Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 87

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 87 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 87); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 22. Februar 1978 87 tung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Absatzes zu verbinden. §10 (1) Wird der Abschluß von Verträgen über Erzeugnisse bzw. Leistungen, für die Bilanzanteile vorliegen, verweigert und kann eine eigenverantwortliche Lösung durch die Partner nicht herbeigeführt werden, dann ist der Auftraggeber berechtigt, vom Leiter des dem leistenden Betrieb übergeordneten Organs eine Überprüfung der Ablehnung und eine Entscheidung über den geforderten Vertragsabschluß zu verlangen. (2) Das Entscheidungsverlangen gemäß Abs. 1 ist schriftlich zu begründen und hat spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungserklärung zu erfolgen. (3) Über das Entscheidungsverlangen hat der Leiter des dem Lieferbetrieb übergeordneten Organs in Abstimmung mit dem zuständigen bilanzierenden Organ innerhalb einer Frist von einem Monat nach seinem Zugang zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. (4) Die Entscheidungsbefugnis darf nicht delegiert werden. Das gilt nicht* wenn das übergeordnete Organ ein zentrales Staatsorgan ist. §11 Gemeinsame Qualitätsprüfung Der Auftraggeber ist berechtigt, von dem Leistenden die Durchführung einer gemeinsamen Qualitätsprüfung im Betrieb "des Leistenden vor dem Versand der Erzeugnisse zu verlangen, wenn dieser seine Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung wiederholt oder gröblich verletzt hat. Die gemeinsame Qualitätsprüfung ist keine Abnahme im Sinne der Vertragserfüllung. §12 Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflicht Wird ein Betrieb von der Verantwortlichkeit für Verzug oder Nichterfüllung befreit, so hat er 25 % der für die jeweilige Pflichtverletzung vorgesehenen Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er die ihm gemäß § 81 des Vertragsgesetzes obliegende Informationspflicht gegenüber dem anderen Partner verletzt hat. 3. Abschnitt Anerkennung und Beauflagung §13 Anerkennung (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann gegenüber den Leitern von Betrieben, die ihre Aufgaben bei der Sicherung der Einheit von Plan und Vertrag vorbildlich erfüllen, eine Anerkennung aussprechen. (2) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung liegen vor, wenn ein Betrieb seine Aufgaben bei der Sicherung der Einheit von Plan und Vertrag über eine längere Zeit voll erfüllt und durch besondere Anstrengungen die Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs gewährleistet. (3) Die Anerkennung wird in Übereinstimmung mit dem Leiter des übergeordneten Organs des Betriebes nach Prüfung der dafür erforderlichen Voraussetzungen durch zu begründenden Beschluß ausgesprochen. (4) Das Staatliche Vertragsgericht kann das übergeordnete Organ des Betriebes beauflagen, den Beschluß über die Anerkennung auszuwerten und die in ihm dargelegten positiven Erfahrungen in seinem Verantwortungsbereich zu verallgemeinern. Beauflagung §14 (1) Gegenüber den Leitern von Betrieben, die ihnen nach den Rechtsvorschriften obliegende Pflichten zur Sicherung der Einheit von Plan und Vertrag verletzen, kann das Staatliche Vertragsgericht eine Beauflagung aussprechen. (2) Die Beauflagung erfolgt in einem Verfahren, das die Feststellung der Pflichtverletzung des Betriebes und ihre Beseitigung zum Ziel hat. Sie wird durch Beschluß ausgesprochen. (3) Der Beschluß hat zu enthalten: die Darstellung der Pflichtverletzung des Betriebes und ihrer volkswirtschaftlichen Auswirkungen; Auflagen zur Einhaltung der in den Rechtsvorschriften geregelten Pflichten und Aufgaben; Auflagen über Maßnahmen zur Auswertung des Beschlusses im Rahmen der Rechenschaftslegungen vor den Werktätigen und vor dem übergeordneten Organ. §15 (1) Im Beschluß über die Beauflagung kann das Staatliche Vertragsgericht in Übereinstimmung mit dem Leiter des übergeordneten Organs den Leiter des Betriebes verpflichten, die in Rechtsvorschriften3 vorgesehenen Regelungen zur Berücksichtigung der termin- und sortimentsgerechten Vertragserfüllung als Leistungskriterium für die Bemessung der Jahresendprämie für leitende Mitarbeiter des Betriebes anzuwenden. (2) Im Beschluß über die Beauflagung kann der Leiter des Betriebes verpflichtet werden, gegen den Mitarbeiter des Betriebes, der die Pflichtverletzung verursacht hat, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder die Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit zu prüfen. Diese Verpflichtung kann auch dem Leiter des wirtschaftsleitenden Organs hinsichtlich des Leiters eines ihm unterstellten Betriebes auferlegt werden. §16 Zustimmung Der Ausspruch einer Anerkennung gemäß § 13 sowie die Einleitung eines Verfahrens zur Beauflagung gemäß § 14 bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts. 4. Abschnitt Wirtschaftssanktionen §17 (1) Betriebe, die ihnen nach den Rechtsvorschriften obliegende Pflichten zur Sicherung der Einheit von Plan und Vertrag verletzen, indem sie 1. die Übereinstimmung zwischen den staatlichen Aufgaben bzw. Planauflagen einschließlich Gegenplan, den Betriebsplänen und den Verträgen rechtswidrig nicht hergestellt haben, insbesondere entgegen den in Rechtsvorschriften erfolgten Festlegungen den Abschluß von Verträgen verzögern oder verweigern oder 2. rechtswidrig Verträge abschließen, die nicht in staatlichen Aufgaben bzw. Planauflagen einschließlich Gegenplan sowie anderen erforderlichen staatlichen Entscheidungen begründet sind, gegen Rechtsvorschriften über die Materialökonomie verstoßen oder ihre Pflicht zur Änderung bzw. Aufhebung von Verträgen verletzen oder 3. ohne Zustimmung des übergeordneten Organs produzieren, obwohl die Produktion nicht durch Verträge absatzseitig gesichert ist oder 4. Vertragsrückstände aufweisen, die über einen längeren Zeitraum andauern, können zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion verpflichtet werden, wenn die Pflichten gröblich verletzt wurden oder die 3 Z. Z. gut §7 Abs* 3 der Verordnung vom 12. Januar 1972 über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-und Sozialfonds für volkseigene Betriebe (GBL II Nr. 5 S. 49) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 21. Mai 1973 (GBl. I Nr. 30 S. 293).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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