Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 430

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 430 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 430); 430 Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 7. Dezember 1978 Miete, die von der Familie des Bürgers für eine vergleichbare Wohnung im volkseigenen Wohnungsneubau zu zahlen wäre. Höhere Aufwendungen für die Verzinsung und Tilgung,, die im Rahmen des Aufwandsnormativentstehen, sind durch Entscheidung der örtlichen Staatsorgane zeitlich befristet entsprechend der sozialen Lage des Kreditnehmers durch Zinsermäßigung auszugleichen. Solche Ausgleichszahlungen können ganz oder teilweise auch durch den Betrieb des Kreditnehmers aus Mitteln des Leistungsfonds geleistet werden. § 10 Finanzierung des Neubaues von Eigenheimen gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung (1) Die Kredite können bis zur Höhe des Aufwandsnormativs abzüglich der finanziellen und materiellen Leistungen der Kreditnehmer gewährt werden. Je Eigenheim wird ein unverzinslicher Kredit bis zur Höhe von 39 TM, bei Fertigteilhäusern von 45,5 TM gewährt. (2) Werden von einem Betrieb zur gleichen Zeit mehrere Eigenheime errichtet, kann die Finanzierung über ein Globalfinanzierungskonto erfolgen. (3) Die Aufwendungen für die Verzinsung und Tilgung der Kredite bis zur Überleitung an den Bürger sind von den sozialistischen Genossenschaften und kooperativen Einrichtungen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft aus den ihnen zur Verfügung stehenden Fonds zu finanzieren. Volkseigene Betriebe finanzieren die Aufwendungen für die Verzinsung der Kredite aus den Kosten sowie für die Tilgung der Kredite aus dem Leistungsfonds. (4) Betriebe, die nicht in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über den Leistungsfonds fallen, finanzieren die Aufwendungen gemäß Abs. 3 aus den Fonds für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen3. Soweit diese Fonds nicht ausreichen, sind Teile der überbotenen bzw. überplanmäßig erwirtschafteten Nettogewinne einzusetzen, die jährlich mit dem Plan festgelegt werden. (5) Bürger, die' von ihrem Betrieb ein Eigenheim in persönliches Eigentum übernehmen, treten in die bestehenden Kreditbedingungen ein, übernehmen alle Verpflichtungen aus den Krediten und erhalten die weiteren Vergünstigungen gemäß § 9 Absätze 5 bis 7. Die Kredite sind durch Eintragung von Aufbauhypotheken zu sichern. Gehören zum Haushalt des Bürgers mehr als 4 Personen, erhöht das Kreditinstitut den zinslosen Kredit gemäß § 9 Abs. 2. §11 Gewährung von Zuschüssen gemäß § 12 Abs. 4 der Verordnung (1) Werktätigen, die bereit sind, noch mindestens 15 Jahre ununterbrochen in ihrer Genossenschaft, kooperativen Einrichtung oder ihrem Betrieb tätig zu sein, ist besondere Unterstützung zu gewähren. Nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung kann der Werktätige von seiner Genossenschaft, kooperativen Einrichtung oder seinem Betrieb einen Zuschuß von 10 000 M zur Finanzierung der Aufwendungen für den Neubau des Eigenheimes erhalten. Dabei sind die von der Genossenschaft, kooperativen Einrichtung oder dem Betrieb erbrachten materiellen Leistungen einzubeziehen. In Höhe dieses Zuschusses braucht der Werktätige weniger Kredit auf-zuhehmen und zu tilgen. In den Fällen, in denen Eheleute, die ein Eigenheim errichten oder übernehmen, in verschiedenen Genossenschaften, kooperativen Einrichtungen oder Betrieben tätig sind, können die Genossenschaften, kooperativen Einrichtungen oder Betriebe eine anteilige Bereitstellung des Zuschusses in Höhe von insgesamt 10 000 M vereinbaren. 