Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 300

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 300 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 300); 300 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 9. Oktober 1979 Chemikalien, die als Gifte der Abteilung 1 eingestuft sind, durch die Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft oder die Leiter der übergeordneten wirtschaftsleitenden Organe bzw. durch das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zu erteilen2. Die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung von Agrochemikälien, die als Gifte der Abteilung 1 eingestuft sind, sowie der persönlichen Erlaubnis durch die Deutsche Volkspolizei wird davon nicht berührt. (2) Vor Erteilung der Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 des Giftgesetzes zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Agrochemikälien, die als Gifte der Abteilung 1 eingestuft wurden, vorhanden sind. Bestehen diese Voraussetzungen nicht, darf keine Erlaubnis erteilt werden. §5 * Verpackung und Kennzeichnung (1) Auf den Verpackungsmitteln für giftige Agrochemika-lien sind außer den Symbolen gemäß § 10 Absätze 3 und 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Giftgesetz und dem Zulassungszeichen weitere bildliche Darstellungen nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen erteilt das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Die Bestimmungen der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 850/1 vom 1. Oktober 1962 Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten (ABAO 850/1) und technische Grundsätze (Sonderdruck Nr. 358 des Gesetzblattes), der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 850/2 vom 15. Januar 1969 Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten (Sonderdruck Nr. 610 des Gesetzblattes) und der Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter werden davon nicht berührt. (2) Für die Durchsetzung der Kennzeichnung importierter giftiger Agrochemikälien durch den ausländischen Partner ist der zuständige Außenhandelsbetrieb verantwortlich. (3) Leih- und Rückkaufverpackungen für giftige Agroche-mikalien sind vom Anwender in einwandfreiem und wiederverwendungsfähigem Zustand, völlig entleert, äußerlich gereinigt und frei von Fremdstoffen an den Lieferer zurückzugeben. Leere Verpackungen sind nur der schadlosen Beseitigung zuzuführen, wenn keine gefahrlose Wiederverwendung erfolgen kann. Die schadlose Beseitigung nicht wiederverwendungsfähiger Verpackungsmittel für giftige Agrochemi-kalien ist durch die Anwender und Lagerhalter jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres beim zuständigen Rat des Bezirkes zu beantragen. Für Lebensmittel und Futtermittel dürfen gebrauchte Verpackungsmittel von giftigen Agrochemikälien nicht verwendet werden. Lagerung giftiger Agrochemikälien § 6 (1) Die Lagerung giftiger Agrochemikälien, mit Ausnahme von mineralischen Düngemitteln, die als Gifte der Abteilungen 1 und 2 eingestuft sind, hat für die Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft konzentriert bei den VEB Kombinat für materiell-technische Versorgung zu erfolgen. (2) Anwender dürfen giftige Agrochemikälien nur als Arbeitsvorräte für einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen oder als Restbestände aus der letzten Applikation lagern. Ausgenommen davon sind giftige Saatgutbeizen in Verpackungsmitteln mit mehr als 1 000 1 Fassungsvermögen, für die Arbeitsvorräte bis zu 50 Arbeitstagen zulässig sind. (3) In besonderen Fällen können durch das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft für den Umfang der Arbeitsvorräte gemäß Abs. 2 abweichende Regelungen getroffen werden, wenn eine Rücknahme überhöhter Ar- 2 LPG, GPG und deren kooperative Einrichtungen erhalten die Erlaubnis zum Verkehr mit Giften gemäß § 7 Abs. 1 des Giftgesetzes durch die Deutsche Volkspolizei. beitsvorräte durch die VEB Kombinat für materiell-technische Versorgung nicht möglich ist. (4) Über den Umfang der Arbeitsvorräte an giftigen Agro-chemikalien haben die Anwender aus der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft den für sie zuständigen VEB Kombinat für materiell-technische Versorgung zum 30. Juni und 31. Oktober jeden Jahres schriftlich zu informieren. Der VEB Kombinat für materiell-technische Versorgung hat dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft jeweils bis zum Tö. Kalendertag des darauffolgenden Monats eine Übersicht über den Umfang dieser Arbeitsvorräte im Territorium sowie der Bestände an giftigen Agrochemikälien im Kombinat vorzulegen. (5) Für überlagerte bzw. unbrauchbare giftige Agrochemi-kalien, die nicht wiederverwendet werden können, ist durch die Anwender und Lagerhalter jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres beim zuständigen Rat des Bezirkes eine schadlose Beseitigung zu beantragen. §7 (1) Großbehälter (ab 500 kg bzw. 5001 Fassungsvermögen) für giftige Agrochemikälien, die als Gifte der Abteilung 2 eingestuft sind, gelten als Giftlager im Sinne des § 5 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Giftgesetz, wenn Art und Masse der Behältnisse und deren Verschluß ein unbefugtes öffnen oder Verbringen sicher verhindern und der Standort mit einer Einfriedung versehen ist oder bewacht wird. (2) Lager für giftige Agrochemikälien mit einem Lagervolumen von mehr als 1 000 m3 sind mit einer Anlage zur aktiven Be- und Entlüftung auszustatten. §8 Pflanzenschutz-, Vorratsschutzmittel und Mittel zur Steuerung biologischer Prozesse in der Pflanzenproduktion, die als Gifte der Abteilungen 1 und 2 eingestuft sind, dürfen mit anderen Pflanzenschutz-, Vorratsschutzmitteln und Mitteln zur Steuerung biologischer Prozesse in der Pflanzenproduktion zusammen gelagert werden, wenn der Lagerraum den Bestimmungen für die Lagerung von Giften der Abteilung 1 entspricht. In diesen Fällen sind die giftigen Agrochemikälien nach Giften der Abteilungen 1 und 2 getrennt zu lagern. Gasförmige und Gase entwickelnde giftige Pflanzenschutzmittel, die Giften der Abteilung 1 angehören, sind in einem gesonderten Giftlager zu lagern. Kennzeichnung und Verwendung von mit giftigen Agrochemikälien behandelten Pflanzen, Pflanzenteilen und Vorräten von pflanzlichen Produkten sowie von Freilandflächen und Räumen §9 Mit giftigen Agrochemikälien behandelte Pflanzen und Pflanzenteile unter Glas und Plasten sowie Vorräte von pflanzlichen Produkten im Freiland und in Räumen ausgenommen gebeiztes Saatgut sind durch den Nutzungsberechtigten oder den Anwender mit Wamtafeln zu kennzeichnen, auf denen das verwendete Präparat sowie das Ende der Karenzzeit und, soweit Präventivzeiten festgelegt wurden, das Ende der Präventivzeit anzugeben sind. In besonderen Fällen kann durch den Rat des Bezirkes die Aufstellung von Warntafeln auch für mit giftigen Agrochemikälien behandelte Freilandflächen festgelegt werden. §10 (1) Mit giftigen Agrochemikälien behandelte Pflanzen, Pflanzenteile und Vorräte von pflanzlichen Produkten dürfen als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden, wenn die von der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Karenzzei-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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