Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 117

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 117 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 117); Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 7. Juni 1979 117 zeitweiligen Aufenthaltsort in einem anderen Staatsgebiet erfolgt und demzufolge Beförderung derselben Fahrgastgruppen mit Kraftfahrzeugen desselben Beförderers zurück in den Staat der Abfahrt ist. Bei der Pendelbeförderung sind die erste Fahrt zurück und die letzte Fahrt hin in der Regel Leerfahrten; c) unregelmäßige Beförderung: jede andere Personenbeförderung, die nidit den Buchstaben a und b entspricht. §3 Allgemeine Grundsätze (1) Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die zollrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen auf dem Gebiet des Sanitäts- und Veterinärwesens, der Ein- und Ausreise sowie des Transits von Personen, der Ein- und Ausfuhr sowie des Transits von Transportgütern einzuhalten, die nach den Vorschriften dieser Anordnung erforderlichen Genehmigungen im Kraftfahrzeug mitzuführen. (2) Beim Grenzübertritt sind die nach den Vorschriften dieser Anordnung erforderlichen Genehmigungen unaufgefordert sowie in der Deutschen Demokratischen Republik auf Verlangen den zuständigen Organen vorzulegen, für statistische Zwecke Angaben über den durchgeführten Personen- oder Güterverkehr zu machen. (3) Die Unterbrechung der Fahrt oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist im grenzüberschreitenden Verkehr nur gestattet, wenn dies a) aus Gründen der Verminderung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers oder aus Verkehrs- oder betriebsbedingten Gründen1, b) im Rahmen eines vertragsbedingten Halts, c) beim Personenverkehr zur Betreuung der Fahrgäste an den hierfür vorgesehenen Stellen erforderlich ist. (4) Fahrten mit Kraftfahrzeugen für den Personen- oder Güterverkehr im Drittländerverkehr und Kabotageverkehr sind grundsätzlich nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn es sich um Fahrten gemäß § 5 Abs. 2 handelt. Grundsätze des Genehmigungsverfahrens §4 (1) Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Genehmigungen sind beim Ministerium für Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Ministerium für Verkehrswesen genannt) nach den Vorschriften der §§7 und 8 schriftlich zu beantragen. Über die Anträge entscheidet der Leiter der Hauptverwaltung des Kraftverkehrs im Ministerium für Verkehrswesen. (2) Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, z. B. für den Transport gefährlicher Güter, für Großraum- und Schwerlasttransporte, bleiben unberührt. (3) Die Erteilung einer Genehmigung kann von der Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit durch die zuständigen Organe des Staates, dessen Kraftverkehreuntemehmen die Genehmigung beantragt, abhängig gemacht werden. l Z. Z. gelten die ;; 7 und 8 der Straßenverkehrs-Ordnung StVO vom 26. Mal 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257) sowie die zlff. 2 der Anlage 3 zur StVO. (4) Eine Genehmigung kann versagt werden, wenn die gemäß den §§ 7 und 8 a) vorgeschriebenen Mindestfristen für die Einreichung eines Antrages nicht eingehalten werden, b) geforderten Angaben im Antrag nicht vollständig sind. Sie kann entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr in vollem Umfang vorliegen. §5 (1) Genehmigungen gemäß § 4 Abs. I können für Fahrten mit Kraftfahrzeugen für den Personen- und Güterverkehr im Wechsel- und Transitverkehr beantragt werden. (2) Keiner Genehmigung bedürfen im Wechsel- und Transitverkehr Fahrten a) zum Transport von Gütern für internationale Messen und Ausstellungen; b) zum Transport von Geräten sowie lebendem und totem Inventar, wie Tiere, Fahrzeuge, Sportgeräte, Theaterdekorationen und -requisiten, Geräte für Filmaufnahmen sowie Funk- und Femsehübertragungen, Musikinstrumente, die für internationale Sport-, Kultur- und andere Veranstaltungen bestimmt sind; c) smm Transport von Umzugsgut; d) zum Transport von Leichen; e) von Spezialfahrzeugen, die auf Grund ihrer Konstruktion für andere Zwecke als zur Beförderung von Personen oder zum Transport von Gütern bestimmt sind; f) von Fahrzeugen, die beschädigte Fahrzeuge ersetzen. §6 (1) Die Genehmigung wird für das Kraftverkehreuntemehmen und für das jeweilige Kraftfahrzeug erteilt. Sie kann in Form a) einer Einzelgenehmigung oder b) einer Dauergenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten erteilt werden. (2) Mit der Erteilung einer Genehmigung können Auflagen verbunden werden. (3) Für die Erteilung der Genehmigungen werden grundsätzlich Gebühren erhoben. Diese betragen: a) für eine Einzelgenehmigung 25 M, b) für eine Dauergenehmigung bei einer Gültigkeitsdauer bis zu 3 Monaten 75 M, 8 Monaten - 150 M, 12 Monaten 250 M. (4) Die Entrichtung der Gebühr hat beim Grenzübertritt bei der Genehmigung für mehrmalige Fahrten beim erstmaligen Grenzübertritt in die Deutsche Demokratische Republik zu erfolgen. Die Gebühr ist in Höhe des Gegenwertes der am Zulassungsort des Kraftfahrzeuges gültigen Währung zu entrichten. §7 Genehmigung des Personenverkehrs (1) Der Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine regelmäßige Beförderung ist vom Kraftverkehreuntemehmen über das zuständige staatliche Organ seines Staates einzureichen. Der Antrag muß dem Ministerium für Verkehrswesen mindestens 2 Monate vor der Linieneröffnung vorliegen und folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung und Sitz des Kraftverkehrsuntemehmens; b) Verlauf der Kraftomnibuslinie (Bezeichnung, Strecke, Grenzübergänge);;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

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