3 z. Z. gelten: Abschnitt II Ziff. 4 Buchst, b der Finanzierungsrichtlinie vom 15. Mai 1975 für die volkseigene Wirtschaft (GBl. I Nr. 23 S. 408), - Abschnitt VII Ziff. 1.1. der Finanzierungsrichtlinie vom 3. Juli 1975 für die volkseigenen Betriebe und Kombinate der Wirtschaftsräte der Bezirke und für die volkseigenen Betriebe der örtlichen Ver-sorgungswirtschaft (GBl. I Nr. 30 S. 570). (2) Für die Finanzierung der Zuschüsse gilt § 10 Absätze 3 und 4 entsprechend. Genossenschaften, kooperative Einrichtungen und Betriebe können zur Bereitstellung des Zuschusses einen zinslosen Kredit erhalten, dessen Rückzahlung aus gleichen Quellen jährlich zu vereinbaren ist. (3) Scheiden Werktätige aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen, wie Delegierung in andere Betriebe, Übernahme von gesellschaftlichen Funktionen, Delegierung zum Studium, oder aus gesundheitlichen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Frist von 15 Jahren aus der Genossenschaft, kooperativen Einrichtung oder dem Betrieb aus, erfolgt keine Rückzahlung des Zuschusses durch den Werktätigen. Scheiden Werktätige aus anderen Gründen vorzeitig aus oder wird das Eigenheim vor Ablauf der vereinbarten Frist von 15 Jahren verkauft oder an andere Bürger zur Nutzung übergeben, haben die Werktätigen den Zuschuß in voller Höhe zurückzuzahlen. §12 Weitere Finanzierungsbestimmungen (1) Bürger, denen die Zustimmung zum Neubau eines Eigenheimes erteilt wurde und die nicht dem im § 12 Abs. 2 der Verordnung genannten Personenkreis angehören, erhalten einen Kredit bis zur Höhe von 75 % des Aufwandsnormativs. Der Kredit ist mit 4 % jährlich zu verzinsen und mit 1 % jährlich zu tilgen. (2) Kredite für den Bau von Nebengebäuden sind, soweit das Aufwandsnormativ überschritten wird, mit 4 % jährlich zu verzinsen und mit 1 % jährlich zu tilgen. §13 Finanzierung des Kaufs von Eigenheimen und unbebauten Grundstücken gemäß § 12 Abs. 5 der Verordnung (1) Der Bürger erhält Kredit, wenn er einen nach den Rechtsvorschriften über den Grundstücksverkehr4 genehmigten Kaufvertrag besitzt, sich mit mindestens 25 % des Kaufpreises an der Finanzierung beteiligt. Der Eigenmittelanteil für kinderreiche Familien beträgt 10 %. Der Kredit für den Kauf eines Eigenheimes wird nur gewährt, wenn der Bürger das Eigenheim rechtmäßig bewohnt oder eine Zuweisung des für die Wohnraumlenkung zuständigen Staatsorgans erhalten hat. Das Eigenheim darf nicht über 10 % des Wertes durch private Hypotheken belastet sein. (2) Der Kredit ist jährlich mit 4 % zu verzinsen. Die Höhe der Tilgungsleistungen ist grundsätzlich so festzulegen, daß die Tilgung des Kredites während der Restnutzungsdauer des Gebäudes gesichert ist. Die Mindesttilgung beträgt 1 %. Die Tilgung und Verzinsung des Kredites hat in gleichbleibenden Jahresleistungen zu erfolgen. (3) Der Kredit ist in der Regel durch eine Hypothek zu sichern. (4) In Ausnahmefällen kann der Kredit auch für die Ablösung der auf dem Grundstück liegenden Hypotheken und Abfindung von Miteigentümern zum Zweck der Erreichung des Alleineigentums gewährt werden. (5) Die Räte der Kreise entscheiden, welchen zum Personenkreis gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung gehörenden Bürgern entsprechend der sozialen Lage Vergünstigungen bei der Ausreichung von Krediten gewährt werden. Diese Vergünstigungen können durch Senkung des Eigenmittelanteils sowie durch Zinsermäßigung erfolgen. Die Zinsermäßigungen sind zeitlich zu befristen. 4 z. Z. gilt die Grundstüdesverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 430 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 430) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 430 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 430)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X