Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 471

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 471 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 471); Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 29. Dezember 1978 471 Dritte Durchführungsbestimmung vom 18. Juli 1969 zur Verordnung über die Einführung eines Krankheits- und Todesursachen-Verzeichnisses (GBl. II Nr. 65 S. 422). Berlin, den 30. November 1978 Der Leiter des Sekretariats des Ministerrates Dr. Kleinert Staatssekretär * 1 2 3 Anordnung über die Anwendung der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen sowie von Zusatzklassifikationen vom 4. Dezember 1978 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes wird folgendes angeordnet: §1 Diese Anordnung findet Anwendung auf: a) die für die Leitung des Gesundheits- und Sozialwesens zuständigen staatlichen Organe, b) die staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der in eigener Praxis niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte, c) die Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB, d) die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, e) die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, f) andere Stellen, zu deren Aufgaben die Klassifizierung von Sachverhalten oder die Verwendung klassifizierter Sachverhalte im Sinne des § 2 gehören. §2- (1) Zur einheitlichen statistischen Klassifizierung von Krankheiten, Verletzungen, Todesursachen sowie von anderen Sachverhalten, die in der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen der Weltgesundheitsorganisation (nachfolgend IKK genannt) erfaßt sind, dürfen ausschließlich die Schlüsselnummem verwendet werden, denen die betreffenden Sachverhalte nach den Klassifizierungsgrundsätzen der IKK inhaltlich zuzuordnen sind. (2) Das gleiche gilt für die Sachverhalte, die in Zusatzklas-sifikationen der Weltgesundheitsorganisation (nachfolgend Z-IKK genannt) erfaßt sind, soweit deren Anwendung vom Minister für Gesundheitswesen für obligatorisch erklärt ist. Die fakultative Anwendung von Z-IKK richtet sich nach gesonderten Festlegungen des Ministers für Gesundheitswesen. (3) Gültig ist jeweils die deutschsprachige Fassung der IKK bzw. der Z-IKK, die vom Minister für Gesundheitswesen herausgegeben und im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik für verbindlich erklärt worden ist. §3 Von Schlüsselnummern der IKK bzw. der Z-IKK darf nur in wissenschaftlich begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Ministeriums für Gesundheitswesen abgewichen werden. Das gilt auch für die Anwendung von Schlüsselnummem, die in der jeweils gültigen Fassung der IKK oder der Z-IKK noch unbesetzt sind, sowie für die Erweiterung von Schlüsselnummem über die in den gültigen Fassungen der IKK bzw. der Z-IKK jeweils vorgesehene Stellenzahl hinaus. §4 (1) Die Schlüsselnummem der IKK und der Z-IKK sind auf den jeweiligen Informationsträgern einzutragen. Informationsträger im Sinne dieser Anordnung sind medizinische Dokumentationen, Meldungen, Register, Berichterstattungen sowie medizinstatistische und andere statistische Zusammenstellungen und Auswertungen. (2) Die Eintragung der Schlüsselnummem erfolgt insbesondere bei: a) der Dokumentierung medizinischer Befunde oder Leistungen im Zusammenhang mit medizinischer Betreuung, medizinischer Begutachtung oder anderen medizinischen Maßnahmen in den Gesundheitseinrichtungen (medizinische Dokumentation); b) der Dokumentierung medizinischer Befunde oder Leistungen im Ausweis für Arbeit und SozialVersicherung; c) der Dokumentierung von Arbeitsbefreiungen bei Arbeitsunfähigkeit im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie in der Arbeitsbefreiungsbescheinigung; d) der ärztlichen Meldung und Dokumentierung von Invalidität, Arbeitsunfällen und sonstigen Unfällen, Berufskrankheiten, Körper- und Gesundheitsschäden oder anderen medizinischen Befunden oder Sachverhalten, die arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder sonstige Ansprüche auslösen können; e) der Dokumentierung der Diagnose bei Beantragung von Kuren sowie bei Beginn und Abschluß der Kurbehandlung; f) der Dokumentierung der Todesursachen, insbesondere auf Totenscheinen und in Sektionsdokumenten. (3) Die Verwendung weiterer Informationsträger zur Dokumentation von Sachverhalten gemäß § 2 legt der Minister für Gesundheitswesen fest. (4) Zu den Festlegungen gemäß Abs. 3 gehört auch die Einführung vereinheitlichter Vordrucke oder die vom Minister für Gesundheitswesen im Einzelfall genehmigte Verwendung anderer Vordrucke oder sonstiger Informationsträger, soweit sich aus deren Inhalt die Eintragung von Schlüsselnummem der IKK bzw. der Z-IKK ergibt. §5 Form und Inhalt der Dokumentierung von Sachverhalten gemäß § 2 richten sich nach den vom Minister für Gesundheitswesen hierzu erlassenen Rechtsvorschriften, anderen Regelungen und den Hinweisen, die in den vereinheitlichten oder im Einzelfalle genehmigten Vordrucken bzw. Informationsträgern enthalten sind. Soweit derartige Dokumentierungen im Verantwortungsbereich anderer zentraler staatlicher Organe, gesellschaftlicher Organisationen oder anderer Stellen vorgenommen werden sollen, ist das im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Leitern und dem Minister für Gesundheitswesen festzulegen. §6 Für die richtige Auswahl der Schlüsselnummem der IKK bzw. der Z-IKK und ihre ordnungsgemäße Eintragung in die in Betracht kommenden Informationsträger sind die Ärzte, Zahnärzte oder anderen Fachkräfte verantwortlich, denen die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

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