Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 251

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 251 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 251); Gesetzblatt Teill Nr. 28 Ausgabetag: 6. September 1979 251 Vertretungen entsprechend den von den übergeordneten Räten übergebenen staatlichen Plankennziffern beschlossen wurde. (2) In die Kassenpläne der örtlichen Räte sind die Einnahmen und die Ausgaben des jeweiligen Rates, der ihnen unterstellten volkseigenen Betriebe und der nachgeordneten staatlichen Einrichtungen aufzunehmen. (3) Die Räte der Städte und Gemeinden, die den „Haushaltsplan für Gemeinden“ (Planung nach Leitsachkonten) anwenden, können mit Zustimmung der Räte der Kreise auf die Aufstellung von Kassenplänen verzichten, wenn dafür quartalsweise eine zusammengefaßte Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Haushaltseinnahmen und der Haushaltsausgaben vorgenommen wird. (4) Die Leiter der Abteilungen Finanzen haben dem zuständigen Rat die zusammengefaßten Ergebnisse der Kassenpläne mit Schlußfolgerungen für die Gewährleistung der kontinuierlichen Plandurchführung sowie für die planmäßige Erwirtschaftung und Realisierung der Einnahmen des Haushaltes sowie der rationellen und sparsamen Verwendung der geplanten Haushaltsmittel vorzulegen. §10 (1) Die Leiter der Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke haben den für den Bezirk insgesamt erforderlichen Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes für das Quartal, untergliedert nach Monaten, bis zum 30. vor Beginn des Quartals dem Minister der Finanzen nach der in der Anlage 4 festgelegten Nomenklatur zur Bestätigung vorzulegen. (2) Die Leiter der Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise haben auf der Grundlage der Kassenpläne für den Rat des Kreises sowie eigener Einschätzungen über den Finanzbedarf der Städte und Gemeinden die Anteile an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes sowie die Anteile an den Gesamteinnahmen der Bezirke für den Kreis insgesamt nach der in der Anlage 4 festgelegten Nomenklatur vor Beginn des Quartals den Leitern der Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke zur Bestätigung zu übergeben. (3) Die durch den Minister der Finanzen gegenüber den Leitern der Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke sowie durch die Leiter der Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke gegenüber den Leitern der Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise bestätigten Anteile an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes sind Höchstbegrenzungen für die in der Plandurchführung in Anspruch zu nehmenden Mittel. §11 (1) Die örtlichen Räte regeln in eigener Zuständigkeit entsprechend den Grundsätzen gemäß den §§ 2 bis 9 die Aufstellung von Kassenplänen durch die ihnen unterstellten volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen. Sie entscheiden ob und in welchem Umfang die Fachorgane und nachgeordneten staatlichen Einrichtungen, für die ein eigenes Bankkonto geführt wird, Kassenpläne aufzustellen und einzureichen haben, welche unterstellten volkseigenen Betriebe Kassenpläne für jedes Quartal aufstellen, welche volkseigenen Betriebe, ür die vereinfachte Anforderungen an Rechnungsführung und Statistik gelten, nach Quartalen unterteilte Kassenpläne für den Zeitraum eines Halbjahres ausarbeiten. Die örtlichen Räte können dafür vereinfachte Nomenklaturen festlegen. (2) Die örtlichen Räte regeln in eigener Zuständigkeit das Verfahren der Bestätigung und der Übergabe der bestätigten Kassenpläne an die kontoführende Bank. Sie haben dabei zu gewährleisten, daß die Freigabe der Haushaltsmittel zur Finanzierung von planmäßigen Investitionen entsprechend den Festlegungen gemäß § 2 Abs. 4 mit den Kassenplänen erfolgt. (3) Entscheiden die örtlichen Räte, daß durch Fachorgane und staatliche Einrichtungen keine Kassenpläne auszuarbeiten sind, sind von den zuständigen Leitern an die kontoführende Bank bis zum 30. Dezember des Vorjahres als Finanzierungsgrundlage für die Plandurchführung die im Jahresplan bestätigten Einnahmen und Ausgaben nach der in der Anlage 1 festgelegten Nomenklatur zu übergeben. §12 Nachtragskassenpläne Wenn staatliche Organe und staatliche Einrichtungen sowie volkseigene Kombinate, WB und direkt unterstellte volkseigene Betriebe nach der Ausarbeitung der Kassenpläne aufgrund von Beschlüssen des Ministerrates oder der zuständigen örtlichen Volksvertretungen die Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen durchzuführen haben, sind Nachtragskassenpläne aufzustellen und an das übergeordnete Organ und das Ministerium der Finanzen bzw. die Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte einzureichen. Bei der Prüfung und Bestätigung von Nachtragskassenplänen ist nach den gleichen Grundsätzen wie für die Kassenplanung zu verfahren. §13 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung vom 13. Mai 1971 über die Quartalskassenplanung (GBl. II Nr. 50 S. 395), Anordnung vom 7. November 1972 über die Vereinfachung der Quartalskassenplanung (GBl. II Nr. 70 S. 810). Berlin, den 2. August 1979 Der Minister der Finanzen Böhm Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Nomenklatur für die Kassenpläne der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen I. Einnahmen II. Ausgaben (ohne Investitionen) darunter: Werterhaltung Lohnfonds III. Investitionen IV. Gesamtausgaben (Summe II + III) Saldo zwischen Einnahmen und Gesamtausgaben (= Limit für das Haushaltskonto) Einheitliche Vordrucke (Vordruckverlag Spremberg) Bestell-Nr. 800/1511 Kassenplanzusammenfassung 800/1512 Kassenplan nach Abschnitten der Haushaltssystematik (nur für Bezirke) 800/1514 Kassenplan nach Abschnitten der Haus-haltssystematik (zentrale staatliche Organe und Einrichtungen);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Staatsanwaltes zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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