigenmittel, das Sparbuch mit der Sicherungskarte und seine Wertsachen gegen Quittung zu übergeben. Wird ein Kind bzw. Jugendlicher vor erreichter Volljährigkeit zum Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund, Pfleger) entlassen, sind dem Erziehungsberechtigten die Eigenmittel, das Sparbuch mit der Sicherungskarte und die 1 Vereinheitlichter Vordruck der Rechnungsführung des Staatshaushaltes 80/0837 Vordruckverlag Freiberg. 2 Vereinheitlichter Vordruck der Rechnungsführung des Staatshaushaltes 80 0834 Vordruckverlag Freiberg.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft heißt es im Punkt : Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung vor Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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