Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 151

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 151 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 151); Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 2. Juli 1979 151 Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Bestätigung der Haushaltsrechnung für das Jahr 1978 und Entlastung des Ministerrates vom 28. Juni 1979 Die der Volkskammer vom Ministerrat vorgelegte Haushaltsrechnung für das Jahr 1978 wird bestätigt. Dem Ministerrat wird für das Haushaltsjahr 1978 Entlastung erteilt. Vorstehender Beschluß wurde von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik in ihrer 9. Tagung am 28. Juni 1979 gefaßt. Berlin, den 28. Juni 1979 Der Präsident der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Sin der mann Anordnung über Paß- und Visaangelegenheiten (Paß- und Visaanordnung PVAO ) vom 28. Juni 1979 Auf Grund des §7 des Paßgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 148) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: Pässe und andere Personaldokumente §1 (1) Pässe der Deutschen Demokratischen Republik sind a) der Diplomatenpaß, b) der Dienstpaß, c) der Reisepaß, d) der Fremdenpaß. f . (2) Pässe gemäß Abs. 1 Buchstaben a bis c können Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik erhalten, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. (3) Fremdenpässe können Ausländer erhalten, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. (4) Mitreisende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in den Paß der Eltern oder anderer beauftragter Personen einzutragen. In begründeten Ausnahmefällen oder wenn Kinder allein reisen, kann die Ausstellung eines Passes vor Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgen. §2 (1) Diplomatenpässe werden vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellt. (2) Dienstpässe werden vom Ministerium des Innern, den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Paß- und Meldewesen und vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellt. (3) Diplomaten- und Dienstpässe sind nach Wegfall der Gründe, die Zur Ausstellung führten, durch die zuständige Dienststelle an das ausstellende Organ zurückzugeben. (4) Reise- und Fremdenpässe der Deutschen Demokratischen Republik werden ausgestellt durch a) das Ministerium des Innern und die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei- Paß- und Meldewesen ; b) das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten; c) die Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (ausgenommen Fremdenpässe). §3 (1) Für das Überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik gelten neben Pässen der Deutschen Demokratischen Republik folgende andere Personaldokumente der Deutschen Demokratischen Republik a) der Personalausweis für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, b) der Vorläufige Personalausweis, c) der Wehrdienstausweis, d) der Kinderausweis, e) das Seefahrtsbuch, f) der Provisorische Reisepaß für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, g) die Identitätsbescheinigung. (2) Für die Ausstellung der anderen Personaldokumente sind zuständig a) für Personalausweise für Bürger der Deutschen Demo- kratischen Republik, Vorläufige Personalausweise, Kinderausweise und Identitätsbescheinigungen die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Paß- und Meldewesen ; . b) für Kinderausweise und Identitätsbescheinigungen das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten; c) für Wehrdienstausweise die zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik; d) für Seefahrtsbücher das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik; e) für Kinderausweise, Provisorische Reisepässe für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und Identitätsbescheinigungen die Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik; f) für Identitätsbescheinigungen die beauftragten Organe an den Grenzübergangsstellen der Deutschen Demokratischen Republik. §4 (1) Form und Inhalt der Diplomatenpässe werden vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern bestimmt. (2) Form und Inhalt der Dienst-, Reise- und Fremdenpässe werden vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bestimmt. (3) Form und Inhalt der anderen Personaldökumente werden im Einvernehmen zwischen den zuständigen zentralen Staatsorganen bestimmt. §5 (1) Pässe können mit einer Gültigkeit bis zu 10 Jahren ausgestellt werden. Ihre Gültigkeit kann verlängert werden. (2) Für Minderjährige dürfen Pässe, andere Personaldokumente, Visa oder andere dem Visum gleichgestellte Berechtigungen der Deutschen Demokratischen Republik zum Überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik nur mit Einwilligung oder auf Antrag der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter ausgestellt werden. Visa der Deutschen Demokratischen Republik §6 (1) Visa für Ausreisen aus der Deutschen Demokratischen Republik werden erteilt a) vom Ministerium des Innern und den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Paß- und Meldewesen ; b) vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten; c) von den Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik. (2) In den dafür vorgesehenen Fällen kann bei einem kurzbefristeten Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Personen, die einen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten können, ohne selbst Personen im Sinne von oder zu sein.

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