Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 385

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 385 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 385); Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Axisgabetag: 19. Oktober 1978 385 fügung über die Wiedergutmachung unverzüglich entsprechend zu ändern. Der Schadenersatzpflichtige ist darüber zu informieren. Entstandene Differenzen sind unverzüglich zurückzuzahlen bzw. unter Beachtung des § 22 einzuziehen. §18 Bekanntgabe der Verfügung (1) Die Verfügung über die Wiedergutmachung ist dem Schadenverursacher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung bekanntzugeben. Dabei ist er über sein Recht der Beschwerde zu belehren. (2) Die Bekanntgabe der Verfügung hat der Schadenverursacher durch seine Unterschrift zu bestätigen. Wird diese Unterschrift abgelehnt, ist die Bekanntgabe durch einen entsprechenden Vermerk kenntlich zu machen. § 19 Beschwerden (1) Beschwerden gegen die Verfügungen über die Wiedergutmachung sind nach den entsprechenden militärischen oder innerdienstlichen Bestimmungen einzulegen und zu bearbeiten. Die Beschwerde hat auf die Einziehung der Schadenersatzforderung keine aufschiebende Wirkung. (2) Wird im Ergebnis einer Beschwerde die Verfügung über Wiedergutmachung aufgehoben oder hinsichtlich der Höhe des Betrages des Schadenersatzes abgeändert, sind die zuviel gezahlten Beträge unverzüglich zurückzuzahlen. §20 Rechte von Vorgesetzten Die Vorgesetzten der in dieser Verordnung genannten Kommandeure sind berechtigt, die Entscheidung über die Wiedergutmachung selbst zu treffen oder die Entscheidung der unterstellten Kommandeure aufzuheben. §21 Verjährung (1) Die materielle Verantwortlichkeit der Angehörigen der bewaffneten Organe ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Schadenverursachers, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach dem Eintritt des Schadens, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der zuständige Kommandeur oder im Falle des § 16 Abs. 4 der Vorgesetzte ab Kompaniechef oder Gleichgestellte von dem Schaden und dem Schadenverursacher Kenntnis erhalten hat. Die Fristen des § 13 bleiben davon unberührt. Im Falle des § 10 Abs. 5 beginnt die Frist von 3 Monaten mit dem Tage des Vor-liegens der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts bzw. der Übergabe des Untersuchungsergebnisses durch den Militärstaatsanwalt, das Untersuchungsorgan oder das sonst zuständige Organ an den zuständigen Kommandeur. (2) Ist der Schaden durch eine Straftat, Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit verursacht worden, gelten für die Verjährung des Schadenersatzanspruches die Rechtsvorschriften über die Verjährung der Verfolgung dieser Handlungen. (3) Die Frist, in der die Einziehung des durch Verfügung über Wiedergutmachung festgestellten Schadenersatzes möglich ist, beträgt 10 Jahre. §22 Einziehung der Schadenersatzforderungen (1) Die Verfügung über die Wiedergutmachung wird mit dem Tage der Bekanntgabe an den Schadenverursacher wirksam. (2) Der Einzug der Schadenersatzforderungen ist von dem Truppenteil bzw. der Dienststelle durch Abzug von den Be- zügen und dem weiteren pfändbaren Einkommen vorzunehmen. Dabei sind die Rechtsvorschriften über die Pfändung von Arbeitseinkommen einzuhalten. (3) Von Wehrpflichtigen, die Grundwehrdienst, einen dementsprechenden Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst leisten, können monatlich bis zu 25% des Wehrsoldes einbehalten werden. (4) Mit der Entlassung eines Schadenersatzpflichtigen aus dem Dienst in einem bewaffneten Organ geht die Schadenersatzforderung bzw. Restforderung an den für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, über. Verzicht auf Schadenersatzleistung §23 Der Kommandeur kann bei fahrlässig verursachten Schäden auf die Schadenersatzleistung ganz oder teilweise verzichten, wenn a) der Schaden während der Ausbildung oder während der Lösung von Gefechtsaufgaben entstanden ist oder b) die Gesamtheit aller Umstände den Verzicht rechtfertigt (z. B. bei geringer Schuld). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. §24 Auf eine Schadenersatzleistung kann teilweise verzichtet werden, wenn der überwiegende Teil der Schadenersatzsumme bezahlt wurde und der Angehörige des bewaffneten Organs durch vorbildliche Dienstdurchführung und Disziplin erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird. Im Ausnahmefall, insbesondere bei Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen, können die Minister der bewaffneten Organe oder die von ihnen Beauftragten eine davon abweichende Entscheidung treffen. §25 (1) Der Verzicht gemäß den §§ 23 und 24 und seine Gründe sind schriftlich festzulegen und dem betreffenden Angehörigen des bewaffneten Organs mitzuteilen. (2) Der Rat des Kreises kann vom Recht gemäß § 24 Satz 1 entsprechend Gebrauch machen, soweit das beim Übergang der Forderung vom übergebenden Truppenteil bzw. von der Dienststelle nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Schlußbestimmungen §26 Durchführungsbestimmungen bzw. militärische oder innerdienstliche Bestimmungen zu dieser Verordnung erlassen der Minister für Nationale Verteidigung, der Minister für Staatssicherheit, der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei und der Minister für Außenhandel jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. §27 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19. Februar 1969 über die materielle Verantwortlichkeit der Angehörigen der bewaffneten Organe Wiedergutmachungsverordnung (WGVO) - (GBl. II Nr. 25 S. 159) außer Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1978 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Vorsitzender;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von in ät beizutragen. Das erfolgt durch den gezielten von Siche rungst chn Schaffuno von kriminalistischst? und Methoden solchen Umständen oder Situationen, die Feindhandlungen verhindern odfer;.

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