Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 52

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 52 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 52); 52 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 24. Januar 1978 Verordnung über die Staatliche Gewässeraufsicht vom 15. Dezember 1977 Die dynamische Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR bei der Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik stellt wachsende Anforderungen an die Erhaltung, die Nutzung, den Schutz und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren. Die Steigerung der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion und die ständige Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Bevölkerung erfordern eine rationelle Wassernutzung und eine strenge Kontrolle über den Schutz der Gewässer. Dazu wird folgendes verordnet: § 1 (1) Die Staatliche Gewässeraufsicht ist das staatliche Organ zur Regelung der Gewässemutzung und Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Beschlüsse und anderen staatlichen Entscheidungen zur Nutzung und Reinhaltung der Gewässer. Sie nimmt Einfluß auf die volkswirtschaftlich effektive Nutzung der Gewässer, die volle Auslastung und die Intensivierung der wasserwirtschaftlichen Grundfonds aller Bereiche der Volkswirtschaft. (2) Die Staatliche Gewässeraufsicht hat dabei insbesondere auf der Grundlage der Wasserbilanzen der Flußeinzugsgebiete und der Standards über Normen für Wasserentnahme und -bedarf eine wirtschaftliche Wassemutzung bei den industriellen und landwirtschaftlichen Gewässernutzern durchsetzen zu helfen; die erforderlichen Maßnahmen zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer gegenüber den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten, sozialistischen Genossenschaften und Einrichtungen unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten durchzusetzen ; bei Rekonstruktion vorhandener und Errichtung neuer betrieblicher wasserwirtschaftlicher Grundfonds die volkswirtschaftlich effektivste Lösung insbesondere durch Standortoptimierung und Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zu gewährleisten; zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei der Schaffung von Standards für die Nutzung und den Schutz der Gewässer mitzuwirken und auf die Festlegung entsprechender Forschungskomplexe bzw. -aufgaben Einfluß zu nehmen; Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Umgang mit Wasserschadstoffen, zur Verhütung und Bekämpfung von Havarien und zur Verminderung der Auswirkungen wasserwirtschaftlicher Extremlagen zu fordern und deren Durchsetzung zu kontrollieren; die Instandhaltung der Gewässer und der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen einschließlich wasserbaulichen Anlagen aller Bereiche der Volkswirtschaft zu kontrollieren; gute Erfahrungen bei der Einhaltung der Grundsätze der volkswirtschaftlich effektiven Wassemutzung und der Reinhaltung der Gewässer zu verallgemeinern. (3) Die Staatliche Gewässeraufsicht arbeitet bei der Lösung ihrer Aufgaben eng mit den Organen der Staatlichen Hygieneinspektion, den zentralen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, mit den örtlichen Räten, den Wasserbeauftragten sowie mit den Bürgern zusammen. (4) Die ehrenamtlichen Helfer der Staatlichen Gewässeraufsicht sind planmäßig auf ihre Aufgaben vorzubereiten, ständig anzuleiten und vorrangig mit Aufgaben der Kontrolle der Reinhaltung der Gewässer zu beauftragen. § 2 (1) Die Gewässeraufsicht wird durch das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, die Wasserwirtschaftsdirektionen und ihre Oberflußmeistereien ausgeübt, soweit in speziellen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Für das Wasserstraßennetz in der Hauptstadt der DDR und in Westberlin wird die Gewässeraufsicht durch das Wasserstraßenhauptamt Berlin wahrgenommen. Die Aufgaben der Staatlichen Gewässeraufsicht zur Zustimmung für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen an den dem Ministerium für Verkehrswesen zugeordneten Wasserstraßen werden vom Wasserstraßenhauptamt Berlin bzw. von den Wasserstraßenämtern wahrgenommen. § 3 (1) Die Staatliche Gewässeraufsicht im Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft ist verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle der Staatlichen Gewässeraufsicht in den Wasserwirtschaftsdirektionen und Oberflußmeistereien. Sie sichert die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften, Beschlüsse und Weisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht. (2) Die Staatliche Gewässeraufsicht in der Wasserwirtschaftsdirektion ist verantwortlich für die Anleitung, Kontrolle und Koordinierung der Staatlichen Gewässeraufsicht in den Oberflußmeistereien. (3) Die Staatliche Gewässeraufsicht in den Oberflußmeistereien ist verantwortlich für die Wahrnehmung der gewässer-aufsichtlichen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 und der Befugnisse gemäß den §§ 6 bis 8 im jeweiligen Territorium. § 4 (1) Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht im Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft untersteht dem Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und ist ihm für die Erfüllung der Aufgaben und die einheitliche Arbeitsweise der Staatlichen Gewässeraufsicht verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Leitern der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion weisungsberechtigt. (2) Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht in der Wasserwirtschaftsdirektion untersteht dem Direktor der Wasserwirtschaftsdirektion und dem Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. Er ist ihnen gegenüber für die Durchführung der Aufgaben der Staatlichen Gewässeraufsicht verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht in der Wasserwirtschaftsdirektion ist gegenüber den Leitern der Staatlichen Gewässeraufsicht in den Oberflußmeistereien weisungsberechtigt. (3) Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht in der Ober-flußmeisterei untersteht dem Oberflußmeister und dem Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion. Er ist ihnen gegenüber für die Durchführung der Aufgaben der Staatlichen Gewässeraufsicht verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (4) Der Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht im Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und die Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht in den Wasserwirtschaftsdirektionen haben das Recht, bestimmte Aufgaben und Befugnisse der ihnen unterstellten Staatlichen Gewässeraufsicht wahrzunehmen sowie Entscheidungen der ihnen unterstellten Staatlichen Gewässeraufsicht, die der Gesetzlichkeit 'widersprechen, aufzuheben. § 5 'Voraussetzung für die Tätigkeit als Leiter und ingenieurtechnischer Mitarbeiter in der Staatlichen Gewässeraufsicht;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 52 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 52) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 52 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 52)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen-. Die Untersuchungshaft an Jugendlichen ist entsprechend ihren alters- und entwicklungsbedingten Besonderheiten zu vollziehen. Die inhaltliche Gestaltung der erzieherischen Einflußnahme auf Jugendliche während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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