Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 232

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 232 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 232); 232 Gesetzblatt Teill Nr. 25 Ausgabetag: 21. August 1979 b) die Beförderung von Werktätigen vom Wohnort zum Standort der Betriebe und umgekehrt durch die Betriebe selbst volkswirtschaftlich effektiver durchgeführt werden kann als durch den öffentlichen Personenverkehr oder c) die Beförderung von Werktätigen innerhalb und zwischen Produktionsbereichen des eigenen Betriebsgeländes erforderlich wird oder d) auf der Grundlage der genehmigten Durchführung von eigenen Personenbeförderungsleistungen bei den Betrieben die einfache Reproduktion von KOM notwendig ist oder e) die KOM ausschließlich für die Beförderung bestimmter Personengruppen aus- bzw. umgerüstet werden müssen oder f) die KOM entsprechend dem Charakter der Aufgabenstellung des Betriebes überwiegend zur Beförderung ausländischer Delegationen eingesetzt werden oder g) die KOM ausschließlich oder überwiegend im nichtöffentlichen Personenverkehr für physisch oder psychisch Kranke und deren Begleiter Einsatz finden. (4) Von der Genehmigung des Antrages ist ein Anspruch auf Zuweisung eines KOM nicht abzuleiten. §3 Antrag und Genehmigung ffir die Zuführung von KOM (1) Der Antrag auf Genehmigung für die Zuführung von KOM ist 2 Monate vor dem zur verbraucherseitigen Planinformation beim Bilanzorgan gesetzlich festgelegten Termin dem Mitglied des Rates zu übergeben. (2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten : a) vorhandener Bestand an KOM, untergliedert nach Baujahren, KOM-Typ, Sitzplatz- und Stehplatzanzahl; b) Bedarf für einfache oder erweiterte Reproduktion unter gleichzeitiger Angabe der insgesamt benötigten Sitz-und Stehplätze; c) konkrete Angaben über den Einsatzbereich unter Vorlage kontrollfähiger Unterlagen; d) erbrachte Leistungen der vorhandenen KOM für das vorangegangene Kalenderjahr nach Personenkilometern und beförderten Personen im Berufs- bzw. Schülerverkehr, Gelegenheitsverkehr, öffentlichen Personenverkehr. (3) Das Mitglied des Rates hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anträge und nach Überprüfung und Beratung im Transportausschuß bzw. im Berufsverkehrsaktiv des Transportausschusses über die Anträge zu entscheiden. Bei der Entscheidung sind vor allem a) die Sicherung des Berufs-, Schüler- und Linienverkehrs im Territorium, b) die volkswirtschaftlich effektive Nutzung der den Betrieben zur Verfügung stehenden KOM zugrunde zu legen. (4) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Betrieb schriftlich mitzuteilen. Mit dieser Entscheidung können Auflagen, insbesondere zum Einsatz im öffentlichen Personenverkehr, zur Koordinierung der Beförderungsleistungen mit anderen Betrieben oder zur Aussonderung von KOM verbunden werden. Diese Auflagen werden mit der Zuführung der KOM wirksam. Von der Entscheidung und den erteilten Auflagen ist der VEB Kraftverkehrskombinat bzw. Kombi-nat/Betrieb des Städtischen Nahverkehrs zu informieren. 5 (5) Die Entscheidung des Mitglieds des Rates ist endgültig. §4 Anmeldung und Bilanzierung des Bedarfs an KOM (1) Die Betriebe haben ihren Bedarf an KOM bei ihrem Fondsträger anzumelden und dabei die Genehmigung des Mitglieds des Rates zum Antrag auf Zuführung von KOM beizufügen. Die Fondsträger übergeben ihren Bedarf an KOM sowie die vorgenannten Genehmigungen dem zuständigen bilanzbeauftragten Organ.2 (2) Der Bedarf an KOM ist von den Fondsträgem in die verbraucherseitige Planinformation nur dann aufzunehmen, wenn die Genehmigung durch das Mitglied des Rates vorliegt. (3) Die Bilanzierung des angemeldeten Bedarfs an KOM mit der materiellen Bereitstellungsmöglichkeit aus Eigenproduktion und Import ist durch das Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau mit dem Ministerium für Verkehrswesen abzustimmen. (4) Die Fondsträger haben die ihnen übergebenen Bilanzanteile an die Bedarfsträger auf der Grundlage der durch die Mitglieder der Räte genehmigten Zuführungen zu verteilen. §5 Ausnahmeregelungen Der Minister für Verkehrswesen kann auf Antrag zentraler Staatsorgane oder gesellschaftlicher Organisationen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 und 3 über das Antrags- und Genehmigungsverfahren zulassen. §6 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 7. Juni 1979 Der Minister für Verkehrswesen Arndt 2 z. Z. gilt die Anordnung Nr. 4 vom 30. Mä.rz 1978 über die Nomenklatur für die Planung, Bilanzierung und Abrechnung von Material, Ausrüstungen und Konsumgütern zur Ausarbeitung und Durchführung der Volkswirtschaftspläne im Zeitraum 1976 bis 1980 Bilanzverzeichnis (Sonderdruck Nr. 688/9 des Gesetzblattes). 1 2 Anordnung über die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für Leistungen der Staatlichen Bauaufsicht vom 23. Juli 1979 Auf Grund des § 13 der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I Nr. 96 S. 787) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 28. November 1967 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. II Nr. 119 S. 837) wird folgendes angeordnet: § 1 (1) Für Leistungen der Staatlichen Bauaufsicht werden Gebühren gemäß dem als Anlage beigefügten Gebührentarif festgesetzt und erhoben. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren. § 2 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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