Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 315

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 315 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 315); 315 der Deutschen Demokratischen Republik 1979 Berlin, den 15. Oktober 1979 Teil I Nr. 33 Tag Inhalt Seite 18. 7.79 Anordnung Nr. 2 über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen Umtausch der Beschädigtenausweise 315 27. 8. 79 Anordnung über die Verwaltung von Bargeld, Sparbüchern und anderen Wertsachen von Kindern und Jugendlichen in Heimen der Jugendhilfe 320 28. 9. 79 Anordnung Nr. 2 über die Inanspruchnahme von Elektroenergie im Winterhalbjahr durch Energieabnehmer ohne Leistungsanteile 321 Hinweis auf Veröffentlichungen im Sonderdrude des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik 321 Anordnung Nr. 21 über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Besdiädigtenausweisen Umtausch der Beschädigtenausweise vom 18. Juli 1979 i Im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes wird folgendes angeordnet : §1 (1) Mit Wirkung vom 31. Dezember 1980 verlieren alle bisher ausgestellten Beschädigtenausweise ihre Gültigkeit. (2) In der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 werden die zur Zeit geltenden Beschädigtenausweise entsprechend der bisherigen Einstufung umgetauscht. (3) Die Gültigkeitsdauer der neuen Beschädigtenausweise ist unbegrenzt. (4) Für die Beschädigten, bei denen weiterhin ärztliche Untersuchungen zur Feststellung des Schädigungsgrades erforderlich sind, wird die Gültigkeitsdauer des Ausweises jeweils bis zum nächsten Nachuntersuchungstermin befristet. eine Veränderung der Einstufung vorgenommen wird, der Ausweis unbrauchbar geworden ist oder die vorgedruckten Zahlenfelder abgestempelt sind. §4 Für den Umtausch der Beschädigtenausweise werden keine Gebühren erhoben. §5 Die Verantwortung für die Anleitung und Kontrolle des Umtausches obliegt den Bezirks- und Kreisärzten. §6 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: § 7 Absätze 1 und 3 § 10 Abs. 3 Anlagen 1 bis 4 zu § 3 Abs. 2 der Anordnung vom 10. Juni 1971 über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen (GBl. II Nr. 56 S. 493). (3) Im § 3 Abs. 2 der Anordnung vom 10. Juni 1971 sind zu streichen: §2 Die bisherigen Rechte auf Vergünstigungen für die Ausweisinhaber bleiben vom Umtausch unberührt. Eine ärztliche Untersuchung ist mit dem Umtausch nicht verbunden. .Ausweis gemäß Anlage 1 Ausweis gemäß Anlage 2 Ausweis gemäß Anlage 3 Ausweis gemäß Anlage 4“ §3 / Nach Einführung der neuen Beschädigtenausweise gemäß Anlagen 1 bis 4 wird ein Umtausch nur durchgeführt, wenn l Anordnung vom 10. Juni 1971 über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen (GBl. II Nr. 56 S. 493) Berlin, den 18. Juli 1979 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Regelungen des strafprozessualen Prüfungs-Stadiums und des Gesetzes als die beiden wesentlichsten rechtlichen Handlungsgrundlagen für die Tätigkeit der Linie Untersuchung vor Einleitung von Ermittlungsverfahren. Strafprozessuale Prüfungshandlungen und Maßnahmen nach dem Gesetz grundsätzlich dann möglich, wenn einerseits Verdachtshinweise auf eine Straftat vorliegen, andererseits die konkrete Erscheinungsform der Straftat mit einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Dies können sein: Ergebnisse, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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