Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 65

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 65 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 65); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 3. Februar 1978 65 (3) Die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen können zur Analyse der Bedingungen in den Betrieben und zur Kontrolle der Einhaltung von Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz der Werktätigen sowie der Durchführung ihrer Auflagen und Weisungen Mitarbeiter der Arbeitshygieneinspektionen als Kontrollbeauftragte einsetzen. Der Leiter der Arbeitshygieneinspektion des Ministeriums für Gesundheitswesen und die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen der Räte der Bezirke können Mitarbeitern wissenschaftlicher Einrichtungen begrenzte Befugnisse eines Kontrollbeauftragten übertragen. §16 (1) Die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen haben das Recht, dem Leiter eines Betriebes zur Verwirklichung der Rechtsvorschriften für den Gesundheitsschutz der Werktätigen einschließlich der zwingenden Durchführung von Unter-suchungs- und Behandlungsmaßnahmen Auflagen zu erteilen und Berichte über ihre Erfüllung anzufordern. Die Auflagen sind schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 18 zu versehen. Sie sind dem Leiter des Betriebes auszuhändigen oder zuzusenden. (2) Die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen haben das Recht, bei unmittelbarer Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung von Werktätigen vom zuständigen Leiter im Betrieb zu fordern, bis zur Beseitigung der Gefahren eine Maschine, Anlage oder ein Aggregat vorübergehend stillzulegen oder die Produktion eines Betriebsteiles oder des Betriebes vorübergehend einzustellen. Die zuständigen Leiter haben entsprechende Forderungen, die schriftlich zu begründen sind, unverzüglich zu erfüllen. Der Bezirksarzt bzw. Kreisarzt ist vom Leiter der Arbeitshygieneinspektion über die getroffene Entscheidung umgehend in Kenntnis zu setzen. (3) Die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen sind berechtigt, bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Sicherung der Arbeitshygiene oder gegen Auflagen entsprechend den Absätzen 1 und 2 vom Dis-ziplinarbefugten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen denjenigen zu verlangen, der für den Verstoß verantwortlich ist. Abschnitt IV §17 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer als Verantwortlicher entgegen § 15 Abs. 2 vorsätzlich 1. den Leitern der Arbeitshygieneinspektionen oder ihren Kontrollbeauftragten die Einsichtnahme in geforderte Unterlagen verweigert oder sie bei der Einsichtnahme behindert, Auskünfte oder geforderte Stellungnahmen verweigert, 2. den Leitern der Arbeitshygieneinspektionen oder ihren Kontrollbeauftragten die Besichtigung von Betrieben oder das Betreten einzelner Räume verweigert oder sie dabei behindert, 3. die Probeentnahme verhindert, kann mit Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Ebenso kann mit Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden, wer als Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig 1. durch Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz unmittelbar die Gesundheit von Werktätigen gefährdet, 2. Auflagen zur Verwirklichung der Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz der Werktätigen nicht durchführt, 3. sichergestellte Sachen, die Ursache für arbeitshygienewidrige Zustände oder von Infektionsgefahren sind oder sein können, beiseite schafft oder die angeordnete Vernichtung oder schadlose Beseitigung nicht durchführt, 4. angeordneten Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zuwiderhandelt, 5. geforderte Berichte über die Erfüllung von Auflagen nicht erstattet. (3) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 oder 2 aus Vorteilsstreben oder anderen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der Arbeitshygieneinspektion, der die Maßnahmen angeordnet oder die Auflage erteilt hat. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §18 Beschwerden (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 16 Absätze 1 und 2 ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang bei dem Leiter der Arbeitshygieneinspektion einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. (2) Über die Beschwerde ist innerhalb von einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Leiter der übergeordneten Arbeitshygieneinspektion zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu unterrichten. Der Leiter der übergeordneten Arbeitshygieneinspektion hat innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. Kann in Ausnahmefällen über eine Beschwerde innerhalb der Frist keine Entscheidung getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid mit Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu erteilen. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die Entscheidung zuständige Arbeitshygieneinspektion kann jedoch die Durchführung der Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen. Abschnitt V-Schlußbestimmungen §19 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister für Gesundheitswesen. §20 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Achte Durchführungsbestimmung vom 9. Juni 1956 zur Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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