Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 205

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 205 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 205); Gesetzblatt Teill Nr. 21 Ausgabetag: 30. Juli 1979 205 §2 (1) Leistungen der Straßen- und Straßenbrückeninstandhaltung an öffentlichen Straßen sind Leistungen zur Verhinderung des vorzeitigen physischen Verschleißes, Leistungen zur Wahrung der Betriebssicherheit durch die Verhinderung und die Beseitigung von Schäden und Störungen, die die öffentliche Nutzung der Straßenverkehrsanlagen beeinträchtigen, Leistungen für die Wartung und Pflege, Kleinreparaturen, die den ursprünglichen Gebrauchswert wieder hersteilen bzw. aufrechterhalten, für die der technologische Prozeß in Abhängigkeit der Linienführung und Netzstruktur der Straßen im Rahmen der wirtschaftlich-organisatorischen Aufgaben gemäß § 10 der Straßenverordnung organisiert, geplant und durchgeführt wird. Die vorgenannten Leistungen sind im Zyklensystem der Straßen- und Straßenbrückeninstandhaltung3 zusammengefaßt. Dazu gehören auch , Aufsichts- und Prüfleistungen an Straßenverkehrsanlagen (außer wissenschaftlich-technische Leistungen), weitere Leistungen zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs, wie Sperrmaßnahmen, Beseitigung von durch Verkehrsteilnehmer verursachten Havarieschäden, Instandhaltungsleistungen an den Anlagen der Grenzübergangsstellen. (2) Nicht zu den Leistungen gemäß Abs. 1 gehören solche, die als Baureparaturen an Straßen (aus Schlüsselnummer - 28 40 00 00) oder als deren unmittelbare Folgemaßnahmen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften4 vorbereitet und durchgeführt werden, Dienstleistungen, die auf besondere Anweisung der zuständigen Staatsorgane durchgeführt werden. §3 (1) Die Industrieabgabepreise gelten für alle volkseigenen Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie für Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft, die Leistungen der Straßen- und Straßenbrückeninstandhaltung gemäß § 1 durchführen (Auftragnehmer) und gegenüber allen Auftraggebern mit Ausnahme der Auftraggeber gemäß Abs. 2. (2) Die Industrieabgabepreise werden gegenüber folgenden Aüftraggebern nicht wirksam: volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Dienstleistungsbetrieben, Betrieben und Einrichtungen der Landwirtschaft (außer volkseigenen Landbaukombinaten5 und zwischengenossenschaftlichen Bauorganisationen), Genossenschaften des Handwerks, Produktionsgenossen-schafteri werktätiger See- und Küstenfischer, privaten Handwerkern und Gewerbetreibenden sowie selbständig Tätigen,. Einrichtungen der Religionsgemeinschaften Gegenüber diesen Auftraggebern finden die gesetzlichen Preise nach dem bisherigen Stand weiterhin Anwendung. Sie sind auf der Grundlage der neuen Industrieabgabepreise die- 3 S. Merkblatt für das Straßenwesen Sw 42 vom August 1974, VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens, Zentralstelle für . Standardisierung, 1183 Berlin, Glienicker str. 511. 4 Z. Z. gilt die Verordnung vom 13. Juli 1978 über die Vorbereitung von Investitionen (GBl. I Nr. 23 S. 251) und die dazu durch den Minister für Verkehrswesen erlassene Richtlinie. über die Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses der Grundfonds der materiell-technischen Territorialstruktur im Bereich des Straßenwesens RTS aus 1979 (wird den beteiligten Staatsorganen, Betrieben und Einrichtungen direkt zugestellt). 