Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 77

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 77 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 77); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 16. Februar 1978 77 Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 19. Januar 1978 Auf Grund des § 25 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 73) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt: Zu § 2 der Grundstücks Verkehrsverordnung: §1 (1) Die Genehmigungsanträge zu den vorgesehenen Rechtsänderungen oder Rechtsbegründungen und die Anträge zur Gestaltung von Verträgen über die Nutzung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind schriftlich bei dem für die Entscheidung zuständigen staatlichen Organ einzureichen. Hat der Rat des Bezirkes die Zuständigkeit entsprechend den örtlichen Erfordernissen festgelegt, sind diese Festlegungen bei der Einreichung der Anträge zu beachten. (2) Dem Antrag auf Genehmigung eines Vertrages sind die für das Genehmigungsverfahren bestimmten beglaubigten Vertragsabschriften beizufügen, soweit der Vertrag der Beurkundung oder Beglaubigung bedarf. Die für die Grundbucheintragungen erforderliche erste Ausfertigung des Vertrages ist der zuständigen Außenstelle oder Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes zu übersenden. §2 (1) Der Genehmigungsantrag zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück muß die Erklärung enthalten, welche Gründe für den Verzicht maßgebend sind. Sind sonstige Grundstücksrechte im Grundbuch eingetragen, hat der Eigentümer darüber Auskunft zu geben, ob und in welcher Höhe die Forderungen noch bestehen und wer die Berechtigten sind. Vor der Genehmigung des Verzichts ist dem Eigentümer mitzuteilen, bis zu welcher Höhe die Forderungen erfüllt werden können. (2) In dem Genehmigungsantrag zur Abgabe von Kaufangeboten sind die Gründe für den beabsichtigten Grundstückserwerb anzugeben. §3 (1) Mit dem Antrag auf Genehmigung eines Vertrages über die Nutzung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sind 3 von den Vertragspartnern Unterzeichnete Ausfertigungen des Vertrages vorzulegen. (2) Abs. 1 gilt auch für den Antrag auf Genehmigung eines Vertrages über die Begründung eines neuen Nutzungsverhältnisses an einem Grundstück oder Grundstücksteil in Verbindung mit der Übertragung des Eigentums an einer Baulichkeit durch den bisherigen Nutzungsberechtigten. Zu § 3 der Grundstücksverkehrsverordnung: §4 (1) Das für die Genehmigung zuständige staatliche Organ entscheidet über den Genehmigungsantrag nach der erforderlichen Abstimmung mit den anderen beteiligten staatlichen Organen. (2) Die Genehmigung zur Begründung eines neuen Nutzungsverhältnisses an einem Grundstück oder Grundstücksteil, auf dem eine Baulichkeit errichtet ist, die sich im Eigentum des bisherigen Nutzungsberechtigten befindet, darf nur erteilt werden, wenn das Eigentum an der Baulichkeit auf den nachfolgenden Nutzungsberechtigten übertragen wird. (3) Bei Rechtsänderungen und Rechtsbegründungen, die gleichzeitig nach den devisenrechtlichen Vorschriften1 genehmigungspflichtig sind, hat die Entscheidung nach Abstimmung mit dem danach zuständigen-staatlichen Organ zu erfolgen. §5- (1) Wird die Erteilung einer Auflage oder die Versagung der Genehmigung auf die gemäß § 3 Abs. 2 der Grundstücksverkehrsverordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften gestützt, ist dem Antragsteller die Entscheidung des zuständigen staatlichen Organs mitzuteilen. (2) Durch die Bestätigung, daß gegen den Erwerb eines Grundstücks baurechtlich und städtebaulich keine Bedenken bestehen, wird die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerkes nicht ersetzt. Zu § 4 der Grundstücksverkehrsverordnung: §6 (1) Wird die Genehmigung widerrufen, ist das Grundbuch nach Ablauf der Beschwerdefrist auclr dann zu berichtigen, wenn ein Antrag des Berechtigten nicht vorliegt. (2) Ist gegen den Widerruf der Genehmigung Beschwerde eingelegt worden, darf die Grundbuchberichtigung, erst nach Zurückweisung oder Zurücknahme der Beschwerde erfolgen. Zu § 5 der Grundstücksverkehrsverordnung: §7 (1) Ein Vertrag über die Nutzung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks kann verlängert werden, soweit dies aus volkswirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Gründen erforderlich und der Nutzungsberechtigte in der Lage ist, das Grundstück auch künftig zu nutzen. Die Verlängerung ist zu befristen, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. (2) Ein Vertrag über die Nutzung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks kann inhaltlich geändert werden, wenn die bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten nicht mehr den gesellschaftlichen Bedingungen, entsprechen. Dies gilt auch für die Umwandlung von Naturalleistungen in Geldleistungen. Erforderliche Ergänzungen des Vertrages sind inhaltlichen Änderungen gleichzusetzen. §8 (1) Der Antrag auf Verlängerung eines Vertrages über die Nutzung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks kann gestellt werden: a) bei der Kündigung des Vertrages innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tage des Zuganges der Kündigung; b) bei der Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages.- (2) Der Antrag auf inhaltliche Änderung eines Vertrages über die Nutzung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks kann spätestens 3 Monate vor Beginn des Vertragsjahres gestellt werden, in dem die Änderung wirksam werden soll. (3) Einem verspätet gestellten Antrag wird nur stattgegeben, wenn die Verspätung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist oder volkswirtschaftliche oder gesellschaftliche Gründe es erfordern. Zu § 6 der Grundstücksverkehrsverordnung: §9 (1) Maßnahmen zur Sicherung der ordnungsgemäßen Nutzung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutz- 1 Z. Z. gelten das Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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