Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 395

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 395 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 395); Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 27. Oktober 1978 395 Anordnung zur Internationalen Konvention über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden vom 20. Oktober 1978 Zur Durchführung der Internationalen Konvention vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Bekanntmachung vom 18. August 1978 [GBl. II Nr. 5 S. 74]) nachfolgend Konvention genannt und auf Grund der §§ 110 und 142 des Seehandelsschiffahrtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik SHSG vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 7 S. 109) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: (1) Der Eigentümer oder Reeder eines Schiffes, das der Anordnung vom 27. November 1975 über die Zulassung von Fahrzeugen zur Seefahrt (Sonderdruck Nr. 824 des Gesetzblattes) unterliegt und mehr als 2 0001 öl als Massengutladung transportiert, hat zur finanziellen Sicherung von Schadenersatzansprüchen aus Ölverschmutzungsschäden für eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel VII Abs. 1 der Konvention zu sorgen. (2) Als Nachweis über das Bestehen einer Versicherung oder über das Vorhandensein einer sonstigen finanziellen Sicherheit ist ein entsprechendes Zertifikat (nachfolgend Haftungszertifikat genannt) gemäß Artikel VII Abs. 2 der Konvention an Bord des Schiffes mitzuführen. §2 (1) Für die Ausstellung des Haftungszertifikates ist das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Seefahrtsamt genannt) zuständig. (2) Die Ausstellung des Haftungszertifikates bedarf eines schriftlichen Antrages des Eigentümers oder Reeders. Der Antrag hat zu enthalten: 1. Name, Unterscheidungssignal und Heimathafen des Schiffes, 2. Name und Anschrift des Eigentümers oder des Reeders, 3. Art der Sicherheit, 4. Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherheitsgebers. (3) Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des Versicherers oder Sicherheitsgebers darüber beizufügen, daß a) eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe der Konvention besteht und b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, die dazu führt, daß diese den Anforderungen der Konvention nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst 3 Monate nach Anzeige der Beendigung oder Änderung an das Seefahrtsamt wirksam wird. (4) Das Seefahrtsamt hat zu prüfen, ob die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ausreichend ist, und kann gegebenenfalls weitere Angaben und Erklärungen verlangen. §3 (1) Die Gültigkeitsdauer des Haftungszertifikates ist vom Seefahrtsamt festzulegen. Sie darf 5 Jahre, gerechnet vom Tag der Ausstellung, und den Zeitraum, für den die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit besteht, nicht überschreiten. (2) Das Seefahrtsamt ist berechtigt, das Haftungszertifikät vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzuziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit nicht mehr den Anforderungen der Konvention entspricht. §4 Für die Ausstellung des Haftungszertifikates werden Gebühren gemäß den Rechtsvorschriften! erhoben. §5 Wird dem' Eigentümer oder Reeder gemäß § 1 Abs. 1 bekannt, daß die Voraussetzungen, die der Erteilung des Haftungszertifikates zugrunde lagen, sich ändern werden oder nicht mehr gegeben sind, ist er verpflichtet, das Seefahrtsamt unverzüglich davon zu unterrichten. §6 (1) Die von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates der Konvention ausgestellten Haftungszertifikate oder anderen der Konvention entsprechenden Bescheinigungen werden anerkannt. Sie sind gemäß § 110 SHSG beim Einlaufen in die Territorialgewässer oder inneren Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Seegewässer der DDR genannt) und beim Verlassen der Seegewässer der DDR an Bord mitzuführen. (2) Für ein Schiff eines Staates, der nicht Vertragsstaat der Konvention ist, kann zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § HO SHSG auf Antrag, der in deutscher oder englischer Sprache abzufassen ist, ein Haftungszertifikat gemäß den Bestimmungen dieser Anordnung ausgestellt werden. Das gilt auch für ein Schiff eines Vertragsstaates der Konvention, das kein oder ein ungültiges Haftungszertifikat an Bord mitführt. §7 (1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Anordnung obliegt dem Seefahrtsamt. (2) Die Beauftragten des Seefahrtsamtes sind zur Durchsetzung dieser Anordnung berechtigt, Schiffe in den Seegewässern der DDR anzuhalten, zu betreten und die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. (3) Schiffen, auf denen kein oder ein ungültiges Haftungszertifikat mitgeführt wird, kann durch die Beauftragten des Seefahrtsamtes untersagt werden, a) in die Seegewässer der DDR einzulaufen, sie zu durchfahren oder zu verlassen, b) öl in diesen Gewässern umzuschlagen. Schiffen gemäß § 1 Abs. 1 kann in diesen Fällen der Fahrterlaubnisschein entzogen werden. §8 (1) Gegen a) die Verweigerung eines Haftungszertifikates durch das Seefahrtsamt, b) Weisungen der Beauftragten des Seefahrtsamtes gemäß § 7 Abs. 3 (nachfolgend Entscheidung genannt) kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung beim Leiter des Seefahrtsamtes einzulegen. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. l l Z. Z. gilt die Anordnung vom 15. November 1968 über die Gebührentarife des Verkehrswesens (Sonderdruck Nr. 603 des Gesetzblattes).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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