6 Hierzu gehören die volkseigenen Landbaukombinate und die anderen in der Anordnung Nr. Pr. 250 vom 30. März 1977 über die Zuordnung zu Abnehmerbereichen der Anordnungen, die im Rahmen planmäßiger Industriepreisänderungen in Kraft treten (GBl. I Nr. 14 S. 154) unter dieser Bezeichnung zusammengefaßten Betriebe. ser Anordnung unter Anwendung von Koeffizienten zu ermitteln5. Die Auftragnehmer, außer Auftragnehmer gemäß Abs. 3, haben die Differenz zu den neuen Industrieabgabepreisen nach einer gesonderten Anordnung des Ministers der Finanzen mit dem Staatshaushalt zu verrechnen. (3) Führen Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft (außer volkseigene Landbaukombinate und zwischengenos-senschaftliche Bauörganisationen) Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 für Auftraggeber durch, denen sie die neuen Industrieabgabepreise zu berechnen haben, so haben sie die Differenz gegenüber den Industrieabgabepreisen nach dem bisherigen Stand nach einer gesonderten Anordnung des Ministers der Finanzen mit dem Staatshaushalt zu verrechnen. §4 Preislisten (1) Die Industrieabgabepreise sind auf der Grundlage folgender Preislisten6 7 8 zu ermitteln: - Preisliste 1 Verarbeitungspreise für Leistungen der Straßen- und Straßenbrückeninstandhaltung, Preisliste 2 Preisberechnungsvorschrift für den Materialverbrauch. (2) Die Preisformen für die sich nach dieser Anordnung ergebenden Industrieabgabepreise sowie die Bedingungen für die Anwendung von Preiszuschlägen und -abschlägen ergeben sich aus den hierfür geltenden Rechtsvorschriften. §5 Gütebestimmungen (1) Die Industrieabgabepreise gelten für Leistungen, die den gültigen Standards und normativ-technischen Dokumenten entsprechen. (2) Für Leistungen, die nicht den Qualitätsfestlegungen in Standards und normativ-technischen Dokumenten entsprechen, sind die Auftragnehmer verpflichtet, einen Abschlag vom Preis mindestens in der von den staatlichen Prüf- und, Kontrollorganen festgestellten Höhe der Qualitätsminderung zu gewähren. § 6 Produktgebundene Abgaben und Preisstützungen5 (1) Die produktgebundenen Abgaben und Preisstützungen für Leistungen gemäß § 1 werden den Betrieben durch das zuständige Preiskoordinierungsorgan9 mitgeteilt. (2) Für Leistungen, für die gemäß § 7 Abs. 3 Preisantrag zur Preisfestsetzung zu stellen ist, werden die produktgebundenen Abgaben und Preisstützungen durch das Organ mitgeteilt, das für die Preisfestsetzung verantwortlich ist. (3) Unabhängig von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 haben die Betriebe die produktgebundenen Abgaben und Preisstützungen bei den gemäß den Absätzen 1 und 2 verantwortlichen Organen zu erfragen, wenn ihnen bis zum Beginn der Leistungsausführung die produktgebundenen Abgaben und Preisstützungen nicht mitgeteilt worden sind. 6 Die Koeffizienten werden den Auftragnehmern auf Anforderung mit Preiskarteiblatt durch das Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung des Straßenwesens, 1080 Berlin, Voßstr. 33, bekanntgegeben. 7 Die Preislisten werden den Auftragnehmern und dem sonstigen berechtigten Empfängerkreis durch das Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung des Straßenwesens, 1086 Berlin, Voßstr. 33, direkt zugestellt. ' 8 z. Z. gelten die Verordnung vom 1. März 1972 über produktgebundene Abgaben und Subventionen - PAVO - (GBl. II Nr. 12 S. 137) und die Erste Durchführungsbestimmung vom 1. März 1972 zur Verordnung über produktgebundene Abgaben und Subventionen - 1. PADB -(GBl. II Nr. 12 S. 141). 9 z. Z. gilt die Anordnung vom 28. Februar 1975 über die Nomenklatur der Preiskoordinierungsorgane (Sonderdruck Nr. 790 des Gesetzblattes) .;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

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