Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 402

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 402 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 402); 402 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 8. November 1978 (3) Werden gegenüber dem Auftragnehmer von den Betrieben der Investitionsgüterindustrie, des Bauwesens und anderer Bereiche verbindliche Angebote abgegeben, so gelten diese auch gegenüber dem Investitionsauftraggeber. (4) Übernimmt die Projektierungseinrichtung im Vertrag Aufgaben gemäß den Grundsätzen des § 18, so finden die Regelungen des § 22 entsprechende Anwendung. 5. Abschnitt Wirtschaftsverträge über die Instandhaltung der Grundfonds §24 Grundsatz Durch den Abschluß von Wirtschaftsverträgen über die Instandhaltung der Grundfonds, insbesondere von Wartungsund Instandsetzungsverträgen, ist die planmäßige und komplexe Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten. Über die Wirtschaftsverträge ist vor allem darauf Einfluß zu nehmen, daß durch die planmäßige Wartung der Grundfonds deren ständige Nutzungsfähigkeit gewährleistet wird, sich durch moderne Wartungsmethoden die technisch bedingten Stillstandszeiten der Anlagen und Maschinen auf ein Minimum verringern, der Instandhaltungsaufwand in einem optimalen Verhältnis zum Nutzeffekt steht, dem Verschleiß der Grundmittel während der normativen Nutzungsdauer durch Modernisierung entgegengewirkt wird. 1. Unterabschnitt Wartungsverträge §25 Gegenstand und Vertragsabschluß (1) Die Hersteller der Grundmittel oder spezielle Dienstleistungsbetriebe haben im Rahmen ihrer staatlichen Plankennziffern und volkswirtschaftlichen Berechnungskennziffern mit den Nutzern der Grundmittel über die Pflege oder technische Betreuung (Wartung) von Anlagen, Bauwerken, Maschinen oder Teilen derselben Wirtschaftsverträge abzuschließen. (2) Die Betriebe sollen grundsätzlich langfristige Wartungsverträge abschließen. §26 Vertragsinhalt (1) Durch den Wartungsvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, Anlagen, Bauwerke, Maschinen oder Teile derselben zu warten. Der Auftraggeber hat auf die vereinbarte Weise mitzuwirken und den vereinbarten Preis zu zahlen. (2) In dem Wartungsvertrag sind insbesondere Vereinbarungen zu treffen über den Gegenstand, die Art und den Umfang der Wartungsleistungen, den Zeitpunkt oder zeitlichen Ablauf der Wartungsleistungen, die vom Auftraggeber zu schaffenden Voraussetzungen für die ungehinderte Durchführung der Wartungsleistungen, die vom Auftraggeber bereitzustellenden Dokumentationen, die mit der Erbringung der Wartungsleistungen verbundenen Informationspflichten über die festgestellte Beschaffenheit des Wartungsgegenstandes, die Unterstützung des Auftraggebers bei der Gewährleistung der Schutzgüte, den Preis und die Preiszuschläge und -abschläge, die Einrichtung eines Entstörungsdienstes, die Befugnisse des Auftraggebers zur selbständigen Wartung, die Beendigung des Rechtsverhältnisses bei unbefristeten Verträgen. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei neuen wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen dem Auftraggeber Vorschläge zur Anwendung dieser Erkenntnisse bei dem zu wartenden Grundmittel zu unterbreiten. (4) Ist der Auftragnehmer zugleich Hersteller des zu wartenden Grundmittels, so soll der Vertrag Vereinbarungen darüber enthalten, wie anfallende Garantieleistungen mit der planmäßigen Wartung verbunden werden. 2. Unterabschnitt Instandsetzungsverträge §27 Gegenstand und Vertragsabschluß (1) Instandsetzungsleistungen im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind alle Leistungen, die auf die Wiederherstellung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Grundfonds gerichtet sind und keine Investitionen darstellen. (2) Die Hersteller der Grundmittel oder spezielle Instandsetzungsbetriebe haben im Rahmen ihrer staatlichen Plankennziffern und volkswirtschaftlichen Berechnungskennziffern mit den Nutzern der Grundmittel Instandsetzungsverträge abzuschließen. (3) Die Betriebe sollen grundsätzlich langfristige Instandsetzungsverträge abschließen. §28 Vertragsinhalt- (1) Im Instandsetzungsvertrag sind insbesondere Vereinbarungen zu treffen über den Gegenstand, die Art und den Umfang der Instandset-zungsleistung, die kurzfristige Versorgung mit austauschfähigen Teilen oder Baugruppen, die Zuführungs-, Baufreiheits- oder Fertigstellungstermine, die vom Auftraggeber bereitzustellenden Dokumentationen, den Reinigungsgrad des instand zu setzenden Gegenstandes, die Gewährleistung der Schutzgüte, die anzuwendenden Verfahren der Qualitätsprüfung, die Art und Weise der Abnahme, den Umfang der Garantieleistung, den Preis und die Preiszuschläge und -abschläge, die Beendigung des Rechtsverhältnisses bei unbefristeten Verträgen. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei neuen wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen dem Auftraggeber Vorschläge zur Anwendung dieser Erkenntnisse bei der Nutzung des Grundmittels zu unterbreiten. §29 Verbindliches Leistungsangebot (1) Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ein verbindliches Leistungsangebot abzugeben. Wird;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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