Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 107

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 107 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 107); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 28. Mai 1979 107 rung genannt) sowie der von dieser erteilten Ablehnungsund Einstellungsbescheide zur Einhaltung der Rechtsvorschriften beizutragen. Wahl und Zusammensetzung der Beschwerdekommissionen §3 (1) Bei jeder Kreisdirektion bzw. Kreisstelle der Staatlichen Versicherung besteht eine Kreisbeschwerdekommission für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (Kreisbeschwerdekommission). (2) Bei jeder Besirksdirektion der Staatlichen Versicherung besteht eine Bezirksbeschwerdekommission für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (Bezirksbeschwerdekommission). (3) Bei der Hauptverwaltung der Staatlichen Versicherung besteht eine zentrale Beschwerdekommission für die Sozialversicherung bei dar Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrale Beschwerdekommission). §4 (1) Die Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommissionen erfolgt durch den bei der Kreisdirektion, Kreisstelle, Bezirksdirektion bzw. Hauptverwaltung der Staatlichen Versicherung bestehenden Beirat für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Beirat genannt). Die Mitglieder der Kreis- bzw. Bezirksbeschwerdekommissionen werden für die Dauer von 2 Jahren, der Zentralen Beschwerdekommission für die Dauer von 4 Jahren gewählt. (2) Die Kreis- bzw. Bezirksdirektoren sowie der Hauptdirektor der Staatlichen Versicherung legen gemeinsam mit dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Beirates entsprechend der Größe der Territorien und dem Umfang der Arbeit die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Beschwerdekommissionen fest. Für die Kreis- bzw. Bezirksbeschwerdekommissionen werden mindestens je 5 Mitglieder, für die Zentrale Beschwerdekommission mindestens 7 Mitglieder gewählt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekommissionen müssen gleichzeitig Mitglieder des Beirates sein, von dem sie gewählt wurden. Scheiden Mitglieder der Beschwerdekommissionen aus dem Beirat aus, so endet auch ihre Mitgliedschaft zur Beschwerdekommission. §5 Die Mitglieder der Beschwerdekommissionen wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. §6 Die Beschwerdekommissionen erstatten dem Beirat, von dem sie gewählt wurden, einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. §7 Mitglieder der Beschwerdekommissionen können durch den Beirat, von dem sie gewählt wurden, a) entpflichtet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder aus anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht mehr in der Lage sind, b) abberufen werden, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder sonst das in sie gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigen. §8 (1) Die Tätigkeit in den Beschwerdekommissionen ist ehrenamtlich. (2) Die Erstattung von Reisekosten sowie die Zahlung einer Entschädigung für ausgefallene Arbeitszeit erfolgt entsprechend dem Statut der Beiräte für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik. Zuständigkeit der Beschwerdekommissionen §9 Die Kreisbeschwerdekommissionen entscheiden Streitfälle a) wegen der Gewährung bzw. Nichtgewährung von Rentenleistungen sowie Geld- und Sachleistungen2 der Sozialversicherung, b) über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung eines . Unfalls als Arbeitsunfall bzw. einer Erkrankung als Berufskrankheit sowie auf Grund von Entscheidungen aus der Anwendung der Rechtsvorschriften über den erweiterten Versicherungsschutz bei Unfällen3, c) bei der Durchführung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung. §10 Die Kreisbeschwerdekommissionen entscheiden a) Streitfälle über Rückforderungen zu Unrecht gezahlter Geldleistungen der Sozialversicherung gemäß § 100 der Verordnung vom 9. Dezember 1977 über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1) (nachfolgend Verordnung über die Sozialversicherung genannt) und über Forderungen der Sozialversicherung gemäß § 101 der Verordnung über die Sozialversicherung, b) über Anträge auf Rückforderung bzw. Erlaß der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen der Sozialversicherung, sofern diese Forderungen nicht bereits im Strafverfahren als Schadenersatz geltend gemacht wurden. §11 Die Kreisbeschwerdekommissionen entscheiden gemäß § 118 der Verordnung über die Sozialversicherung Streitfälle über Ansprüche der Dienststellen der Staatlichen Versicherung gegen sozialistische Produktionsgenossenschaften, kooperative Einrichtungen bzw. Kollegien der Rechtsanwälte wegen a) fehlerhafter Berechnung und Auszahlung von Geldleistungen der Sozialversicherung (§115 der Verordnung ' über die Sozialversicherung), b) Erteilung unrichtiger Bescheinigungen oder Unterlassen von Meldepflichten durch die sozialistische Produktionsgenossenschaft, die kooperative Einrichtung bzw. das Kollegium der Rechtsanwälte (§ 116 der Verordnung über die Sozialversicherung), c) Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die durch Verletzung von Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeits- 2 Uber die Gewährung von prophylaktischen Kuren sowie Heil-und Genesungskuren entscheiden die zuständigen Kurkommissionen gemäß § 40 der Verordnung vom 9. Dezember 1971 über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1) endgültig. 3 z. Z. gilt die Verordnung vom 11. April 1973 über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen ln Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten (GBl. I Nr. 22 S. 199).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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