Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 431

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 431 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 431); Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 7. Dezember 1978 431 (6) Der Erwerb eines Eigenheimes sowie eines unbebauten Grundstückes zum Zweck des Baues von Eigenheimen ist für Bürger gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung von der Gründer-* werbssteuer befreit. Wird ein unbebautes Grundstück nicht innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb zum Bau eines Eigenheimes verwendet, ist die Grunderwerbssteuer nachzu-entrichfen. (7) Für Eigenheime, die sich im Eigentum von Bürgern gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung befinden, sind Entgelte für die Nutzung volkseigener Grundstücke nicht zu erheben. §14 Finanzierung der Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen (1) Eigentümer von Eigenheimen mit Wohnsitz in der DDR, die zum Personenkreis gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung gehören, erhalten Kredite zur Finanzierung der Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen, die mit jährlich 1 % zu verzinsen und mit mindestens 1 % zu tilgen sind. Der Eigenmittelanteil beträgt mindestens 10 % der Baupreise. Eigentümer, die nicht zum Personenkreis gemäß §12 Abs. 2 der Verordnung gehören, haben den Kredit für Instandsetzungen mit 4‘/2 % jährlich zu verzinsen, wenn die Instandsetzung nicht zur Abwendung des Verfalls erforderlich ist. (2) Die Bedingungen des Abs. 1 gelten auch für Nebengebäude für die Kleintierhalturig, die durch Umgestaltung vorhandener Gebäude geschaffen oder modernisiert werden. (3) Voraussetzung für die Gewährung der Kredite gemäß den Absätzen 1 und 2 ist die Einhaltung der Aufwandsnormative. (4) In Höhe der vom Eigentümer des Eigenheimes aufgewendeten eigenen materiellen und finanziellen Leistungen wird auf die von ihm geschuldeten und auf dem Grundstück ruhenden volkseigenen Altforderungen auf Antrag durch das Kreditinstitut ein Schulderlaß gewährt. (5) Die durch die Schaffung und Erhalturig von Wohnraum entstehende Erhöhung des Vermögens des Eigentümers des Eigenheimes bleibt bei der Berechnung der Vermögenssteuer für die ersten 10 Jahre unberücksichtigt. Für Eigentümer von Eigenheimen, die grundsteuerpflichtig sind, wird die auf den neugeschaffenen bzw. auf den erhaltenen Wohnraum entfallende Grundsteuer für die ersten 10 Jahre erlassen. (6) Die Kredite sind durch Aufbauhypotheken zu sichern. §15 Eigentumsübergang (1) Geht das Eigentum an einem Eigenheim, für das von einem Kreditinstitut vergünstigte Kredite ausgereicht wurden, auf den Ehegatten, die Eltern oder Kinder oder auf einen Bürger über, der zum Personenkreis gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung gehört, bleiben die Zinsvergünstigungen unverändert bestehen. Das gilt nur für Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR haben. Wurde keine Zinsvergünstigung gewährt, kann der Rat des Kreises entscheiden, welchen zum Personenkreis gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung gehörenden Bürgern entsprechend der sozialen Lage Vergünstigungen bei der Ausreichung von Krediten gewährt werden. Diese Vergünstigungen können durch Senkung des Eigenmittelanteils sowie durch Zinsermäßigung erfolgen. Die Zinsermäßigungen sind zeitlich zu befristen. (2) Wurden für den Neubau von Eigenheimen von einem Kreditinstitut nichtrückzahlbare Darlehen gewährt, sind diese vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ab mit 1 % jährlich zu tilgen. Ausgenommen davon ist der Übergang des Eigenheimes in das Eigentum des Ehepartners. (3) Geht das Eigentum an einem Eigenheim auf einen Bürger über, der nicht zum Personenkreis gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung gehört, so sind vom Zeitpunkt des Übergangs ab die Finanzierungsbestimmurigen gemäß § 13 anzuwenden.’ §16 , Gebühren Beim Kauf und Neubau sowie bei der Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen durch Bürger gemäß § 12 Abs. 2 der- Verordnung sind für das Zustimmungsverfahren einschließlich der Prüfungs- und Genehmigungsverfahren, für die Grundbucheintragungen, die Kreditgewährung sowie Beurkundungen oder Beglaubigungen Gebühren nicht zu erheben. Das gilt auch für die Eintragung und Löschung von Hypotheken der Kreditinstitute, für den Erwerb unbebauter Grundstücke gemäß § 13 und für den Eigentumsübergang gemäß § 15 Abs. 1. §17 . Unterstützung der Bürger und Interessengemeinschaften durch die Kreditinstitute (1) Die Kreditinstitute erledigen im Auftrag der Bürger die Beantragung der Eintragung von Aufbauhypotheken, Zahlung der Rechnungen für Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Bauleistungen und Vermessungsleistungen an die Liefer- und Leistungsbetriebe sowie an zusätzliche Arbeit leistende Bürger, Regulierung der Preisausgleiche entsprechend § 8 Abs. 2, Abbuchung von Zins- und Tilgungsleistungen von Spargirokonten. (2) Für den Neubau von Eigenheimen im Rahmen von Interessengemeinschaften der Bürger erfolgt durch die Kreditinstitute eine vereinfachte Finanzierung der Baudurchführung über gemeinsame Globalfinänzierungskonten. Über diese Konten werden die anfallenden Rechnungen für alle Eigenheime der Interessengemeinschaft durch das Kreditinstitut bezahlt. Die Finanzierung über Globalfinanzierungskonten erfolgt nach Vorlage des Vertrages über die Bildung der Interessengemeinschaft sowie Benennung eines mit der Vertretung Beauftragten der Interessengemeinschaft, Abschluß von Kreditverträgen mit den einzelnen Mitgliedern der Interessengemeinschaft, Abschluß eines Kontovertrages zwischen dem Kreditinstitut und dem mit der Vertretung Beauftragten der Interessengemeinschaft. Zu § 13 der Verordnung: §18 Pflicht zum Einsatz eines Bauberaters (1) Bei der Modernisierung von Eigenheimen entscheidet der Vorsitzende des örtlichen Rates, ob der Einsatz eines Bauberaters erforderlich ist. Bei der Instandsetzung von Eigenheimen kann auf Wunsch des Bürgers ein Bauberater eingesetzt werden. (2) Der Vorsitzende des örtlichen Rates bestätigt den Einsatz des Bauberaters. (3) Die Pflicht zum Einsatz eines Bauberaters besteht nicht, wenn .der Bürger, der die Zustimmung für den Bau erhalten hat, eine Qualifikation besitzt, die den Anforderungen an einen Bauberater entspricht. Der Bürger hat die Qualifikation gegenüber dem Vorsitzenden des örtlichen Rates nachzuweisen, der sie bestätigt. Die Pflicht zum Einsatz eines Bauberaters besteht auch nicht für Leistungen, die von Baubetrieben ausgeführt werden. (4) Die Betriebe können Bauberater einsetzen. §19 Anforderungen an die Qualifikation eines Bauberaters (1) Die Bestätigung als Bauberater setzt voraus die fachliche Qualifikation als Bauingenieur, Architekt, Bautechniker, Meister einer Fachrichtung im Bauwesen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

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