Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 46

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 46 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 46); 46 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 12. Januar 1978 nische Produktionsmittel mit der Zentralstelle für Preise Karl-Marx-Stadt beim VEB Kombinat für landtechnische Instandhaltung4; alle übrigen Produktionsmittel (außer Ersatzteile) und für Produktionshilfsmittel sowie bei Preisen für Transportleistungen gegenüber der Landwirtschaft mit der Zentralstelle für Preise der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft in Berlin5. (3) Soweit zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium für Außenhandel keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist bei Erzeugnissen, die exportiert werden, eine Abstimmung mit dem zuständigen Außenhandelsbetrieb auch dann vorzunehmen, wenn dieser nicht Hauptabnehmer ist. Für Tarife und Preise des Verkehrswesens entfällt diese Abstimmung. (4) Zur Abstimmung der präzisierten Preisvorgaben sind den Abstimmungspartnern nur die gegenüber der vorangegangenen Abstimmung veränderten Angaben zu übermitteln. (5) Zur Abstimmung der Preisvorschläge für Erzeugnisse, für die keine Preisvorgaben bestätigt werden, sind den Abstimmungspartnern folgende Angaben zu übermitteln: Erzeugnisbeschreibung (ggf. sind Muster, Prospekte, Zeichnungen u. a. beizufügen); Darstellung der Gebrauchseigenschaften; vom Betrieb vorgelegter Vergleich der Gebrauchseigenschaften6; Preis des Vergleichserzeugnisses6 (bei Konsumgütern: Industrieabgabepreis und Einzelhandelsverkaufspreis); Preisvorschlag (bei Konsumgütern: Industrieabgabepreis und Einzelhandelsverkaufspreis). (6) Eine Abstimmung des Preisvorschlages ist nicht erforderlich, wenn er mit der endgültig bestätigten Preisvorgabe übereinstimmt und die in der Aufgabenstellung festgelegten Gebrauchseigenschaften eingehalten werden. Enthält der Preisvorschlag Änderungen gegenüber der endgültig bestätigten Preisvorgabe, so sind nur diese Änderungen abzustimmen. Weiterhin ist keine Abstimmung des Preisvorschlages erforderlich, wenn die Angaben gemäß Abs. 5 bereits den Wirtschaftsverträgen mit den Hauptabnehmern zugrunde liegen. (7) Die Abstimmungspartner haben ihre Stellungnahme zu den ihnen zur Abstimmung übermittelten präzisierten Preisvorgaben bzw. Preisvorschlägen spätestens 2 Wochen nach Eingang der Unterlagen abzugeben. Erfolgt in dieser Frist keine Stellungnahme, gilt dies als Zustimmung. Wird bei der Abstimmung der präzisierten Preisvorgaben keine Übereinstimmung erzielt, kann der Hauptabnehmer nach § 19 der zentralen staatlichen Kalkulationsrichtlinie7 Einspruch beim Produktionsbetrieb einlegen. §5 Abstimmung der Preisvorschläge für importierte Erzeugnisse (1) Der Außenhandelsbetrieb hat die auszuarbeitenden Preisvorschläge für importierte Erzeugnisse vor Einreichung des Preisantrages mit den Hauptabnehmern abzustimmen. Hauptabnehmer sind die Betriebe und Kombinate (einschließlich Großhandelsbetriebe), die im Jahr des Erstimportes den überwiegenden Teil des Importes abnehmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1. (2) Für importierte Produktionsmittel, die an die Landwirtschaft geliefert werden, gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 2. 4 90 Karl-Marx-Stadt, Parkstraße 29 5 1058 Berlin, Schönhauser Allee 167 c 6 entfäüt bei Nichtvergleichbarkeit 7 Z. Z. gilt die Anordnung vom 10. Juni 1976 über die zentrale staat- liche Kalkulationsrichtlinie zur Bildung von Industriepreisen (GBl. I Nr. 24 S. 321). (3) Die zur Abstimmung zu übermittelnden Angaben und die Abstimmungsfrist ergeben sich aus den Bestimmungen des § 4 Absätze 5 und 7. (4) Das zuständige Preiskoordinierungsorgan für Importe8 hat bei importierten Produktionsmitteln und hochwertigen technischen Konsumgütern den Preisvorschlag des Außenhandelsbetriebes mit dem für vergleichbare Erzeugnisse der Inlandsproduktion zuständigen Preiskoordinierungsorgan der Industrie8 auf der Grundlage der Angaben gemäß § 4 Abs. 5 abzustimmen. Für andere Konsumgüter kann die Abstimmung zwischen den Preiskoordinierungsorganen vereinbart werden. Das Preiskoordinierungsorgan der Industrie hat seine Stellungnahme spätestens 3 Wodien nach Eingang der Abstimmungsunterlagen abzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so gilt dies als Zustimmung. (5) Wird zwischen den Abstimmungspartnern bzw. deren übergeordneten Organen keine Einigung über die anzuwendende Preisbildungsmethode (Übernahme bestehender Industriepreise, Relations- oder Aufwandspreis) erzielt, so ist der Preisantrag mit den Stellungnahmen der Abstimmungspartner durch das Ministerium für Außenhandel dem Amt für Preise zur Entscheidung über die anzuwendende Preisbildungsmethode vorzulegen. (6) Die gemäß Abs. 4 durchzuführende Abstimmung entfällt für folgende zu importierende Produktionsmittel: Anlagen, komplette Bauvorhaben, Erzeugnisse für einmalige Versuchszwecke, Probemengen und -muster, Erzeugnisse für Exportkomplettierung sowie für den Import wissenschaftlich-technischer Ergebnisse. §6 Aufgaben der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe (1) Für die von den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen wahrzunehmenden Aufgaben bei der Prüfung und Festsetzung der Kosten- und Preisvorgaben, Industriepreise, Teilpreisnormative, überbetrieblichen Kalkulationsnormative sowie betrieblichen Zuschlagsätze für indirekte technologische Kosten und Gemeinkosten gilt der Beschluß des Ministerrates vom 10. Juni 1976 über die Bildung der Industriepreise zur Durchführung des Beschlusses zur Leistungsbewertung der Betriebe und Kombinate (GBl. I Nr. 24 S. 317). (2) Für die von den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen wahrzunehmenden Aufgaben bei der Prüfung und Festsetzung der Verbraucherpreise gilt der Beschluß des Ministerrates vom 17. November 1971 über die Bestätigung der Verbraucherpreise für Konsumgüter nach staatlichen Nomenklaturen und zur Erhöhung der Verantwortung des Amtes für Preise (GBl. II Nr. 77 S. 674). (3) Zur Beschleunigung der zentralen Bestätigung der Kosten- und Preisvorgaben und Industriepreise für Produktionsmittel haben die Leiter der zuständigen Außenstellen des Amtes für Preise diese Bestätigung vorzunehmen, soweit der Leiter des Amtes für Preise dafür zuständig ist. Voraussetzung ist, daß zwischen dem Leiter der Außenstelle des Amtes für Preise und dem Leiter des Preiskoordinierungsorgans der Industrie Übereinstimmung hinsichtlich der Höhe der Kosten-und Preisvorgaben bzw. Industriepreise erzielt wird. §7 Spezielle Bestimmungen Die Leiter der zuständigen Staatsorgane bzw. Preiskoordinierungsorgane sind berechtigt, zur weiteren Vereinfachung 8 z. Z. gilt die Anordnung vom 28. Februar 1975 über die Nomenklatur der Preiskoordinierungsorgane (Sonderdruck Nr. 790 des Gesetzblattes) .;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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