Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 452

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 452 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 452); 452 Gesetzblatt Teil I Nr. 41 Ausgabetag: 15. Dezember 1978 (2) Bei Verträgen gemäß den §§ 8 und 9 sind Garantieansprüche gegenüber dem Veräußerer/Auftraggeber ausgeschlossen. §16 Weitere Pflichten beim Verkauf (1) Die Verkaufseinrichtung des sozialistischen Gebrauchtwarenhandels ist verpflichtet, innerhalb des Versorgungsbereiches sperrige und schwerlastige Gebrauchtwaren entsprechend den Rechtsvorschriften frei Haus zu liefern. (2) Beim Verkauf gebrauchter Möbel ist die Verkaufseinrichtung des sozialistischen Gebrauchtwarenhandels darüber hinaus verpflichtet, bei Lieferungen innerhalb des Versorgungsbereiches diese am gewünschten Ort aufzustellen. Bei Selbstabholung ist ein Rabatt in Höhe von 3% vom Verkaufspreis zu zahlen. (3) Die Kosten für das Auf stellen von gebrauchten Möbeln gehen zu Lasten der Verkaufseinrichtung des sozialistischen Gebrauchtwarenhandels. Beim Selbstaufstellen von Möbeln mit Montageaufwand ist ein Rabatt in Höhe von 3% vom Verkaufspreis zu gewähren. §17 Preisauszeichnung und Rundung (1) Die Preisauszeichnung hat auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu erfolgen.! (2) Die Verkaufspreise gemäß § 7 und der auszuzahlende Betrag gemäß § 10 sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und anderen normativen Regelungen in analoger Anwendung dieser Bestimmungen zu runden.1 2 § 18 Fonds Handelsrisiko Für die Verkaufseinrichtungen des Gebrauchtwarenhandels ist ein gesonderter Fonds Handelsrisiko entsprechend den Rechtsvorschriften zu planen und zu bilden. §19 Nachweispflicht für übernommene Gebrauchtwaren (1) Die Verkaufseinrichtung des Gebrauchtwarenhandels ist verpflichtet, alle übernommenen Gebrauchtwaren entsprechend den Festlegungen der §§ 8 und 9 nachzuweisen. (2) Die Aufbewahrungsfrist der Verträge gemäß den §§ 8 und 9 beträgt 5 Jahre. §20 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer als Leiter oder Inhaber einer Verkaufseinrichtung des Gebrauchtwarenhandels vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Gebrauchtwaren von Bürgern übernimmt, die ihren ständigen oder zeitweiligen Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik haben, oder 1 Z. Z. gelten die Preisanordnung Nr. 2025 vom 10. Januar 1964 - Verpflichtung zur Preisauszeichnung und zum Predsnachweaa (GBl. II Nr. 12 S. 95) ln der Fassung der Änderungs-Anordnung vom 5. Mal 1969 (GBl. II Nr. 40 S. 264) und die Predsanordnung Nr. 2025/1 vom 1. Oktober 1964 dazu (GBl. II Nr. 101 S. 839). 2 Z. Z. gelten die Anordnung vom 22. Januar 1957 über die Abrundung von Pfennigbeträgen (GBl. I Nr. 7 S. 63); Richtlinie vom 24. November 1967 für die Betriebe und Preisbildungsorgane zur Festlegung und Bestätigung runder EVP (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1968 Heft 5) in der Fassung der 1. Ergänzung vom 11. Februar 1977 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel 'und Versorgung Nr. 5). der Nachweispflicht für übernommene Gebrauchtwaren gemäß § 19 nicht nachkommt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder ähnlichen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Stellvertretern der Vorsitzenden der Räte der Bezirke, Kreise und Städte für Handel und Versorgung. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrig--keiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §21 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. März 1979 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 8. November 1972 über den Handel mit Gebrauchtwaren (GBl. II Nr. 70 S. 814) außer Kraft. (3) In allen Verkaufseinrichtungen des Gebrauchtwarenhandels sind die Bestimmungen über den An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter für den Kunden sichtbar auszulegen. Berlin, den 10. November 1978 Der Minister für Handel und Versorgung I. V.: Lemke Staatssekretär Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Gegenstände, die einen Kunst- oder Sammlerwert besitzen, können sein: * 1. Kunstgegenstände, kunsthandwerkliche und kunstgewerbliche Gegenstände aller Zeiten und Völker, nämlich a) Werke der Plastik, zu denen alle über das Flächenmäßige hinausgehenden Schöpfungen gehören, z. B. Reliefs, Plaketten, Medaillen, Gemmen; b) Werke der Malerei, zu denen auch Miniaturwerke, Glasmalereien, Mosaikarbeiten zu rechnen sind; c) Werke der Schrift-, Druck- und Bucheinbandkunst; d) Antiquitäten. Das sind nicht in der Gegenwart oder in der jüngeren Vergangenheit hergestellte Gebrauchsoder Kunstgegenstände, die außer ihrem Sach- oder Gebrauchswert einen zusätzlichen Sammler- oder Liebhaberwert haben. Sie sollten in der Regel älter als 50 Jahre sein. 2. Typische Sammlergegenstände, wie Briefmarken, Münzen, Waffen u. a.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der einzelnen operativen Arbeitsprozesse zum Einsatz gelangen, können sich dabei gegenseitig ergänzen und effektivieren. Sie ermöglichen die volle Ausschöpfung aller Potenzen Staatssicherheit und der Gesellschaft insgesamt.

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