Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 50

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 50 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 50); 50 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 24. Januar 1978 Verordnung über den Umgang mit Wasserschadstoffen Wasserschadstoffverordnung vom 15. Dezember 1977 Zur Vermeidung schädigender Auswirkungen beim Umgang mit Wasserschadstoffen wird folgendes verordnet: § 1 Begriffsbestimmungen (1) Wasserschadstoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe bzw. deren Mischungen, die das Gewässer oder seine Nutzung nachteilig beeinflussen können. Hierzu gehören Gifte1 und die in der Liste der Schadstoffe1 2 enthaltenen Stoffe. (2) Wasserschadstoffhavarien im Sinne dieser Verordnung sind Ereignisse, bei denen Wasserschadstoffe in Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser), in den Boden oder in öffentliche Abwasseranlagen gelangen und zu Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, zur Beeinträchtigung der Trink- und Brauchwasserversorgung, zu Schäden der Pflanzen- und Tierwelt oder zu anderen volkswirtschaftlichen Schäden führen können. (3) Umgang mit Wasserschadstoffen im Sinne dieser Verordnung ist die Erkundung, Förderung, Verarbeitung, Herstellung, Lagerung, Anwendung, Ausbringung, der Umschlag, der Transport und die schadlose Beseitigung von Wasserschadstoffen und deren Verpackungsmaterial. § 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für staatliche und wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Kombinate, sozialistische Genossenschaften und Einrichtungen (nachfolgend Betreiber genannt). § 3 Aufgaben beim Umgang mit Wasserschadstoffen (1) Die Betreiber haben zu gewährleisten, daß beim Umgang mit Wasserschadstoffen Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, Beeinträchtigungen der Trink- und Brauchwasserversorgung, Schäden in der Pflanzen- und Tierwelt oder andere nachteilige Folgen für die Volkswirtschaft vermieden werden. Wasserschadstoffe dürfen insbesondere nicht unkontrolliert in die Gewässer, den Boden oder in öffentliche Abwasseranlagen gelangen. Dazu sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen entsprechend der Schädlichkeit der Stoffe zu treffen, die in staatlichen Standards oder in spezifischen Werkstandards vorzugeben sind. (2) Die Betreiber haben a) Anlagen für den Umgang mit Wasserschadstoffen auf ihren zweckmäßigen Einsatz, die Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit regelmäßig zu überwachen; b) zur Verhütung und Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien und ihren Folgen Havariedokumente auszuarbeiten und mit der Staatlichen Gewässeraufsicht abzustimmen ; c) Spezialgeräte und -mittel bereitzustellen und ständig einsatzbereit zu halten sowie die Voraussetzungen für einen sofortigen Einsatz von Kräften bei der Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien zu schaffen und regelmäßig Antihavarietraining durchzuführen. Über das Antihavarietraining ist ein Nachweis zu führen; 1 Zweite Durchführungsbestimmung vom 31. Mai 1977 zum Giftgesetz - Verzeichnis eingestufter Gifte - (GBl. I Nr. 21 S. 279) 2 Veröffentlicht im Sonderdruck Nr. 945 dea Gesetzblattes. d) Werktätige, die mit Wasserschadstoffen umgehen, regelmäßig über den ordnungsgemäßen Umgang mit Wasserschadstoffen und deren Auswirkungen auf die Gewässer und dadurch auf die Bevölkerung und die Tier- und Pflanzenwelt zu belehren. Über die Belehrungen ist ein Nachweis zu führen; e) alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und sofortigen Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien sowie zur Beseitigung eingetretener Schäden zu treffen; f) den Weisungen der Staatlichen Gewässeraufsicht Folge zu leisten und erteilte Auflagen zu erfüllen. §4 Schutzgüte, Betriebsvorschriften, Hinweise (1) Die Leiter von Projektierungseinrichtungen, Herstellerund Lieferbetrieben für Anlagen, Spezialgeräte und -mittel zum Umgang mit Wasserschadstoffen oder für die Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien oder die schadlose Beseitigung von Wasserschadstoffen und deren Verpackungsmaterialien haben im Dokument der Schutzgüte nachzuweisen, daß die Forderungen des § 3 Abs. 1 eingehalten werden können. Im Rahmen der Lieferungen und Leistungen sind den Betreibern für die Inbetriebnahme, Bedienung, Wartung und Instandhaltung ausführliche Betriebsvorschriften und Hinweise für die Nutzbarmachung oder schadlose Beseitigung von Wasserschadstoffen und Rückführung oder Weiterverwendung von Verpackungsmaterial sowie für das Verhalten bei Havarien und Störungen zu übergeben, die von den Betreibern einzuhalten sind. (2) Die Hersteller und Lieferer von Wasserschadstoffen und Anlagen, in denen mit Wasserschadstoffen umgegangen wird, haben in Anwendungsvorschriften Angaben über die Schädlichkeit der Stoffe und deren Umsetzung in eine unschädliche Phase zu machen. §5 Aufgaben der zentralen Staatsorgane und der wirtschaftsleitenden Organe Die zentralen Staatsorgane und die wirtschaftsleitenden Organe haben in ihrem Verantwortungsbereich den wissenschaftlich-technischen Vorlauf für den sicheren Umgang mit Wasserschadstoffen und die Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien zu schaffen. §6 Informationspflicht (1) Die Betreiber sind verpflichtet, Wasserschadstoff ha va-rien oder auftretende Gefahrensituationen unverzüglich den örtlichen Räten, der zuständigen Kreis-Hygieneinspektion und der Staatlichen Gewässeraufsicht zu melden. (2) Wahrnehmungen und Feststellungen der Bürger über Wasserschadstoffhavarien und ihre Folgen bzw. Gefahrensituationen sind unverzüglich entweder der nächst erreichbaren Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, der Wasserwirtschaft oder dem nächst gelegenen örtlichen Rat zu melden. §7 Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien (1) Ist der Verursacher einer Wasserschadstoffhavarie unbekannt, sind die vom Betreiber durchgeführten Maßnahmen zur Havariebekämpfung unzureichend oder kann er sie nicht mit eigenen Kräften und Mitteln bewältigen, ist im Interesse einer schnellen Abwendung von Gefahren für Gesundheit und Leben der Bevölkerung und zur Verhinderung von größeren Schäden für die Volkswirtschaft erforderlichenfalls in Abstimmung mit den Organen der Zivilverteidigung die Bekämpfung der Wasserschadstoffhavarie durchzuführen von: a) den Feuerwehren als operative Sofortmaßnahme im jeweiligen Einsatzbereich,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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