Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 270

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 270 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 270); - 270 Gesetzblatt Teill Nr. 29 Ausgabetag: 11. September 1979 c) das Verhalten derjenigen Personen, die sich befugt in Sperrgebieten aufhalten dürfen, besonders geregelt werden, d) das Überfliegen von Teilen des Hoheitsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik eingeschränkt, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. (2) Die bildliche Darstellung (Fotografieren, Skizzieren o. ä.) der Sperrgebiete oder ihre Beschreibung sind ohne Erlaubnis verboten. §3 (1) Der Minister für Nationale Verteidigung entscheidet über die Festlegung a) der ständigen Festlandsperrgebiete, soweit sich die betreffenden Gebiete nicht in Rechtsträgerschaft der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik befinden, b) der zeitweiligen Festlandsperrgebiete, die sich über mehrere Bezirke erstrecken oder bei denen die Sperrung größere Auswirkungen auf die Volkswirtschaft nach sich zieht bzw. in anderer Art und Weise von großer Bedeutung ist, c) der See- bzw. Luftsperrgebiete. (2) Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, der Minister für Staatssicherheit, die Chefs oder Kommandeure ab Verband aufwärts bzw. Gleichgestellte der Nationalen Volksarmee oder der anderen bewaffneten Organe bzw. der Leiter der Zivilverteidigung der Deutschen Demo- 1 kratischen Republik entscheiden über die Festlegung der Festlandsperrgebiete, sofern nicht gemäß Abs. 1 der Minister für Nationale Verteidigung zuständig ist. (3) Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei bzw. der Minister für Staatssicherheit stimmen die Einrichtung von Sperrgebieten mit dem Minister für Nationale Verteidigung ab. Uber die Festlegung von Sperrgebieten ist dem Minister für Nationale Verteidigung Mitteilung zu machen. (4) Das Ministerium für Nationale Verteidigung führt den Nachweis über sämtliche Sperrgebiete auf dem Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht bei kurzzeitigen Sperrungen. §4 (1) Vor der Festlegung von Sperrgebieten haben die gemäß § 3 Entscheidungsbefugten oder deren Beauftragte die geplanten Sperrmaßnahmen grundsätzlich mit dem unmittelbar zuständigen Rat des Kreises bzw. Rat des Bezirkes abzustimmen. Sofern erforderlich, sind die Sperrmaßnahmen mit den zuständigen Ministem oder Leitern der anderen zuständigen zentralen Staatsorgane bzw. wirtschaftsleitenden Organe abzustimmen. Die Leiter dieser Organe haben über alle Fragen, die im Zusammenhang mit der vorgesehenen Sperrung auf-treten können, Auskunft zu erteilen und bei Notwendigkeit entsprechende Dokumente zur Verfügung zu stellen. (2) An unbefugte Personen sind keinerlei Auskünfte über vorgesehene Sperrmaßnahmen zu erteilen. (3) Im Ergebnis der Abstimmung ist die besondere Ordnung für das jeweilige Sperrgebiet durch die im § 3 genannten Entscheidungsbefugten oder deren Beauftragte festzulegen und den im Abs. 1 genannten Organen mindestens 14 Tage vor der Sperrung bekanntzugeben, sofern nicht Abs. 4 zutrifft. (4) Bei Dringlichkeit können die im § 3 genannten Entscheidungsbefugten die Sperrgebiete ohne vorherige Abstimmung mit den im Abs. 1 genannten Organen festlegen. Die sich aus den Absätzen 1 und 3 ergebenden Aufgaben sind in diesem Falle unverzüglich nachzuholen. Das gilt nicht für kurzzeitige Sperrungen. §5 (1) Für die Durchführung aller notwendigen Maßnahmen, die sich aus der Sperrung für das politische, wirtschaftliche und kulturelle Leben des betreffenden Gebietes ergeben, sind die zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften sowie gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen verantwortlich. (2) Die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei haben insbesondere a) den Verkehr umzuleiten und zu überwachen, b) Erlaubnisse zum Betreten oder Befahren der Sperrgebiete zu erteilen, sofern das nicht durch die für die Sperrgebiete unmittelbar zuständigen Kommandeure oder Leiter der bewaffneten Organe oder der Organe der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt, c) im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bei der Sicherung der Sperrgebiete Unterstützung zu gewähren. §6 (1) Festlandsperrgebiete sind durch Aufstellen einheitlicher Verbotsschilder (Anlage) zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung sind die zuständigen Kommandeure oder Leiter der bewaffneten Organe bzw. der Organe der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik verantwortlich. (2) Festlandsperrgebiete können auch durch Posten der bewaffneten Organe bzw. der Organe der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik abgesperrt werden. (3) Die Verbotsschilder bzw. die Weisungen der Posten sind für jedermann verbindlich. §7 (1) Seesperrgebiete können in den inneren Seegewässem und Territorialgewässem der Deutschen Demokratischen Republik festgelegt werden. (2) Die Koordinaten von Seesperrgebieten und die notwendigen Informationen über deren Markierung sind in den vom Seehydrographischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen „Nautischen Mitteilungen für Seefahrer“ zu veröffentlichen. (3) Die Markierung der Seesperrgebiete ist durch den Minister für Nationale Verteidigung zu gewährleisten. §8 (1) Luftsperrgebiete können im Luftraum der Deutschen Demokratischen Republik festgelegt werden. (2) Luftsperrgebiete, die Einschränkungen der internationalen Luftfahrt zur Folge haben, sind im Luftfahrthandbuch der DDR zu veröffentlichen. Zeitweilige Luftsperrgebiete sind in den „Nachrichten für Luftfahrer“ (NOTAM) bekanntzugeben. (3) Bei der Festlegung von Luftsperrgebieten, die Einschränkungen des internationalen Luftverkehrs zur Folge haben, ist durch den Minister für Nationale Verteidigung der Minister für Verkehrswesen und durch diesen bei Notwendigkeit zusätzlich der Minister für Auswärtige Angelegenheiten zu konsultieren. §9 (1) Die Rechtsvorschriften über die Grenzgebiete entlang der Staatsgrenze und an der Küste der Deutschen Demokratischen Republik werden von dieser Verordnung nicht berührt. (2) Soweit die Festlegung von Sperrgebieten innerhalb der Grenzgebiete erforderlich wird, ist diese Verordnung zusätzlich anzuwenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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