Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 395

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 395 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 395); Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 27. Oktober 1978 395 Anordnung zur Internationalen Konvention über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden vom 20. Oktober 1978 Zur Durchführung der Internationalen Konvention vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Bekanntmachung vom 18. August 1978 [GBl. II Nr. 5 S. 74]) nachfolgend Konvention genannt und auf Grund der §§ 110 und 142 des Seehandelsschiffahrtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik SHSG vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 7 S. 109) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: (1) Der Eigentümer oder Reeder eines Schiffes, das der Anordnung vom 27. November 1975 über die Zulassung von Fahrzeugen zur Seefahrt (Sonderdruck Nr. 824 des Gesetzblattes) unterliegt und mehr als 2 0001 öl als Massengutladung transportiert, hat zur finanziellen Sicherung von Schadenersatzansprüchen aus Ölverschmutzungsschäden für eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel VII Abs. 1 der Konvention zu sorgen. (2) Als Nachweis über das Bestehen einer Versicherung oder über das Vorhandensein einer sonstigen finanziellen Sicherheit ist ein entsprechendes Zertifikat (nachfolgend Haftungszertifikat genannt) gemäß Artikel VII Abs. 2 der Konvention an Bord des Schiffes mitzuführen. §2 (1) Für die Ausstellung des Haftungszertifikates ist das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Seefahrtsamt genannt) zuständig. (2) Die Ausstellung des Haftungszertifikates bedarf eines schriftlichen Antrages des Eigentümers oder Reeders. Der Antrag hat zu enthalten: 1. Name, Unterscheidungssignal und Heimathafen des Schiffes, 2. Name und Anschrift des Eigentümers oder des Reeders, 3. Art der Sicherheit, 4. Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherheitsgebers. (3) Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des Versicherers oder Sicherheitsgebers darüber beizufügen, daß a) eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe der Konvention besteht und b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, die dazu führt, daß diese den Anforderungen der Konvention nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst 3 Monate nach Anzeige der Beendigung oder Änderung an das Seefahrtsamt wirksam wird. (4) Das Seefahrtsamt hat zu prüfen, ob die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ausreichend ist, und kann gegebenenfalls weitere Angaben und Erklärungen verlangen. §3 (1) Die Gültigkeitsdauer des Haftungszertifikates ist vom Seefahrtsamt festzulegen. Sie darf 5 Jahre, gerechnet vom Tag der Ausstellung, und den Zeitraum, für den die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit besteht, nicht überschreiten. (2) Das Seefahrtsamt ist berechtigt, das Haftungszertifikät vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzuziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit nicht mehr den Anforderungen der Konvention entspricht. §4 Für die Ausstellung des Haftungszertifikates werden Gebühren gemäß den Rechtsvorschriften! erhoben. §5 Wird dem' Eigentümer oder Reeder gemäß § 1 Abs. 1 bekannt, daß die Voraussetzungen, die der Erteilung des Haftungszertifikates zugrunde lagen, sich ändern werden oder nicht mehr gegeben sind, ist er verpflichtet, das Seefahrtsamt unverzüglich davon zu unterrichten. §6 (1) Die von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates der Konvention ausgestellten Haftungszertifikate oder anderen der Konvention entsprechenden Bescheinigungen werden anerkannt. Sie sind gemäß § 110 SHSG beim Einlaufen in die Territorialgewässer oder inneren Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Seegewässer der DDR genannt) und beim Verlassen der Seegewässer der DDR an Bord mitzuführen. (2) Für ein Schiff eines Staates, der nicht Vertragsstaat der Konvention ist, kann zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § HO SHSG auf Antrag, der in deutscher oder englischer Sprache abzufassen ist, ein Haftungszertifikat gemäß den Bestimmungen dieser Anordnung ausgestellt werden. Das gilt auch für ein Schiff eines Vertragsstaates der Konvention, das kein oder ein ungültiges Haftungszertifikat an Bord mitführt. §7 (1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Anordnung obliegt dem Seefahrtsamt. (2) Die Beauftragten des Seefahrtsamtes sind zur Durchsetzung dieser Anordnung berechtigt, Schiffe in den Seegewässern der DDR anzuhalten, zu betreten und die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. (3) Schiffen, auf denen kein oder ein ungültiges Haftungszertifikat mitgeführt wird, kann durch die Beauftragten des Seefahrtsamtes untersagt werden, a) in die Seegewässer der DDR einzulaufen, sie zu durchfahren oder zu verlassen, b) öl in diesen Gewässern umzuschlagen. Schiffen gemäß § 1 Abs. 1 kann in diesen Fällen der Fahrterlaubnisschein entzogen werden. §8 (1) Gegen a) die Verweigerung eines Haftungszertifikates durch das Seefahrtsamt, b) Weisungen der Beauftragten des Seefahrtsamtes gemäß § 7 Abs. 3 (nachfolgend Entscheidung genannt) kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung beim Leiter des Seefahrtsamtes einzulegen. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. l l Z. Z. gilt die Anordnung vom 15. November 1968 über die Gebührentarife des Verkehrswesens (Sonderdruck Nr. 603 des Gesetzblattes).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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