Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 90

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 90 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 90); 90 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 22. Februar 1978 Genuß und Gebrauch geeignetes Wasser entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften1. Betriebswasser ist für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche Verwendung oder für ähnliche Zwecke in anderen volkswirtschaftlichen Bereichen geeignetes Wasser mit unterschiedlicher Beschaffenheit, sofern für den Verwendungszweck keine Trinkwassereigenschaften erforderlich sind. (2) öffentliche Wasserversorgungsanlagen sind Anlagen in Rechtsträgerschaft der Versorgungsträger zur Lieferung von Trinkwasser, die der Versorgung der Allgemeinheit, vorwiegend der Bevölkerung für häusliche, allgemein gesellschaftliche und andere Nutzung dienen. An diese Anlagen werden beim Vorliegen der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 zur Versorgung mit Trink- bzw. Betriebswasser für Produktionszwecke auch Industrie- und landwirtschaftliche Produktionsbetriebe angeschlossen. (3) Die Öffentlichkeit der Anlagen endet a) grundsätzlich an der Grundstücksgrenze des Bedarfsträgers ; b) bei Bedarfsträgern mehrerer hintereinander liegender Grundstücke an der der Versorgungsleitung nächstgelegenen Grundstücksgrenze, unabhängig davon, ob ein oder mehrere dazwischenliegende Grundstücke an die Wasserversorgung angeschlossen sind; c) bei volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbauten mit der Wasserzähleranlage bzw., wenn diese nicht vorhanden ist, an der der Versorgungsleitung nächstgelegenen Außenkante des Gebäudes. Bei Versorgungsleitungen, die in den Fundamenten bzw. Kellern der Gebäude verlegt sind, beginnt und endet die Öffentlichkeit jeweils an der Außenkante der Gebäude. Betrieb und Instandhaltung dieser Leitungen innerhalb der Gebäude sind auf dem Auftragswege mit Rechnungslegung durch den Versorgungsträger wahrzunehmen; d) bei Versorgung einzelner Grundstücke außerhalb der geschlossenen Bebauung an der Einbindungsstelle der Anschlußleitung in die Versorgungsleitung. (4) Versorgungsträger im Sinne dieser Anordnung sind die VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, der VEB Fernwasserversorgung Eibaue Ostharz oder örtliche Räte. (5) Bedarfsträger sind Rechtsträger oder Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von Grundstücken sowie die Nutzer von Standrohren u. a. Entnahmeeinrichtungen, die Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnehmen oder den Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage beantragt haben (endgültiger Bedarfsträger). Bedarfsträger sind auch die Hauptauftraggeber bzw. sonstige Veranlasser komplexer Erschließungen (veranlassende Bedarfsträger). (6) Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb eines Versorgungsgebietes, von denen die Anschlußleitungen abgehen. (7) Anschlußleitungen sind Wasserleitungen von der Versorgungsleitung bis zur Wasserzähleranlage oder bis zum Hauptabsperrorgan im Grundstück des Bedarfsträgers. (8) Verbrauchsleitungen sind Wasserleitungen in Grundstücken oder Gebäuden hinter der Wasserzähleranlage. Ist keine Wasserzähleranlage vorhanden, beginnt die Verbrauchsleitung hinter dem Hauptabsperrorgan im Grundstück des Bedarfsträgers. (9) Wasserzähleranlagen gehören zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. Sie bestehen aus dem Absperrorgan vor dem Wasserzähler, der Zählerverbindung, dem Wasserzähler, dem Rückflußverhinderer und dem Absperrorgan mit Entleerungsvorrichtung hinter dem Wasserzähler. 1 Z. Z. gilt die TGL 22 433. §3 Grundsätze für den Anschluß von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (1) Jeder Bedarfsträger kann den Anschluß seines Grundstückes an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage bzw. die Änderung eines Anschlusses und die Versorgung mit Wasser beantragen, soweit nicht für Industrie- und landwirtschaftliche Produktionsbetriebe gemäß Abs. 4 besondere Regelungen bestehen. Der Antrag ist durch die Bedarfsträger, für Eigenheimbauten durch die Räte der Städte bzw. Gemeinden, schriftlich an den Versorgungsträger zu richten. (2) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Bedarfsträger bzw. bei Eigenheimbauten dem Rat der Stadt oder Gemeinde innerhalb von 6 Wochen schriftlich mitzuteilen. (3) Über die Reihenfolge des Anschlusses von Grundstücken an öffentliche Wasserversorgungsanlagen entscheidet der Versorgungsträger in Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Rat nach der Dringlichkeit und der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit. * (4) Industrie- und landwirtschaftliche Produktionsbetriebe sind grundsätzlich zur Errichtung und zum Betrieb eigener Anlagen zur Versorgung mit den für Produktionszwecke benötigten Wassermengen verpflichtet, soweit eine Versorgung aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen nicht die volkswirtschaftlich günstigste Lösung ist. Darüber entscheidet die Staatliche Gewässeraufsicht auf der Grundlage der mit den örtlichen Räten und dem Versorgungsträger abgestimmten Wasserbilanzen. Die Entscheidung der Staatlichen Gewässeraufsicht über die Versorgung aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ist Voraussetzung für die Antragstellung beim Versorgungsträger auf Anschluß bzw. Erweiterung des Anschlusses. (5) Der Anschluß an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bzw. die Erweiterung des Anschlusses von Industrie-und landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben mit hohem Wasserbedarf für Produktionszwecke kann von der Bereitstellung der materiellen Investitionskennziffern bzw. von der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage abhängig gemacht werden. §4 Abgrenzung der Verantwortung für Wasserversorgungsanlagen (1) Dem Versorgungsträger obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Neuerrichtung oder Änderung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und des nichtöffentlichen Teils der Anschlußleitung. Für den nichtöffentlichen Teil der Anschlußleitung hat der Bedarfsträger dem Versorgungsträger die Kosten zu erstatten. (2) Dem Bedarfsträger obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Errichtung der Verbrauchsleitung und des Wasserzählerschachtes. (3) Die Vorbereitung und Durchführung der Errichtung von Anschlußleitungen zur Versorgung von einzelnen Grundstük-ken außerhalb der geschlossenen Bebauung obliegt den Bedarfsträgern. (4) Betrieb und Instandhaltung obliegen dem Rechtsträger bzw. Eigentümer der Anlagen. (5) Eine Druckerhöhung für einzelne Gebäude mit extremer Höhenlage, für deren Versorgung sich eine wesentlich über dem Durchschnitt des Versorgungsgebietes liegende Förderhöhe ergibt, ist durch den Bedarfsträger zu gewährleisten. Im übrigen ist der Bedarfsträger für alle Maßnahmen zuständig, die für einen Versorgungsdruck erforderlich sind, der über die Verantwortung des Versorgungsträgers nach § 10 Abs. 2 hinausgeht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Rechtspflegeorganen Entwicklung der Bearbeitung von Unter- suchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten. wird zum Nachteil der Interessen der für eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder einen Geheimdienst oder für ausländische Organisationen sowie deren Helfer geheimzuhaltende Nachrichten und Gegenstände zur Verwendung für weitergehende, vielfältige subversive Machenschaften, aber auch für anderweitige, beispielsweise ökonomische Interessen der Konzerne sammeln, verraten oder ausliefern.

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