Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 91

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 91 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 91); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 22. Februar 1978 91 (6) Für komplexe Erschließungsmaßnahmen gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften2. §5 Langfristige Anschlußverträge (1) Ist für Bedarfsträger auf Grund der Entscheidung der Staatlichen Gewässeraufsieht ein Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage vorgesehen und wird dadurch eine Erweiterung der Grundmittel des Versorgungsträgers erforderlich, sind die Bedarfsträger und der Versorgungsträger verpflichtet, spätestens bis zur Investitionsvorentscheidung einen langfristigen Anschlußvertrag in Urkundenform (Anlage) abzuschließen. Bei komplexen Erschließungen besteht die Vertragsabschlußpflicht für den veranlassenden Bedarfsträger. (2) Zur Vorbereitung dieses Vertrages ist der Bedarfsträger verpflichtet, dem Versorgungsträger sofort nach Bekanntwerden des Wasserbedarfs die Bedarfsmeldung zu übermitteln. Die Bedarfsmeldung hat folgende Angaben zu enthalten: Zeitpunkt des Beginns der Wasserentnahme bzw. der Veränderung des Bedarfs Trinkwasseranteil für soziale und sanitäre Zwecke Produktionswasseranteil Anzahl der jährlichen Bedarfstäge - Monatsbedarf in m3/m durchschnittlicher Tagesbedarf in m3/d maximaler Stunden-(Spitzen-) bedarf in m3/h Mindeststunden-(Spitzen-) bedarf in m3/h Schichtregime (1-, 2- oder 3schichtig) der erforderliche Versorgungsdruck Maßnahmen des Bedarfsträgers zur wirtschaftlichen Wassernutzung. (3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Bedarfsträger innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Bedarfsmeldung ein Vertragsangebot, zu dem dieser innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Stellung zu nehmen hat. (4) Spätestens 3 Monate vor dem Anschlußtermin sind die Partner zum Abschluß des Wasserlieferungsvertrages gemäß § 6 Abs. 2 bzw. bei Erweiterung des Anschlusses zur Änderung des bestehenden Wasserlieferungsvertrages verpflichtet. (5) Weicht der Bedarfsträger von den im langfristigen Anschlußvertrag vereinbarten Bedarfsanforderungen ab bzw. werden die den Bedarf auslösenden Vorhaben nicht durchgeführt, ist der Bedarfsträger verpflichtet, dem Versorgungsträger Aufwendungsersatz gemäß §11 Abs. 2 des Vertragsgesetzes zu leisten. Ist der veranlassende Bedarfsträger, mit dem der Anschlußvertrag abgeschlossen wurde, nicht identisch mit dem endgültigen Bedarfsträger und ist auch keine Rechtsnachfolge gegeben, hat der veranlassende Bedarfsträger die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Anschlußvertrag zu erfüllen. (6) Weicht der im Wasserlieferungsvertrag vereinbarte Anschlußtermin von dem im langfristigen Anschlußvertrag vereinbarten Anschlüßtermin aus Gründen ab, für die der Versorgungsträger verantwortlich ist, hat der Versorgungsträger dem Bedarfsträger Aufwendungsersatz zu leisten. Wasserlieferungsverträge §6 (1) Der Wasserlieferungsvertrag kommt mit der Zustimmung des Versorgungsträgers zum Antrag des Bedarfsträgers gemäß § 3 Absätze 1 und 2 zustande. Der Antrag des Bedarfsträgers gilt dabei als Vertragsangebot und die Zustimmung des Versorgungsträgers als Vertragsannahme. 2 z. Z. gilt die Anordnung vom 4. Mai 1972 über die stadttechni-sehen Anlagen und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau (GBl. n Nr. 28 S. 328). (2) Betriebe, Organe und Einrichtungen, deren Wasserbedarf die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen wesentlich belastet, sind verpflichtet, mit dem Versorgungsträger Wasserlieferungsverträge in Urkundenform abzuschließen. Das Vertragsangebot geht vom Versorgungsträger aus, der auch festlegt, mit welchem Bedarfsträger und zu welchem Zeitpunkt ein Vertrag in Urkundenform abzuschließen ist. (3) Zum wesentlichen Inhalt des Vertrages in Urkundenform gehören: a) die Höchstbezugsmengen von Trinkwasser bzw. Betriebswasser in m3, bezogen auf den Abnahmezeitraum (Monat, Tag und Stunde); b) Anteil für soziale und sanitäre' Zwecke sowie für Produktionszwecke ; c) Zeitpunkt des Beginns der Wasserabnahme bzw. der Veränderung des Bedarfs; d) Anzahl der jährlichen Bedarfstäge; e) Schichtregime (1-, 2- oder 3schichtig); f) der bereitzustellende Versorgungsdruck; g) Vereinbarung der Durchführung der nach § 23 Abs. 4 vorgesehenen Maßnahmen nach Aufforderung durch den .Versorgungsträger; h) Maßnahmen des Bedarfsträgers zur wirtschaftlichen Wassernutzung. (4) Das Vertragsverhältnis gilt unbefristet. (5) Bei Anschlüssen, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung vorgenommen werden, wird die Verbindung der Anschlußleitung mit der Verbrauchsleitung durch den Versorgungsträger erst dann hergestellt, wenn der Bedarfsträger die Bedingungen dieser Anordnung erfüllt hat. ~ §7 (1) Treten beim Bedarfsträger mit einem Vertrag in Urkundenform Veränderungen der vereinbarten Höchstbezugsmengen ein, hat er dem Versorgungsträger bis zum 15. des laufenden Monats ein Angebot auf Vertragsänderung zu unterbreiten, zu dem dieser innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen hat. Bei Erhöhung des Bedarfs für Produktionszwecke ist die Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 Voraussetzung für eine Vertragsänderung. (2) Zur Senkung des spezifischen Wasserbedarfs im Sinne einer wirtschaftlichen Nutzung des Wassers3 sind die Partner des Wasserlieferungsvertrages verpflichtet, die vereinbarten Höchstbezugsmengen zu ändern. (3) Auch bei bestehendem Wasserlieferungsvertrag in Urkundenform ist der Bedarfsträger verpflichtet, dem Versorgungsträger auf Anforderung Angaben über die Entwicklung des Wasserbedarfs der Folgejahre zu machen. Der Versorgungsträger hat seinerseits dem Bedarfsträger Auskunft über die Möglichkeiten der Wasserlieferung in der Perspektive zu erteilen. (4) Übernimmt ein neuer Bedarfsträger eine bestehende Anlage, sind der bisherige und der neue Bedarfsträger verpflichtet, dem Versorgungsträger innerhalb von 14 Tagen den Zeitpunkt der Übergabe, den Zählerstand und ihre Anschriften mitzuteilen. Auf Grund dieser Mitteilung scheidet der bisherige Bedarfsträger aus dem Vertrag aus, und der neue Bedarfsträger tritt an seine Stelle. Kommen die Bedarfsträger dieser Pfjicht nicht nach, haften beide gegenüber dem Versorgungsträger für die Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. (5) Wird der Wasserbezug eingestellt, ist der Versorgungsträger unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Wasserlieferungsverträge in Urkundenform sind nach den Bestimmungen des Vertragsgesetzes aufzuheben. 3 Vgl. Anordnung vom 1. Dezember 1976 zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Wassernutzung und zur Auszeichnung wasserwirtschaftlich vorbildlich arbeitender Betriebe (GBL I 1977 Nr. 4 S. 22).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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