Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 92

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 92 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 92); 92 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 22. Februar 1978 Technische Anschlußbedingungen §8 (1) Der Versorgungsträger legt nach Anhören des Bedarfsträgers die Anschlußstelle, die Trasse, die lichte Weite und die Materialart der Anschlußleitung fest. Der Anschluß ist auf die ökonomisch effektivste Weise unter weitgehender Berücksichtigung bereits vorhandener Anlagen herzustellen. Die Errichtung von Einzeldruckerhöhungsanlagen der Bedarfsträger ist mit dem Versorgungsträger abzustimmen. (2) Der Versorgungsträger bestimmt die Bauart, die Größe des Wasserzählers, legt nach Absprache mit dem Bedarfsträger den Standort fest und übernimmt die Zählerauswechslung. (3) Ist ein Grundstück unbebaut oder liegt ein anzuschließendes Gebäude weiter als 5 m hinter der Grundstücksgrenze, kann der Versorgungsträger die Errichtung eines TGL-gerech-ten Wasserzählerschachtes oder den Einbau eines Hauptab-sperrorgans an der Grundstücksgrenze verlangen. Bei volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbauten ist die Errichtung eines Wasserzählerschachtes nur erforderlich, wenn die Installation der Wasserzähleranlage innerhalb des Gebäudes nicht möglich ist. §9 (1) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbare Verbindung mit der Versorgungsleitung haben und nicht über Anschlußleitungen eines anderen Grundstücks versorgt werden. (2) Aus volkswirtschaftlichen Gründen kann der Versorgungsträger bei Bestehen besonderer Verhältnisse die Versorgung mehrerer hintereinander liegender Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung festlegen, auch wenn vorerst nur ein Grundstück angeschlossen wird. In diesem Fall hat jeder Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, auf dessen Grundstück die gemeinsame Verbrauchsleitung liegt oder gelegt werden soll, den Bau, die Benutzung und Instandhaltung zu dulden. Es ist ein Mitbenutzungsrecht auf der Grundlage der wasserrechtlichen Vorschriften zu begründen. (3) Eigenwasserversorgungsanlagen dürfen keine unmittelbare Verbindung mit den Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung haben. Ausgenommen hiervon sind die Fälle der zusätzlichen Wasserbereitstellung gemäß § 23 Abs. 4. In diesen Ausnahmefällen sind die hygienischen Mindestanforderungen an die Trinkwasserqualität zu berücksichtigen. (4) Bedarfsträger können weiteren Bedarfsträgern den Anschluß an ihre Verbrauchsleitung nur mit Zustimmung des Versorgungsträgers gestatten. (5) Der Bedarfsträger hat zu gewährleisten, daß alle Arbeiten an der Verbrauchsleitung sowie an dem nichtöffentlichen Teil der Anschlußleitung nach den jeweils geltenden Vorschriften durchgeführt werden. Der Versorgungsträger ist berechtigt, diese Arbeiten von einer von ihm erteilten Zulassung abhängig zu machen. (6) Durch den Versorgungsträger gesperrte Anschlußleitungen dürfen nur durch diesen wieder geöffnet werden. (7) Bei nicht ständiger Abnahme von Trinkwasser ist der Bedarfsträger verpflichtet, mindestens alle 6 Monate eine Spülung der Verbrauchsleitung durch Entnahme von mindestens 1 m3 Wasser durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Spülung besteht auch nach erfolgter Unterbrechung der Wasserlieferung gemäß § 23. (8) Wird vom Bedarfsträger trotz entsprechender Hinweise des Versorgungsträgers länger als 12 Monate kein Wasser entnommen, ist der Versorgungslager berechtigt, den Anschluß auf Kosten des Bedarfsträgers zu sperren bzw. zu trennen. Reserve- und Zusatzanschlüsse sind davon ausgeschlossen. § 10 (1) Zur Verhütung von Unfällen und Störungen ist bei Bau-, Spreng- und sonstigen Arbeiten auf vorhandene Wasserversorgungsanlagen und die dazugehörigen Steueranlagen zu achten. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der für die Durchführung Verantwortliche beim zuständigen Versorgungsträger über Vorhandensein und Lage dieser Anlagen genau zu unterrichten. (2) Der Versorgungslager hat an der Grenze der Öffentlichkeit der Wasserversorgungsanlagen gemäß § 2 Abs. 3 den der vorherrschenden Gebäudehöhe entsprechenden erforderlichen Versorgungsdruck bereitzustellen. Die durch den technischen Zustand der Leitungen des Bedarfsträgers hervorgerufenen Druckverluste hat der Versorgungsträger dabei nicht zu vertreten. Der Versorgungsträger hat darüber hinaus für mehr als ein Gebäude mit einer Höhe, die über der vorherrschenden Gebäudehöhe liegt, eine zentrale Druckerhöhungsanlage zu errichten, wenn dies gegenüber der Errichtung von Einzeldruckerhöhungsanlagen volkswirtschaftlich günstiger ist. Eine Druckerhöhung durch Einzelanlagen für einzelne Gebäude ist durch die Bedarfsträger zu gewährleisten. Die Instandhaltung von Einzeldruckerhöhungsanlagen der Bedarfsträger für Wohngebäude und Wohnhochhäuser kann auf dem Auftragsweg mit Rechnungslegung durch den Versorgungsträger wahrgenommen werden. §11 Pflichten beim Umgang mit Wasserversorgungsanlagen (1) Zum Schutze des Volkseigentums hat der Bedarfsträger alle auf seinem Grundstück befindlichen Teile der Wasserversorgungsanlagen des Versorgungsträgers sachgemäß zu behandeln, regelmäßig zu kontrollieren und dem Versorgungsträger auftretende Mängel unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden. Dem Bedarfsträger obliegt auch das Auftauen der auf seinem Grundstück befindlichen Anlagen mit Ausnahme der Wasserzähleranlage sowie der Schutz der Hinweisschilder des Versorgungsträgers. (2) Der Zugang zu den Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Wasserzähleranlage darf nicht durch Bebauung, Überlagerung oder in anderer Weise beeinträchtigt werden. (3) Der Bedarfsträger hat die Standorte der Wasserzähleranlage in einem Zustand zu halten, der den baulichen, sicherheitstechnischen und hygienischen Bestimmungen entspricht, sowie die Wasserzähleranlage vor Frost, Wärmeeinwirkung, mechanischer Beschädigung und Verlust zu schützen. Verluste, Mängel und Beschädigungen, auch die der Plomben, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme des Bedarfsträgers dem Versorgungsträger zu melden. (4) Um Wasserverlusten vorzubeugen, soll der Bedarfsträger in regelmäßigen Abständen die Anzeige des Wasserzählers kontrollieren. (5) Den Beauftragten des Versorgungsträgers ist zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vom Bedarfsträger Zutritt zu allen Wasserversorgungsanlagen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Bei Bedarfsträgern, bei denen eine arsonengefährdung auftreten kann, sind die zutreffenden sicherheitstechnischen Vorschriften zu beachten. Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen und sind berechtigt, die Anlagen zu überprüfen und die zu diesen Anlagen vorhandenen Unterlagen einzusehen. Den Beauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (6) Verletzt der Bedarfsträger die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 3, hat er den vom Versorgungsträger geforderten Zustand herzustellen. Kommt der Bedarfsträger trotz Aufforderung des Versorgungsträgers dieser Pflicht nicht nach, ist der Versorgungsträger berechtigt, die Herstellung auf eigene Kosten durchzuführen und diese dem Bedarfsträger in Rechnung zu stellen. §12 Allgemeine Gütebedingungen für Trink- und Betriebswasser (1) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, an den Bedarfsträger Trinkwasser entsprechend den geltenden Rechtsvor-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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