Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 435

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 435 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 435); Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 7. Dezember 1978 435 §4 (1) Die Fachschullehrer befähigen die Studenten zur selbständigen Arbeit durch praxisverbundene Lehrveranstaltungen und fördern den Erwerb und die Vertiefung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse. (2) Die Fachschullehrer arbeiten eng mit der FDJ-Grund-organisation und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammen und nehmen am gesellschaftlichen Leben der Studenten teil. (3) Die Fachschullehrer nehmen ihren erzieherischen Auftrag durch die Gewährleistung eines hohen Niveaus der Ausbildung und ihre persönliche politische und fachliche Vorbildwirkung gegenüber den Studenten innerhalb und außerhalb der Lehrveranstaltungen wahr. (4) Die Fachschullehrer können als Seminargruppenberater eingesetzt werden. §5 (1) Die Fachschullehrer sind verpflichtet, enge Verbindung zur Praxis ihres Fachgebietes zu halten und diese Beziehungen für die Erhöhung des Niveaus in Erziehung und Ausbildung zu nutzen. (2) Zur Vorbereitung und Durchführung praxisnaher Lehrveranstaltungen sind Fachschullehrer entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten ihres Aufgabengebietes in die Lösung wissenschaftlich-technischer bzw. ökonomischer, erziehungswissenschaftlicher, medizinischer oder künstlerischer Aufgaben einzubeziehen. §6 (1) Zur Erweiterung und Nutzung ihrer Kenntnisse können Fachschullehrer im Rahmen des der Fachschule zur Verfügung stehenden Arbeitszeitfonds in die Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben einbezogen werden, die insbesondere der sozialistischen Rationalisierung und der Intensivierung der Produktion in Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie der Tätigkeit zentraler und örtlicher Staatsorgane, dienen. Das gilt auch für die Durchführung ökonomischer, erziehungswissenschaftlicher, medizinischer und künstlerischer Aufgaben. (2) Der Direktor der Fachschule entscheidet über die Übernahme von Aufgaben gemäß Abs. 1 und den Einsatz von Fachschullehrern zu ihrer Lösung. §7 (1) Die Fachschullehrer nehmen ihre Pflichten und Rechte zur aktiven Mitwirkung an der Leitung und Planung der Fachschulen entsprechend den Rechtsvorschriften1 wahr. Sie setzen sich für die Lösung der den Fachschulen übertragenen Aufgaben im Rahmen des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes ein, tragen zur ordnungsgemäßen und sparsamen Verwendung aller finanziellen und materiellen Fonds der Fachschule und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit an der Fachschule bei. (2) Die Fachschullehrer sind verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, während und nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren. (3) Die Fachschullehrer leisten zur Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und des geistig-kulturellen Lebens, an den Fachschulen sowie der gesellschaftlichen und geistig-kulturellen Entwicklung des Territoriums einen aktiven Beitrag. §8 (1) Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus der Lehrtätigkeit haben sich die Fachschullehrer marxistisch-leni- 1 Z. Z. gilt die Verordnung vom 26. November 1970 über die Aufgaben der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II Nr. 102 S. 774). nistisch, fachwissenschaftlich und pädagogisch weiterzubilden. Sie nutzen den Erfahrungsaustausch in den Fachgruppen sowie die Hospitationen als eine Form der Weiterbildung. (2) Die Teilnahme an zentralen Weiterbildungsveranstaltungen und deren Durchführung regelt der Minister für Hoch- und Fachschulwesen (nachstehend Minister genannt). Die zweigspezifischen Weiterbildungsveranstaltungen legen die Leiter der zentralen Organe, denen Fachschulen unterstehen, in Abstimmung mit dem Minister fest. (3) Im Rahmen der Weiterbildung und zur Erhöhung des Niveaus der praxisorientierten Ausbildung können Fachschullehrer, die in bestimmten Lehrgebieten unterrichten, bis zur Dauer von 6 Monaten innerhalb von 5 Jahren in Betrieben und Einrichtungen eingesetzt werden. Diese Regelung gilt nicht für die gemäß § 2 Abs. 2 getroffene Festlegung. (4) Die Lehrgebiete gemäß Abs. 3 legt der Minister in Übereinstimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe fest. (5) Die Entscheidung über den Praxiseinsatz von Fachschul-lehrem trifft der Direktor der Fachschule. Für solche Einsätze der Fachschullehrer gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) über den Delegierungsvertrag. §9 Der Erwerb der Promotion durch Fachschullehrer wird gefördert. Fachschullehrer sind von den Universitäten und Hochschulen bevorzugt in die Aspirantur aufzunehmen. §10 Die örtlichen Räte sind verpflichtet, den Fachschullehrern am Einsatzort angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. §11 Fachschullehrer erhalten die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz entsprechend den Rechtsvorschriften. §12 Für die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit der Fachschullehrer gilt das Arbeitsgesetzbuch. IV. §13 Anerkennung als Fachschuldozent (1) Fachschullehrer können bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen und pädagogischen Qualifikation sowie einer erfolgreichen Lehrpraxis als Fachschuldozent anerkännt werden. (2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Fachschuldozent sind: eine abgeschlossene Hochschulausbildung in einer dem Lehrgebiet entsprechenden Fachrichtung; eine pädagogische Qualifikation; Praxistätigkeit, soweit' Fachschullehrer in den vom Minister gemäß § 8 Abs. 4 festgelegten Lehrgebieten unterrichten ; eine erfolgreiche Lehrtätigkeit von mindestens 5 Jahren. (3) Die Anerkennung als Fachschuldozent erfolgt auf Antrag des Direktors der Fachschule durch den Minister nach Stellungnahme des der Fachschule übergeordneten Organs. (4) Über Ausnahmefälle zur Anerkennung als Fachschuldozent, bei denen die gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, entscheidet der Minister nach Abstimmung mit dem Leiter des der Fachschule übergeordneten Organs.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 435 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 435) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 435 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 435)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit. Die Mobilmachung wird durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet. Auf der Grundlage der Anordnung über die Mobilmachung der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? stets relativen Charakter trägt, muß bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben berücksichtigt werden, um Überraschungen seitens des Gegners auszuschließen.

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