Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 89

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 89 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 89); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 22. Februar 1978 89 (3) Die Assistenten werden während der Arbeit am Gericht in die Bearbeitung der Verfahren eingeführt und insbesondere mit der Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Verhandlung vertraut gemacht; bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte mitwirken; an der Auswertung von Verfahren, der Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte und der Schöffen, der rechtspropagandistischen Arbeit der Gerichte teilnehmen; mit der Bearbeitung von Eingaben vertraut gemacht; in die analytische Tätigkeit und die Leitungsaufgaben des Gerichts einbezogen. (4) Die Ausbildung der Assistenten ist so zu gestalten, daß sie auf jedem Fachgebiet als Richter einsetzbar sind. III. Verantwortung und Aufgaben des Direktors des Bezirksgerichts und des Direktors des Kreisgerichts §6 Der Direktor des Bezirksgerichts sichert die Ausbildung der Assistenten an den Kreisgerichten. Er ist für die Anleitung und Kontrolle der Ausbildung verantwortlich. §7 (1) Der Direktor des Kreisgerichts ist als Ausbildungsleiter für die inhaltliche und organisatorische Durchführung der Assistentenausbildung verantwortlich. (2) Der Ausbildungsleiter bestimmt für die einzelnen Ausbildungsabschnitte geeignete Richter als Betreuer der Assistenten. §8 Auf der Grundlage des Musterausbildungsplanes erarbeitet der Ausbildungsleiter für jeden Assistenten einen individuellen Ausbildungsplan, der von dem im Studium erreichten konkreten Ausbildungsstand ausgeht. §9 (1) Über jeden Ausbildungsabschnitt hat der Betreuer eine Einschätzung anzufertigen. Diese ist von dem Ausbildungsleiter und dem Betreuer mit dem Assistenten auszuwerten. (2) Vor Verlängerung oder Beendigung der Assistentenzeit haben der Ausbildungsleiter und der Assistent dem Direktor des Bezirksgerichts über den Verlauf und die Ergebnisse der Ausbildung zu berichten. IV. Arbeitsrechtliche Gestaltung der Assistentenzeit §10 Mit Beginn des letzten Studienjahres wird zwischen dem Direktor des Bezirksgerichts und den künftigen Assistenten ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, der auf § 47 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) und die entsprechende Anwendung des § 4 der Absolventenordnung vom 3. Februar 1971 (GBl. II Nr. 37 S. 297) beruht. §11 (1) Ist eine Verlängerung der Assistentenzeit erforderlich, wird diese zwischen dem Direktor und dem Assistenten vereinbart. 2 (2) Eine Verlängerung kann bis zu 6 Monaten erfolgen. §12 (1) Das befristete Arbeitsreehtsverhältnis endet mit der Wahl zum Richter durch die zuständige Volksvertretung, durch Zeitablauf, wenn eine Wahl nicht erfolgt, entsprechend § 4 Absätze 4 und 5 der Absolventenordnung. (2) Endet das Arbeitsrechtsverhältnis durch Zeitablauf, hat der Direktor des Bezirksgerichts dem Assistenten so rechtzeitig eine zumutbare andere Arbeit anzubieten, daß er sie bei Beendigung des befristeten Arbeitsrechtsverhältnisses aufnehmen kann. §13 (1) Diese Anordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung vom 20. Mai 1970 über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen bei den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik Assistentenordnung (GBl. II Nr. 60 S. 447) und die Anordnung Nr. 2 vom 20. Mai 1971 über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen bei den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik Assistentenordnung (GBl. II Nr. 55 S. 490) außer Kraft. Berlin, den 24. Januar 1978 Der Minister der Justiz I. V.: Dr. Kern Staatssekretär Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser Wasserversorgungsbedingungen vom 26. Januar 1978 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe wird auf der Grundlage des § 33 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 7 S. 107) und der §§ 46 und 161 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) folgendes angeordnet: ' ■ §1 Geltungsbereich (1) Die Wasserversorgungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen den Bedarfsträgern und den Versorgungsträgern für den Anschluß an öffentliche Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser sowie die Beziehungen zwischen den Versorgungsträgern und Dritten beim Umgang mit Wasserversorgungsanlagen. (2) Für den Anschluß an öffentliche Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung von Trink- und Betriebswasser an die bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik gelten neben diesen Bedingungen die im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien festgelegten zusätzlichen Bedingungen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Trinkwasser im Sinne dieser Anordnung ist unabhängig von seinem Verwendungszweck für den menschlichen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

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