Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 90

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 90 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 90); 90 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 22. Februar 1978 Genuß und Gebrauch geeignetes Wasser entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften1. Betriebswasser ist für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche Verwendung oder für ähnliche Zwecke in anderen volkswirtschaftlichen Bereichen geeignetes Wasser mit unterschiedlicher Beschaffenheit, sofern für den Verwendungszweck keine Trinkwassereigenschaften erforderlich sind. (2) öffentliche Wasserversorgungsanlagen sind Anlagen in Rechtsträgerschaft der Versorgungsträger zur Lieferung von Trinkwasser, die der Versorgung der Allgemeinheit, vorwiegend der Bevölkerung für häusliche, allgemein gesellschaftliche und andere Nutzung dienen. An diese Anlagen werden beim Vorliegen der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 zur Versorgung mit Trink- bzw. Betriebswasser für Produktionszwecke auch Industrie- und landwirtschaftliche Produktionsbetriebe angeschlossen. (3) Die Öffentlichkeit der Anlagen endet a) grundsätzlich an der Grundstücksgrenze des Bedarfsträgers ; b) bei Bedarfsträgern mehrerer hintereinander liegender Grundstücke an der der Versorgungsleitung nächstgelegenen Grundstücksgrenze, unabhängig davon, ob ein oder mehrere dazwischenliegende Grundstücke an die Wasserversorgung angeschlossen sind; c) bei volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbauten mit der Wasserzähleranlage bzw., wenn diese nicht vorhanden ist, an der der Versorgungsleitung nächstgelegenen Außenkante des Gebäudes. Bei Versorgungsleitungen, die in den Fundamenten bzw. Kellern der Gebäude verlegt sind, beginnt und endet die Öffentlichkeit jeweils an der Außenkante der Gebäude. Betrieb und Instandhaltung dieser Leitungen innerhalb der Gebäude sind auf dem Auftragswege mit Rechnungslegung durch den Versorgungsträger wahrzunehmen; d) bei Versorgung einzelner Grundstücke außerhalb der geschlossenen Bebauung an der Einbindungsstelle der Anschlußleitung in die Versorgungsleitung. (4) Versorgungsträger im Sinne dieser Anordnung sind die VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, der VEB Fernwasserversorgung Eibaue Ostharz oder örtliche Räte. (5) Bedarfsträger sind Rechtsträger oder Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von Grundstücken sowie die Nutzer von Standrohren u. a. Entnahmeeinrichtungen, die Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnehmen oder den Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage beantragt haben (endgültiger Bedarfsträger). Bedarfsträger sind auch die Hauptauftraggeber bzw. sonstige Veranlasser komplexer Erschließungen (veranlassende Bedarfsträger). (6) Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb eines Versorgungsgebietes, von denen die Anschlußleitungen abgehen. (7) Anschlußleitungen sind Wasserleitungen von der Versorgungsleitung bis zur Wasserzähleranlage oder bis zum Hauptabsperrorgan im Grundstück des Bedarfsträgers. (8) Verbrauchsleitungen sind Wasserleitungen in Grundstücken oder Gebäuden hinter der Wasserzähleranlage. Ist keine Wasserzähleranlage vorhanden, beginnt die Verbrauchsleitung hinter dem Hauptabsperrorgan im Grundstück des Bedarfsträgers. (9) Wasserzähleranlagen gehören zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. Sie bestehen aus dem Absperrorgan vor dem Wasserzähler, der Zählerverbindung, dem Wasserzähler, dem Rückflußverhinderer und dem Absperrorgan mit Entleerungsvorrichtung hinter dem Wasserzähler. 1 Z. Z. gilt die TGL 22 433. §3 Grundsätze für den Anschluß von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (1) Jeder Bedarfsträger kann den Anschluß seines Grundstückes an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage bzw. die Änderung eines Anschlusses und die Versorgung mit Wasser beantragen, soweit nicht für Industrie- und landwirtschaftliche Produktionsbetriebe gemäß Abs. 4 besondere Regelungen bestehen. Der Antrag ist durch die Bedarfsträger, für Eigenheimbauten durch die Räte der Städte bzw. Gemeinden, schriftlich an den Versorgungsträger zu richten. (2) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Bedarfsträger bzw. bei Eigenheimbauten dem Rat der Stadt oder Gemeinde innerhalb von 6 Wochen schriftlich mitzuteilen. (3) Über die Reihenfolge des Anschlusses von Grundstücken an öffentliche Wasserversorgungsanlagen entscheidet der Versorgungsträger in Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Rat nach der Dringlichkeit und der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit. * (4) Industrie- und landwirtschaftliche Produktionsbetriebe sind grundsätzlich zur Errichtung und zum Betrieb eigener Anlagen zur Versorgung mit den für Produktionszwecke benötigten Wassermengen verpflichtet, soweit eine Versorgung aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen nicht die volkswirtschaftlich günstigste Lösung ist. Darüber entscheidet die Staatliche Gewässeraufsicht auf der Grundlage der mit den örtlichen Räten und dem Versorgungsträger abgestimmten Wasserbilanzen. Die Entscheidung der Staatlichen Gewässeraufsicht über die Versorgung aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ist Voraussetzung für die Antragstellung beim Versorgungsträger auf Anschluß bzw. Erweiterung des Anschlusses. (5) Der Anschluß an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bzw. die Erweiterung des Anschlusses von Industrie-und landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben mit hohem Wasserbedarf für Produktionszwecke kann von der Bereitstellung der materiellen Investitionskennziffern bzw. von der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage abhängig gemacht werden. §4 Abgrenzung der Verantwortung für Wasserversorgungsanlagen (1) Dem Versorgungsträger obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Neuerrichtung oder Änderung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und des nichtöffentlichen Teils der Anschlußleitung. Für den nichtöffentlichen Teil der Anschlußleitung hat der Bedarfsträger dem Versorgungsträger die Kosten zu erstatten. (2) Dem Bedarfsträger obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Errichtung der Verbrauchsleitung und des Wasserzählerschachtes. (3) Die Vorbereitung und Durchführung der Errichtung von Anschlußleitungen zur Versorgung von einzelnen Grundstük-ken außerhalb der geschlossenen Bebauung obliegt den Bedarfsträgern. (4) Betrieb und Instandhaltung obliegen dem Rechtsträger bzw. Eigentümer der Anlagen. (5) Eine Druckerhöhung für einzelne Gebäude mit extremer Höhenlage, für deren Versorgung sich eine wesentlich über dem Durchschnitt des Versorgungsgebietes liegende Förderhöhe ergibt, ist durch den Bedarfsträger zu gewährleisten. Im übrigen ist der Bedarfsträger für alle Maßnahmen zuständig, die für einen Versorgungsdruck erforderlich sind, der über die Verantwortung des Versorgungsträgers nach § 10 Abs. 2 hinausgeht.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 90 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 90) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 90 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 90)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X