Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 225

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 225 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 225); Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 10. August 1979 225 im Abs. 1 Buchst, b nach den Worten „15. Juli 1965“ die Worte „in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 15. Juni 1972 über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik Meldeordnung (MO)“ und im Abs. 3 nach dem Wort „Strafvollzugseinrichtung“ die Worte „oder das zuständige Jugendhaus“. 7. Die Überschrift des IV. Abschnitts erhält folgende Fassung: „Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch das Gericht“. 8. Im § 12 Abs. 2 werden die Worte „wurden ihm Aufenthaltsverbote“ durch die Worte „wurde ihm ein Aufenthalts-, Umgangs-, Besitz- oder Verwendungsverbot“ ersetzt. 9. Im § 15 Abs. 1 werden in der Klammer die Worte „§ 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB“ durch die Worte „§ 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB“ ersetzt. § 15 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Hat der Verurteilte gegenüber dem für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiter, gegenüber dem Kollektiv oder gegenüber einem bestimmten staatlichen Organ zu berichten, ist der Bericht in der Regel mündlich zu erstatten.“ 10. Im § 17 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen. 11. Die Überschrift des V. Abschnitts erhält folgende Fassung: „Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und anderen gerichtlichen Maßnahmen durch die Organe des Ministeriums des Innern, die Räte der Kreise und andere staatliche Organe“. 12. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung (§§45 Abs. 3; 47 Abs. 2 Ziff. 3; 51; 52 Absätze 1 und 2; 69 Abs. 3 StGB) ist der Rat des Kreises zuständig, in dessen Bereich sich die Hauptwohnung des Verurteilten befindet.“ 13. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wurde eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Zuweisung eines neuen Aufenthaltsortes für den Verurteilten verbunden ist, bei einer Strafaussetzung auf Bewährung (§ 45 Abs. 3 StGB), als Maßnahme der Wiedereingliederung (§ 47 Abs. 2 Ziff. 3 StGB) oder zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe (§§ 51; 52 Absätze 1 und 2 StGB) ausgesprochen, hat der Leiter der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses rechtzeitig mindestens 8 Wochen vor der Entlassung des Verurteilten dem für die bisherige Hauptwohnung des Verurteilten zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, unter Angabe des Entlassungstermins die für die Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung notwendigen Informationen zu übersenden.“ Im § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort „Strafvollzugseinrichtung“ die Worte „oder des zuständigen Jugendhauses“ eingefügt. § 27 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Entlassung aus der Strafvollzugseinrichtung oder dem Jugendhaus hat in den neuen Aufenthaltsort des Verurteilten, der dem Leiter der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses durch den für die Hauptwohnung c.es Verurteilten zuständigen Rat des Kreises mitgeteilt wurde, zu erfolgen.“ 14. § 30 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der für dtn Aufenthaltsort zuständige Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, hat entsprechende Anträge des Verurteilten entgegenzunehmen, zu prüfen und über si zu entscheiden.“ § 30 Abs. 2 ''a2 erhält folgende Fassung: „Uber die Lutscneidung zur Unterbrechung der Aufent- haltsbeschränkung ist das für den Aufenthaltsort zuständige Volkspolizeikreisamt, Abteilung Paß- und Meldewesen, zu informieren.“ 15. Im § 31 Abs. 2 wird das Wort „neuen“ gestrichen. 16. Im § 37 Abs. 1 werden eingefügt: im Buchst, a nach der Klammer die Worte „in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 15. Juni 1972 über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik Meldeordnung (MO) (GBl. II Nr. 39 S. 443)“, in den Buchstaben b und c nach den Worten „15. Juli 1965“ die Worte „in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 15. Juni 1972 über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik Meldeordnung (MO)“. 17. §38 Abs. 1 wird durch folgenden Satz2 ergänzt: „Beschließt das Gericht die Ausweisung anstelle des weiteren Vollzuges der Freiheitsstrafe (§ 59 Abs. 2 StGB), hat es der zuständigen Strafvollzugseinrichtung oaer dem zuständigen Jugendhaus mit der rechtskräftigen Entscheidung zugleich das Ersuchen um Verwirklichung der Ausweisung zuzustellen.“ Im § 38 Abs. 2 werden nach dem Wort „Strafvollzugseinrichtung“ die Worte „oder des zuständigen Jugendhauses“ eingefügt und die Worte „gemäß § 37 Abs. 1 zuständigen Volkspolizeikreisamt“ werden durch die Worte „gemäß § 37 Absätze 1 und 2 zuständigen Organ des Ministeriums des Innern“ ersetzt. 18. Im § 40 Abs. 1 werden nach dem Wort „Strafvollzugseinrichtung“ die Worte „oder des zuständigen Jugendhauses“ eingefügt. Im § 40 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „§ 47 Abs. 2 StGB“ durch die Worte „§ 47 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 StGB“ und in der Klammer die Worte „§ 59 Abs. 1 SVWG“ durch die Worte „§ 4 Abs. 1 WEG“ ersetzt. Im § 40 Abs. 3 werden in der Klammer die Worte „§ 59 Abs. 1 SVWG“ durch die Worte „§4 Abs. 1 WEG“ ersetzt. 19. Im § 41 Abs. 1 Satz 1 werden in der Klammer die Worte „§ 249 Absätze 1 und 2 StGB“ durch die Worte „§249 Absätze 3 und 5 StGB“ ersetzt. § 41 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Verwirklichung der staatlichen Kontroll- und Erziehungsaufsicht erfolgt gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften über die Aufgaben der örtlichen Räte und Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger.“1 20. Im § 42 Abs. 1 werden in der Klammer die Worte „§ 33 Abs. 4 Ziff. 5“ durch die Worte „§ 33 Abs. 4 Ziff. 6“ ersetzt. 21. § 43 erhält folgende Fassung: „§ 43 Aufenthalts-, Umgangs-, Besitz- und Verwendungsverbote Für die Verwirklichung von Aufenthalts-, Umgangs-, Besitz- und Verwendungsverboten (§§ 33 Abs. 4 Ziffern 3 und 4; 45 Abs. 3 Ziffern 4 und 5; 47 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 StGB) ist das Volkspolizeikreisamt zuständig, in dessen Bereich sich die Hauptwohnung des Verurteilten befindet.“ 22. Im § 44 Abs. 3 werden die Worte „§ 62 SVWG“ durch die Worte „§ 56 StVG“ ersetzt. 23. Im § 46 Abs. 1 werden in der Klammer die Worte „§§ 33 Abs. 4 Ziff. 4“ durch die Worte „§§ 33 Abs. 4 Ziff. 5“ ersetzt. l Gegenwärtig gilt hieriür die Verordnung vom 19. Dezember 1974 über die Aufgaben der örtlichen Häte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 130) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 6. Juli 1979 (GBl. I Nr. 21 S. 195).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen EinzelneSnahmen zur Identitätsfest-stellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Staatsverbrechen auszuräumen in ihrer Wirksamkeit zu paralysieren, die Verantwortung derg, Organe für vorbeugende Aktivitäten zu unterstützen und zu festigen.

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