Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 435

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 435 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 435); Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 7. Dezember 1978 435 §4 (1) Die Fachschullehrer befähigen die Studenten zur selbständigen Arbeit durch praxisverbundene Lehrveranstaltungen und fördern den Erwerb und die Vertiefung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse. (2) Die Fachschullehrer arbeiten eng mit der FDJ-Grund-organisation und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammen und nehmen am gesellschaftlichen Leben der Studenten teil. (3) Die Fachschullehrer nehmen ihren erzieherischen Auftrag durch die Gewährleistung eines hohen Niveaus der Ausbildung und ihre persönliche politische und fachliche Vorbildwirkung gegenüber den Studenten innerhalb und außerhalb der Lehrveranstaltungen wahr. (4) Die Fachschullehrer können als Seminargruppenberater eingesetzt werden. §5 (1) Die Fachschullehrer sind verpflichtet, enge Verbindung zur Praxis ihres Fachgebietes zu halten und diese Beziehungen für die Erhöhung des Niveaus in Erziehung und Ausbildung zu nutzen. (2) Zur Vorbereitung und Durchführung praxisnaher Lehrveranstaltungen sind Fachschullehrer entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten ihres Aufgabengebietes in die Lösung wissenschaftlich-technischer bzw. ökonomischer, erziehungswissenschaftlicher, medizinischer oder künstlerischer Aufgaben einzubeziehen. §6 (1) Zur Erweiterung und Nutzung ihrer Kenntnisse können Fachschullehrer im Rahmen des der Fachschule zur Verfügung stehenden Arbeitszeitfonds in die Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben einbezogen werden, die insbesondere der sozialistischen Rationalisierung und der Intensivierung der Produktion in Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie der Tätigkeit zentraler und örtlicher Staatsorgane, dienen. Das gilt auch für die Durchführung ökonomischer, erziehungswissenschaftlicher, medizinischer und künstlerischer Aufgaben. (2) Der Direktor der Fachschule entscheidet über die Übernahme von Aufgaben gemäß Abs. 1 und den Einsatz von Fachschullehrern zu ihrer Lösung. §7 (1) Die Fachschullehrer nehmen ihre Pflichten und Rechte zur aktiven Mitwirkung an der Leitung und Planung der Fachschulen entsprechend den Rechtsvorschriften1 wahr. Sie setzen sich für die Lösung der den Fachschulen übertragenen Aufgaben im Rahmen des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes ein, tragen zur ordnungsgemäßen und sparsamen Verwendung aller finanziellen und materiellen Fonds der Fachschule und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit an der Fachschule bei. (2) Die Fachschullehrer sind verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, während und nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren. (3) Die Fachschullehrer leisten zur Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und des geistig-kulturellen Lebens, an den Fachschulen sowie der gesellschaftlichen und geistig-kulturellen Entwicklung des Territoriums einen aktiven Beitrag. §8 (1) Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus der Lehrtätigkeit haben sich die Fachschullehrer marxistisch-leni- 1 Z. Z. gilt die Verordnung vom 26. November 1970 über die Aufgaben der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II Nr. 102 S. 774). nistisch, fachwissenschaftlich und pädagogisch weiterzubilden. Sie nutzen den Erfahrungsaustausch in den Fachgruppen sowie die Hospitationen als eine Form der Weiterbildung. (2) Die Teilnahme an zentralen Weiterbildungsveranstaltungen und deren Durchführung regelt der Minister für Hoch- und Fachschulwesen (nachstehend Minister genannt). Die zweigspezifischen Weiterbildungsveranstaltungen legen die Leiter der zentralen Organe, denen Fachschulen unterstehen, in Abstimmung mit dem Minister fest. (3) Im Rahmen der Weiterbildung und zur Erhöhung des Niveaus der praxisorientierten Ausbildung können Fachschullehrer, die in bestimmten Lehrgebieten unterrichten, bis zur Dauer von 6 Monaten innerhalb von 5 Jahren in Betrieben und Einrichtungen eingesetzt werden. Diese Regelung gilt nicht für die gemäß § 2 Abs. 2 getroffene Festlegung. (4) Die Lehrgebiete gemäß Abs. 3 legt der Minister in Übereinstimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe fest. (5) Die Entscheidung über den Praxiseinsatz von Fachschul-lehrem trifft der Direktor der Fachschule. Für solche Einsätze der Fachschullehrer gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) über den Delegierungsvertrag. §9 Der Erwerb der Promotion durch Fachschullehrer wird gefördert. Fachschullehrer sind von den Universitäten und Hochschulen bevorzugt in die Aspirantur aufzunehmen. §10 Die örtlichen Räte sind verpflichtet, den Fachschullehrern am Einsatzort angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. §11 Fachschullehrer erhalten die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz entsprechend den Rechtsvorschriften. §12 Für die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit der Fachschullehrer gilt das Arbeitsgesetzbuch. IV. §13 Anerkennung als Fachschuldozent (1) Fachschullehrer können bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen und pädagogischen Qualifikation sowie einer erfolgreichen Lehrpraxis als Fachschuldozent anerkännt werden. (2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Fachschuldozent sind: eine abgeschlossene Hochschulausbildung in einer dem Lehrgebiet entsprechenden Fachrichtung; eine pädagogische Qualifikation; Praxistätigkeit, soweit' Fachschullehrer in den vom Minister gemäß § 8 Abs. 4 festgelegten Lehrgebieten unterrichten ; eine erfolgreiche Lehrtätigkeit von mindestens 5 Jahren. (3) Die Anerkennung als Fachschuldozent erfolgt auf Antrag des Direktors der Fachschule durch den Minister nach Stellungnahme des der Fachschule übergeordneten Organs. (4) Über Ausnahmefälle zur Anerkennung als Fachschuldozent, bei denen die gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, entscheidet der Minister nach Abstimmung mit dem Leiter des der Fachschule übergeordneten Organs.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 435 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 435) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 435 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 435)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie sind deshalb den Verhafteten von vornherein Grenzen für den Grad und Um- fang des Mißbrauchs von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten zu feindlichen Aktivitäten gesetzt. Um jedoch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte; Vorkommnisse bei der Besuciisdiehfüiirung mit Diplomaten, Rechtsanwälten oder fiienangehörigen; Ablegen ejjfi iu?pwc. Auf find von sprengstoffverdächtigen Gogenst siehe Anlage.

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