Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 94

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 94 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 94); 94 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 22. Februar 1978 §18 Fälligkeit, Mahnung und Verzug (!) Rechnungen werden 10 Tage nach Zugang beim Bedarfsträger fällig. (2) Für Bedarfsträger, die der Verrechnungs-Verordnung vom 12. Juni 1968 (GBl. II Nr. 64 S. 423) unterliegen, werden die Rechnungsbeträge im Lastschriftverfahren eingezogen. (3) Die Rechnungen für die übrigen Bedarfsträger enthalten Ratenzahlungen zu festgelegten Zahlungsterminen. Für die erste Rate beträgt die Zahlungsfrist 7 Tage. Die übrigen Raten sind bis zum Zahlungstermin zu begleichen. (4) Muß der Versorgungsträger wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfrist bzw. der Termine gemäß Abs. 3 schriftlich mahnen, kann er je Mahnung eine Mahngebühr von 1 M erheben. Außerdem sind dem Bedarfsträger nach Ablauf der Zahlungsfristen bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine Verspätungszinsen nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu berechnen. (5) Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnungen berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung. (6) Für Reklamationsansprüche des Bedarfsträgers gelten die gleichen Verjährungsfristen, wie sie für Geldforderungen des Versorgungsträgers gegenüber dem Bedarfsträger bestehen. (7) Kommt der Bedarfsträger trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen (einschließlich Mahngebühren und Verspätungszinsen) nicht nach, ist der Versorgungsträger berechtigt, die Wasserlieferung an den Bedarfsträger einzustellen. Die Kosten für die Sperrung und Wiedereröffnung der Anlagen gehen zu Lasten des Bedarfsträgers. Bei Grundstücken mit Mietwohnhäusern findet diese Bestimmung keine Anwendung. §19 Überschreitungen der vereinbarten Wasserbezugsmengen (1) Werden die vereinbarten Höchstbezugsmengen überschritten, sind vom Bedarfsträger mit einem Vertrag gemäß § 6 Abs. 2 für die Überschreitung außer dem Wasserpreis folgende Preissanktionen an den Versorgungsträger zu zahlen: a) bei Überschreitung der Monatsmenge 1, M/m2 3, b) bei Überschreitung der Tages-/ Stundenmenge 1,50 M/m3. Wenn mehr als dreimal jährlich die vereinbarte Monatsmenge überschritten wird, kann die Preissanktion auf das Zehnfache erhöht werden. (2) Preissanktionen sind nicht zu zahlen, wenn ein entsprechender Antrag auf Vertragsänderung gemäß § 7 Abs. 1 gestellt worden ist und der Versorgungsträger dem Antrag zugestimmt hat. §20 Unberechtigte Entnahme von Wasser (1) Eine unberechtigte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen liegt vor, wenn Wasser entnommen wird a) indem ohne Wissen oder Zustimmung des Versorgungsträgers gemäß § 3 Abs. 2 ein Anschluß an Wasserversorgungsanlagen gelegt oder Wasser auf andere Weise entnommen wird; b) vor Anbringung, unter Umgehung oder durch Beeinflussung der Meßeinrichtung; c) aus einer gesperrten Anlage nach Entfernung der Plombe oder der Sperrvorrichtung; d) durch Standrohre, die nicht gemäß § 21 Abs. 1 durch Nutzungsvertrag übergeben wurden. (2) Bei unberechtigter Entnahme von Wasser ist für die entnommene Wassermenge vom Bedarfsträger, a) für den das Vertragsgesetz gilt, für den nachgewiesenen Zeitraum eine Sanktion von 2 M/m3 zum Wasserpreis an den Versorgungsträger zu zahlen. Für die Verjährung dieser Sanktionsforderung ist § 110 Abs. 3 des Vertragsgesetzes entsprechend anzuwenden. Ein Entlastungsbeweis für die Befreiung von der Verantwortlichkeit der Sanktion ist nicht zulässig. Die Sanktion darf höchstens rückwirkend für 3 Jahre, von der Erlangung der Kenntnis des Versorgungsträgers über die unberechtigte Wasserentnahme an gerechnet, gefordert werden; b) für den das Zivilgesetzbuch gilt, für den nachgewiesenen Zeitraum eine Gebühr von 2 M/m3 zum Wasserpreis an den Versorgungsträger zu zahlen. Die Gebühr darf höchstens rückwirkend für 2 Jahre, von der Erlangung der Kenntnis des Versorgungsträgers über die unberechtigte Wasserentnahme an gerechnet, gefordert werden. (3) Sind der Entnahmezeitraum und die unberechtigt entnommene Wassermenge nicht feststellbar, wird ein Verbrauchszeitraum von 12 Monaten und,eine Bezugsmenge der Berechnung zugrunde gelegt, die vom Versorgungsträger auf Grund von Verbrauchsrichtzahlen ermittelt oder auf Grund technischer Normen des Wasserbedarfs geschätzt wird. (4) Die für die gleiche Zeit bereits gezahlten Beträge sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. (5) Stellt der Versorgungsträger eine unberechtigte Wasserentnahme fest, ist der dafür Verantwortliche verpflichtet, seine Anlage entsprechend den Forderungen des Versorgungsträgers zu verändern. Wird den Forderungen des Versorgungsträgers nicht oder nicht termingerecht entsprochen, ist der Versorgungsträger berechtigt, die Wasserlieferung auf Kosten des unberechtigt Entnehmenden zu sperren. Von der Sperrung ausgenommen sind Mietwohnhäuser. §21 Wasserentnahme aus Versorgungsleitungen über Hydranten (1) Die Wasserentnahme aus Versorgungsleitungen über. Hydranten bedarf einer Vereinbarung mit dem Versorgungsträger. Sie ist' grundsätzlich nur über Unterflurhydranten durch mit Wasserzählern ausgestattete Standrohre u. a. Entnahmeeinrichtungen des Versorgungsträgers zulässig, die von diesem an die Bedarfsträger durch Nutzungsvertrag zusammen mit Bedienungshinweisen übergeben werden. Die Entnahmestellen werden vom Versorgungsträger festgelegt. Ausgenommen von diesen Regelungen ist die Wasserentnahme zum Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes und der Zivilverteidigung. (2) Die Bedarfsträger sind während der Nutzungszeit dem Versorgungsträger für Beschädigungen oder Verlust der Standrohre u. a. Entnahmeeinrichtungen verantwortlich. §22 Wasserentnahme durch die Feuerwehren (1) Der Bedarfsträger hat gemäß den Festlegungen des Brandschutzgesetzes vom 19. Dezember 1974 (GBl. I Nr. 62 S. 575) den Angehörigen der Feuerwehren und dem Versorgungsträger zur Prüfung bzw, Nutzung der auf dem Grundstück befindlichen Löschwasserentnahmestellen ungehinderten Zutritt zu gewähren. (2) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, zum Zwecke der Brandbekämpfung die Funktionsfähigkeit der sich in seiner Rechtsträgerschaft befindlichen Hydranten zu gewährleisten. (3) Wasserentnahmen zum Zwecke der Brandbekämpfung und zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Feuerwehren werden nicht in Rechnung gestellt. Ausgenommen hiervon ist;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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