Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 132

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 132 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 132); 132 Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 15. Juni 1979 §2 Die Preisliste 3 gemäß § 3 Abs. 1 wird durch folgende Preislisten ersetzt: „Preisliste 3/1 Heizöle Preisliste 3/2 Produkte der Vakuumdestillation, Vakuumrückstand und sonstige schwere Erdölrückstände.“ §3 einer gesonderten Anordnung des Ministers der Finanzen mit dem Staatshaushalt zu verrechnen.“ (4) Der bisherige Abs. 3 des § 2 wird Abs. 5. §3 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie greift in laufende Verträge ein und gilt für alle Lieferungen, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an erfolgen. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie greift in laufende Verträge ein und gilt für alle Lieferungen, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an erfolgen. Berlin, den 10. Mai 1979 Der Minister für Chemische Industrie I. V.: Q u a a s Staatssekretär Der Leiter des Amtes für Preise I. V.: D o m a g k Staatssekretär Anordnung Nr. Pr. 136/11 über die Preise für Kreide-, Kalk-, Gips- und Zementerzeugnisse vom 10. Mai 1979 Zur Änderung und Ergänzung der Anordnung Nr. Pr. 136 vom 15. Mai 1975 über die Preise für Kreide-, Kalk-, Gips-und Zementerzeugnisse (GBl. I Nr. 22 'S. 394) wird folgendes angeordnet: §1 Der § 1 Abs. 4 ist gegenstandslos und wird außer Kraft gesetzt. §2 (1) Der § 2 Abs. 2 Buchst, a wird um folgenden Anstrich ergänzt: Bürgern, für Erzeugnisse aus dem Fonds Bauwesen für in Eigenleistung dürchzuführende Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen sowie größere Baureparaturen.“ (2) Der § 2 Abs. 2 Buchst, b wird um folgenden Anstrich ergänzt: Betrieben und Einrichtungen der Landwirtschaft außer beim Bezug von Düngekalk.“ (3) Der § 2 erhält folgende Absätze 3 und 4: „(3) Die Lieferer (Hersteller, volkseigener Produktionsmittelhandel, Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks AGP , Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks ELG ) erhalten bei Belieferung der Abnehmer gemäß Abs. 2 die Differenz zu den neuen Industrieabgabepreisen und Handelsspannen, die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) bei Belieferung der Abnehmer gemäß Abs. 2 Buchst, a die Differenz zu den Industrieabgabepreisen und Handelsspannen nach dem Stand vom 31. Dezember 1975 nach einer gesonderten Anordnung des Ministers der Finanzen erstattet. (4) Liefern BHG Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 an Abnehmer, für die die neuen Industrieabgabepreise und Handelsspannen gelten, sind diesen Abnehmern die neuen Industrieabgabepreise und Handelsspannen zu berechnen. Die Differenz, die sich für die BHG aus dem Bezug der Erzeugnisse zu den gesetzlichen Preisen nach dem bisherigen. Stand ergibt, ist nach Berlin, den 10. Mai 1979 Der Minister für Bauwesen I. V.: Martini Staatssekretär Der Leiter des Amtes für Preise I. V.: D o m a g k Staatssekretär Anordnung Nr. Pr. 137/21 über die Preise für Splitte, Schotter und Leichtzuschlagstoffe vom 10. Mai 1979 Zur Änderung und Ergänzung der Anordnung Nr. Pr. 137 vom 15. Mai 1975 über die Preise für Splitte, Schotter und Leichtzuschlagstoffe (GBl. I Nr. 22 S. 396) wird folgendes angeordnet : §1 Der § 1 Abs. 4 ist gegenstandslos und wird außer Kraft gesetzt. §2 (1) Der § 2 Abs. 2 Buchst, a erhält folgende Fassung: ,,a) Einzelhandelsbetriebe und Konsumgütergroßhandel für Handelsware; Betriebe des Steinmetz-, Steinbildhauer- und Natursteinschleiferhandwerks, sofern sie nicht gleichzeitig Betriebe des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks (Gemischtbetriebe) sind; Einrichtungen der Religionsgemeinschaften; Bürger, für Erzeugnisse aus dem Fonds Bauwesen für in Eigenleistung durchzuführende Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen sowie größere Baureparaturen. Für diese Abnehmer finden bei Bezug von Splitten, Schotter, Brechsand und sonstigen Brechprodukten die Preise gemäß Spalte 5 der Preislisten Nr. 5 und 6 Anwendung. Sofern diese Abnehmer Leichtzusehlagstoffe beziehen, werden die Preise entsprechend dem bisherigen Stand durch das zuständige Preiskoordinierungsorgan der Industrie festgesetzt.“ (2) Der § 2 Abs. 2 Buchst, b wird um folgenden Anstrich ergänzt: Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft;“ (3) Der § 2 wird um folgende Absätze 3 und 4 ergänzt: „(3) Die Lieferer (Hersteller, volkseigener Produktionsmittelhandel, Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks AGP , Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks ELG ) erhalten bei Belieferung der Abnehmer gemäß Abs. 2 die Differenz zu den neuen Industrieabgabepreisen und Handelsspannen, die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) bei Belieferung der Abnehmer gemäß Abs. 2 Buchst, a die Differenz zu den Industrieabgabepreisen und Handelsspannen nach dem Stand vom 31. Dezember 1975 nach einer gesonderten Anordnung des Ministers der Finanzen erstattet. 1 Anordnung Nr. Pr. 137/1 vom 19. September 1978 (Sonderdruck Nr. 1001 des Gesetzblattes) 1 Anordnung Nr. Pr. 136 vom 15. Mai 1975 (GBl. I Nr. 22 S. 394);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

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