Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 200

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 200 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 200); Gesetzblatt TeilI Nr. 21 Ausgabetag: 30. Juli 1979 200 der Freigabe durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Die freigabepflichtigen Anlagen, Anlagenteile und Einrichtungen und die für die Freigabe zu erfüllenden Anforderungen werden vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz in der Zustimmung zur Errichtung festgelegt. §6 Zustimmung zur Inbetriebnahme einer Kernanlage (1) Die Zustimmung zur Inbetriebnahme einer Kernanlage ist mindestens 6 Monate vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme zu beantragen. (2) Die Inbetriebnahme einer Kernanlage im Sinne dieser Anordnung beginnt für Kernreaktoranlagen, Kernkraftwerke und unterkritische Anordnungen mit dem Beginn der ersten Beladung der Spaltzone mit Kernbrennstoff, für alle anderen Kernanlagen mit dem Zeitpunkt des Einbringens von radioaktivem. Stoff oder Kernbrennstoff in die Anlage oder deren Erzeugung in der Anlage. (3) Die Zustimmung zur Inbetriebnahme einer Kemanlage wird erteilt, wenn die Freigaben gemäß § 5 Abs. 6 erfolgt sind und der Nachweis erbracht wurde, daß die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die sichere Inbetriebnahme gegeben sind. (4) Veränderungen gegenüber den Angaben, die der Zustimmung zur Inbetriebnahme zugrunde liegen, bedürfen, soweit sie den Strahlenschutz und die nukleare Sicherheit wesentlich beeinflussen, der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Die Bestätigungen werden Bestandteil der Zustimmung zur Inbetriebnahme, (5) Der für die Inbetriebnahme der Kemanlage Verantwortliche ist zur Berichterstattung über die Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung und die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit verpflichtet. Einzelheiten zur Berichterstattung werden in der Zustimmung zur Inbetriebnahme festgelegt. (6) In der Zustimmung zur Inbetriebnahme wird ebenfalls der Betrieb nach Abschluß des Inbetriebnahmeprogramms bis zur Erteilung der Zustimmung zutn Dauerbetrieb festgelegt. §7 Zustimmung zum Dauerbetrieb einer Kernanlage (1) Die Zustimmung zum Dauerbetrieb einer Kemanlage ist nach.Abschluß des Inbetriebnahmeprogramms zu beantragen. Einzelheiten werden in der Zustimmung zur Inbetriebnahme festgelegt. (2) Die Zustimmung zum Dauerbetrieb einer Kemanlage wird erteilt, wenn die im Inbetriebnahmeprogramm vorgesehenen Versuche und Prüfungen den Nachweis erbracht haben, daß beim Dauerbetrieb der Anlage die Forderungen des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit erfüllt werden können und die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den sicheren Betrieb gegeben sind. (3) Die Zustimmung zum Dauerbetrieb einer Kemanlage kann für die gesamte Kemanlage, einzelne Ausbaustufen der Kernanlage oder einzelne Blöcke eines Kernkraftwerkes erteilt werden. (4) Veränderungen gegenüber den Angaben, die der Zustimmung zum Dauerbetrieb zugrunde liegen, sind, soweit sie den Strahlenschutz und die nukleare Sicherheit wesentlich beeinflussen, beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu beantragen und bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigungen werden Bestandteil der Zustimmung zum Dauerbetrieb. (5) Der Betreiber einer Kemanlage ist zur Berichterstattung über die Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung und die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit verpflichtet. Einzel- heiten der Berichterstattung werden io der Zustimmung zum Dauerbetrieb festgelegt. (6) Der Betreiber einer Kernanlage ist verpflichtet, ständig zu überprüfen, ob die der Zustimmung zum Dauerbetrieb zugrunde gelegten Voraussetzungen noch gegeben sind. In regelmäßigen Abständen ist eine Gesamtprüfung über die Einhaltung der Forderungen des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit sowie der technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den sicheren Betrieb vorzunehmen und dem. Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zur Bestätigung vorzulegen. Die zeitlichen Abstände zwischen den Gesamtprüfungen werden in der Zustimmung zum Dauerbetrieb festgelegt. §8 Zustimmung zur Stillegung einer Kernanlage (1) Die Zustimmung zur Stillegung einer Kemanlage ist 3 Monate vor der geplanten Beendigung des Dauerbetriebes zu beantragen. (2) Die Zustimmung zur Stillegung wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, daß die vorgesehenen Verfahren zur Stillegung und der geplante Endzustand der Kemanlage den Anforderungen des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit . entsprechen. (3) Mit der Zustimmung zur Stillegung wird die weitere Strahlenschutzüberwachung der Anlage im geplanten Endzustand festgelegt. (4) Endet die Stillegung mit der vollständigen Entfernung aller radioaktiven Stoffe vom Standort, müssen der Abschluß der Arbeiten und die Freigabe des Standortes vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bestätigt werden. (5) Veränderungen gegenüber den Angaben, die der Zustimmung zur Stillegung zugrunde liegen, bedürfen, soweit sie den Strahlenschutz und die nukleare Sicherheit wesentlich beeinflussen, der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Die Bestätigungen werden Bestandteil der Zustimmung zur Stillegung. (6) Der für die Stillegung der Kemanlage Verantwortliche ist zur Berichterstattung über die Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung und die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit verpflichtet. Einzelheiten zur Berichterstattung werden in der Zustimmung zur Stillegung festgelegt. §9 Verantwortung (1) Der Investitionsauftraggeber ist für die Einbeziehung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz bei der Erarbeitung der Aufgabenstellung' für die Vorbereitung der Investition gemäß § 3 sowie für die Einholung der Zustimmungen gemäß den §§ 4 bis 7 verantwortlich. (2) Beim Einsatz von Generalauftragnehmern ist in den jeweiligen Wirtschaftsverträgen zwischen den Partnern festzulegen, wer für die Einholung der Zustimmungen, Genehmigungen, Freigaben bzw. Bestätigungen gemäß den §§ 5 bis 7 verantwortlich ist. Die Übertragung der Verantwortung bedarf der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. (3) Der Rechtsträger (Betreiber) ist für die Einholung der Zustimmung gemäß § 8 verantwortlich. §10 Ausnahmeregelungen Ausnahmeregelungen zu vorstehenden Festlegungen können in begründeten Fällen durch den Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz getroffen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit Nachdruck die Notwendigkeit der stärkeren Vorbeugung und Verbinderung feindjj die Ordnung und Sicherheit xcunegativer Angriffe und anderer iu-, ouxu.

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