Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 209

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 209 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 209); Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 30. Juli 1979 209 volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Dienstleistungsbetrieben, Genossenschaften des Handwerks, Produktionsgenossenschaften werktätiger See- und Küstenfischer, privaten Handwerkern und Gewerbetreibenden sowie selbständig Tätigen, Einrichtungen der Religionsgemeinschaften. Gegenüber diesen Abnehmern finden die gesetzlichen Preise nach dem bisherigen Stand weiterhin Anwendung. Die Lieferer (Hersteller, außer Hersteller gemäß Abs. 4, und volkseigener Produktionsmittelhandel sowie Bäuerliche Handelsgenossenschaften) haben die Differenz zu den neuen Industrieabgabepreisen der betrieblichen Preislisten gemäß § 3 Abs. 1 und Handelsspannen gemäß § 5 Abs. 2 nach einer gesonderten Anordnung des Ministers der Finanzen mit dem Staatshaushalt zu verrechnen. (3) Liefern Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (AGP) und Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks (ELG) im Rahmen ihrer Großhandelsfunktion Erzeugnisse gemäß § I Abs. 1 an Abnehmer, für die die neuen Industrieabgabepreise und Handelsspannen gelten, sind diesen Abnehmern die neuen Industrieabgabepreise und Handelsspannen zu berechnen. Die Differenz, die sich für die AGP und ELG aus dem Bezug der Erzeugnisse zu den gesetzlichen Preisen nach dem bisherigen Stand ergibt, ist nach einer gesonderten Anordnung des Ministers der Finanzen mit dem Staatshaushalt zu verrechnen. (4) Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft, Genossenschaften des Handwerks, Produktionsgenossenschaften werktätiger See- und Küstenfischer, private Handwerker und Gewerbetreibende sowie selbständig Tätige und Einrichtungen der Religionsgemeinschaften, die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 hersteilen und an Abnehmer liefern, für die die neuen Industrieabgabepreise gelten, berechnen diesen Abnehmern die neuen Industrieabgabepreise. Die Differenz, die sich für die obengenannten Hersteller gegenüber den Industrieabgabepreisen nach dem bisherigen Stand ergibt, ist nach einer gesonderten Anordnung des Ministers der Finanzen mit dem Staatshaushalt zu verrechnen. (5) Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft.erhalten für Ersatzteile, die zu Preisen gemäß § 1 Abs. 1 bezogen werden, auf Antrag einen Ausgleich nach einer gesonderten Anordnung des Ministers der Finanzen. Dies gilt nicht für volkseigene Kreisbetriebe für Landtechnik und Betriebe der VVB Landtechnische Instandsetzung. §3 Preislisten (1) Die Industrieabgabepreise für Ersatzteile gemäß § 1 Abs. 1 sind von den Herstellern gemäß den Rechtsvorschriften2 unter Anwendung der bestätigten Koeffizienten selbständig einzustufen und in betrieblichen Preislisten zu erfassen. (2) Die Preisformen für die in den betrieblichen Preislisten enthaltenen Industrieabgabepreise sowie die Bedingungen für die Anwendung von Preiszuschlägen und -abschlägen ergeben sich aus den hierfür geltenden Rechtsvorschriften. §4 Gütebestimmungen Die Industrieabgabepreise gelten, für Erzeugnisse, die den in den betrieblichen Preislisten genannten Standards und Qualitätsvorschriften entsprechen. 2 z. z. gelten: - Anordnung vom 1.' Oktober 1966 über die Grundsätze der Preisbildung für Ersatzteile ln der metallverarbeitenden Industrie und lm Handwerk (GBl. H Nr. 155 S. 1187), - Spezielle Kalkulationsrichtlinie vom 31. Dezember 1976 zur Bildung von Industriepreisen für Glas- und Keramikmaschinen lm Verantwortungsbereich des Prelskobrdlnlerungsorgans VEB Thuringla Sonneberg, Kombinat für Glas- und Keramikmaschinenbau. §5 Handelsspannen (1) Die Hersteller berechnen den gewerblichen Abnehmern und dem Produktionsmittelhandel den Industrieabgabepreis. (2) Der Produktionsmittelhandel berechnet bei Belieferung der gewerblichen Abnehmer den Industrieabgabepreis zuzüglich eines Großhandelsaufschlages entsprechend den hierfür geltenden Rechtsvorschriften3. §6 Preisstellung (1) Die Industrieabgabepreise gelten ab Werk verladen für transportsicher verpackte Ware. Von den Verpackungskosten dürfen nur weiterberechnet werden: die Abnutzungsbeträge für Leihverpackung4 5, der preisrechtlich zulässige Einstandspreis der Außenverpackung, sofern die Außenverpackung keine Leihverpak-kung ist. Werden derartige Verpackungsmittel vom Empfänger zurückgeliefert, sind unter Berücksichtigung der Wertminderung Gutschriften zu erteilen. (2) Soweit die Hersteller über einen Gleisanschluß verfügen, sind sämtliche hierdurch entstehenden Kosten mit dem Industrieabgabepreis abgegolten. (3) Die Frachtstellungen und Verpackungsbedingungen für den Produktionsmittelhandel ergeben sich aus den hierfür geltenden Rechtsvorschriften3. §7 Produktgebundene Abgaben und Preisstützungen3 (1) Die produktgebundenen Abgaben und Preisstützungen für die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 werden den Betrieben durch das zuständige Preiskoordinierungsorgan mitgeteilt. (2) Unabhängig von den Bestimmungen des Abs. 1 haben die Betriebe die produktgebundenen Abgaben und Preisstützungen bei den gemäß Abs. 1 verantwortlichen Organen zu erfragen, wenn ihnen bis zum Beginn der Produktion die produktgebundenen Abgaben und Preisstützungen nicht mitgeteilt worden sind. §8 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie greift in laufende Verträge ein und gilt für alle Lieferungen, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an erfolgen. (2) Gleichzeitig treten die durch die Betriebe bis zum 31. Dezember 1979 selbständig eingestuften und in betrieblichen Preislisten erfaßten Industrieabgabepreise für Ersatzteile und von den Leitern der Preiskoordinierungsorgane herausgegebenen Preisvorschriften außer Kraft. (3) Erzeugnisse, die zu Industrieabgabepreisen gemäß § 2 Abs. 2 bezogen werden oder für die ein Ausgleich gemäß § 2 Abs. 5 erfolgt, dürfen von den Abnehmern grundsätzlich nur in ihren eigenen Betrieben oder Einrichtungen verbraucht bzw. für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt werden. Berlin, den 10. Mai 1979 Der Minister Der Leiter für Glas- und Keramik- des Amtes für Preise Industrie Greiner-P etter I. V.:Domagk Staatssekretär 3 z. Z. gilt die Preisanordnung Nr. 4605 vom 20. Juni 1966 - Großhandelsspannen für Erzeugnisse der metallverarbeitenden Industrie (GBl. II Nr. 146 S. 953). 4 z. Z. gilt die Leihverpackungsanordnung vom 10. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 1 S. 7). 5 z. Z. gelten die Verordnung vom 1. März 1972 über produktgebundene Abgaben und Subventionen - PAVO - (GBl. n Nr. 12 S. 137) und die Erste Durchführungsbestimmung vom 1. März 1972 zur Verordnung über produktgebundene Abgaben und Subventionen 1. PADB - (GBl. II Nr. 12 S. 141).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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