Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 203

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 203 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 203); Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 30. Juli 1979 203 §3 (1) Die Vorsitzenden, Direktoren bzw. Leiter der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe sind dafür verantwprtlich, daß über die Zucht- und Reproduktionsdaten der Kühe und Färsen eine Übersicht und tagfertige Dokumentation in Übereinstimmung mit der sicheren Kennzeichnung der Kühe und Färsen gemäß Standard1 geführt wird; nur nichttragende, für die weitere Nutzung nicht geeignete Kühe und Färsen für die Abgabe zur Schlachtung ausgewählt und vorbereitet werden. (2) Zur Vorbereitung für die Abgabe zur Schlachtung gehört die Anfertigung einer Aufstellung der zur Schlachtung vorgesehenen Kühe und Färsen (Anlage) in zweifacher Ausfertigung, in die die Ohrnummern entsprechend Standard1 der für die Schlachtung bestimmten Kühe und Färsen einzusetzen sind. Diese Aufstellung ist vom Vorsitzenden, Direktor bzw. Leiter des sozialistischen Landwirtschaftsbetriebes zu bestätigen. (3) Soweit Kühe oder tragende Färsen aus Laufstallhaltungen oder anderen konzentrierten Rinderbeständen aus tiergesundheitlichen Gründen ausgesondert werden müssen, so sind sie getrennt, gegebenenfalls in anderer Haltungsform, aufzustellen und weiter zu nutzen oder als Nutzvieh zu verkaufen (Nachnutzung). §4 (1) Zur Gewährleistung des Verbotes der Schlachtung tragender Kühe und Färsen sind alle Kühe sowie Färsen ab erster Zuchtbenutzung, die von den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben zur Schlachtung vorgesehen werden, frühestens 14 Tage vor dem Abgabetermin zur Schlachtung veterinärmedizinisch auf Nichtträchtigkeit zu untersuche:! (rektale Untersuchungsmethode). Die Kosten für die Untersuchungen tragen die sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe entsprechend den Rechtsvorschriftenl 2 3. (2) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind durch die sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe mindestens 21 Tage vor der Abgabe zur Schlachtung bei der zuständigen veterinärmedizinischen Einrichtung anzumelden. Durch die untersuchende veterinärmedizinische Fachkraft ist die festgestellte Nichtträchtigkeit in der Aufstellung der zur Schlachtung vorgesehenen Kühe und Färsen (Anlage) rechts neben der Ohrnummer der untersuchten Kuh bzw. Färse zu vermerken und durch Datum, Unterschrift und Stempel zu bestätigen. Tragende Kühe und Färsen sind aus der Aufstellung der zur Schlachtung vorgesehenen Kühe und Färsen (Anlage) zu streichen. Diese Aufstellung ist bis 14 Tage nach der Bestätigung durch die veterinärmedizinische Fachkraft gültig. (3) Das Original der Aufstellung der zur Schlachtung vorgesehenen Kühe und Färsen (Anlage) verbleibt beim Schlachtbetrieb und die Kopie bei der zuständigen veterinärmedizinischen Einrichtung. Diese Aufstellungen sind 2 Jahre aufzubewahren. §5 (1) Die Schlachtbetriebe haben bei der Verladung bzw. Abnahme der zur Schlachtung vorgesehenen Kühe und Färsen die Aufstellung der zur Schlachtung vorgesehenen Kühe l Z. Z. gelten: - Standard TGL 20 837/01 Rinderproduktion; Kennzeichnung und Dokumentation; Kennzeichnung; - Standard TGL 20 837/02 Rinderproduktion; Kennzeichnung und Dokumentation; Dokumentation. 3 z. z. gelten: - Anordnung Nr. 2 vom 16. Mal 1972 über die Gebühren der Tierärzte (GBl. n Nr. 36 S. 418); - Richtlinie vom 16. Mal 1972 zur Anwendung kostendeckender Pauschalgebühren für veterinärmedizinische Leistungen ln den LPG, VEG und kooperativen Einrichtungen sowie den anderen Betrieben und Einrichtungen der Tierproduktion (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Nr. 5/1972 S. 56). und Färsen (Anlage) gemäß § 3 Abs. 2 zu übernehmen, die Vollständigkeit dieser und die Identität der Kühe und Färsen zu überprüfen. (2) Durch die Schlachtbetriebe sind die entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 tragend geschlachteten Kühe und Färsen zu registrieren. Dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft sind durch die Schlachtbetriebe die sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe des Kreises unverzüglich mitzuteilen, die tragende Kühe und Färsen zur Schlachtung geliefert haben. Durch die Schlachtbetriebe ist halbjährlich eine Zusammenstellung tragend geschlachteter Kühe und Färsen, unterteilt nach tragend aus Not- und Krankschlachtungen und tragend aus Normalschlachtungen, dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vorzulegen. §6 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Vorsitzender, Direktor bzw. Leiter eines sozialistischen Landwirtschaftsbetriebes die Schlachtung tragender Kühe oder Färsen entgegen § 2 Abs. 1 veranlaßt, kann mit einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder ähnlichen die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafen geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch der Ordnungsstrafmaßnahme gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 10. Juli 1979 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft K u h r i g Anlage zu vorstehender Anordnung Aufstellung der zur Schlachtung vorgesehenen Kühe und Färsen Anschrift des abgebenden sozialistischen Landwirtschaftsbetriebes : Ohrnummer gemäß Standard Befund der rektalen TGL 20 387/01 Rinderproduktion; Untersuchung Kennzeichnung und Dokumentation; Kennzeichnung Die oben aufgeführten Kühe und Färsen sind nichttragend und für die weitere Nutzung nicht geeignet. ■ , den 19;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die konspirative Gewinnung operativ bedeutsamer Informationen und Beweise sowie auf die konspirative Einleitung und Realisierung vorbeugender und Schadensverhütender Maßnahmen mit einer hohen politisch-operativen Wirksamkeit auszurichten.

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