Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 12

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 12 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 12); 12 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 15. Januar 1979 auf Hindernisbegrenzungsflächen Pflanzungen gemäß § 3 Abs. 1 entgegen den Rechtsvorschriften vornehmen oder erhalten, auf Hlndemisbegrenzuhgsflächen Bauwerke ohne die gemäß § 3 Abs. 2 erforderliche Zustimmung des zuständigen Verkehrsbetriebes errichten oder wesentlich verändern, die mit einer Zustimmung gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Bedingungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, in neu festgelegten Sicherheitsbereichen oder Hindernisbegrenzungsflächen gemäß § 3 Abs. 3 die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des den Rechtsvorschriften geforderten Zustandes nicht treffen, können ihnen unter Fristsetzung Auflagen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erteilt werden. Die Auflagen sind schriftlich zu erteilen. m (3) Auflagen gemäß Abs. 2 können erteilen: a) im Bereich des zentralgeleiteten Verkehrswesens: die durch den Minister für Verkehrswesen ermächtigten Leiter von Organen und Einrichtungen, denen staatliche Prüf-, Zulassungs-, Aufsichts- sowie Kontrollfunktionen übertragen wurden, b) im Bereich des örtlichgeleiteten Verkehrswesens: die Leiter der zuständigen Fachorgane der örtlichen Räte. (4) Sofern es die Sicherheit erfordert und ein unverzügliches Handeln notwendig ist und a) Grundstücksnutzer zur Erfüllung der ihnen gemäß § 3 Abs. 3 obliegenden Pflichten nicht rechtzeitig in der Lage sind oder b) Beauflagte innerhalb der ihnen gemäß Abs. 2 gesetzten Frist die Auflagen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, können die gemäß Abs. 3 zur Erteilung von Auflagen Befugten veranlassen, daß die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten durchgeführt werden (Ersatzvornahme). (5) Ist der durch eine Ersatzvomahme betroffene Grundstücksnutzer ein Bürger, kann im Falle des Abs. 4 Buchst, a eine Erstattung der durch die Ersatzvomahme entstandenen Kosten nicht verlangt werden. §13 ' Beschwerdeverfahren (1) Gegen Entscheidungen a) der Verkehrsbetriebe über Ausgleichsansprüche der Grundstücksnutzer in Sicherheitsbereichen oder über die Höhe des Ausgleichs (§ 3 Abs. 4); b) der Räte der Kreise über 1. die Begründung von Mitbenutzungsrechten und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, 2. die Ablehnung von Anträgen auf Begründung von Mitbenutzungsrechten, 3. Entschädigungsansprüche oder über die Art und Höhe von Entschädigungen infolge Mitbenutzung von Grundstücken (§ 4 Abs. 4); c) der Räte der Kreise über Änderungen oder Aufhebungen von Mitbenutzungsverträgen oder über Verlegungen von Verkehrsanlagen (§ 7 Abs. 2); d) der gemäß dieser Verordnung zur Erteilung von Auflagen Befugten über die Beauflagung (§12 Abs. 3) kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde ein-legen kann. (2) Dem von der Entscheidung Betroffenen ist mit der Belehrung über sein Beschwerderecht mitzuteilen, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Die Beschwerden gemäß Abs. 1 Buchst, b Ziff. 1 und Buchst, d haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Bürger können ihre Beschwerde auch mündlich vortragen. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist mit einer Stellungnahme a) im Falle des Abs. 1 Buchst, a dem Leiter des- dem Verkehrsbetrieb übergeordneten Organs, b) in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und c dem Vorsitzenden des jeweiligen Rates des Kreises, c) im Falle des Abs. 1 Buchst, d dem Leiter des übergeordneten Organs zuzuleiten, die innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig zu entscheiden haben. Der Einreicher der Beschwerde ist von der Abgabe der Beschwerde zu unterrichten. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. §14 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich als Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Grundstücks im Sicherheitsbereich von Verkehrsanlagen oder als Leiter eines Betriebes, der Rechtsträger oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines solchen Grundstücks ist, gemäß § 12 Abs. 2 erteilte Auflagen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder anderen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden, oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt für den Bereich zentralgeleiteter Verkehrsbetriebe sowie von Fernverkehrs- und Bezirksstraßen den Leitern der Fachorgane für Verkehr der Räte der Bezirke, in allen übrigen Fällen den Leitern der Fachorgane für Verkehr der Räte der Kreise. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch der Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen §15 Anwendung spezieller Rechtsvorschriften (1) In anderen Rechtsvorschriften bestehende spezielle Rege-lungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. (2) Müssen auf Grund von Investitionen Bauwerke in Sicherheitsberedchen oder Hindernisbegrenzungsflächen von Verkehrsanlagen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Verordnung verändert oder ausnahmsweise abgerissen, Pflanzungen in Sicherheitsbereichen oder Hindemisbe-grenzungsflächen von Verkehrsanlagen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Verordnung umgesetzt oder beseitigt,;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 12 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 12) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 12 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 12)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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