Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 373

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 373 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 373); Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 9. Oktober 1978 373 dem Geschädigten. Eine derartige Festlegung kommt z. B. dann in Betracht, wenn der Tatbeitrag und die Schuld eines Verpflichteten im Verhältnis zu dem oder den anderen erheblich geringer sind. Für die Festlegung der Ersatzpflicht nach dem eigenen Anteil ist dagegen dann kein Raum, wenn die Rechte des Geschädigten, seinen Schadenersatz von einem Beteiligten voll oder von mehreren in beliebigen Anteilen zu verlangen, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern (§ 342 Abs. 1 Satz 2 ZGB) hat keine Wirkung im Verhältnis zum Geschädigten. 7. Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen Die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Person des Schädigers und dem konkreten Schaden Kenntnis erlangt. Sie endet jedoch spätestens 10 Jahre nach Vollendung der schädigenden Handlung (§475 Ziff. 2 ZGB). Der Lauf der vorgenannten Verjährungsfristen wird gemäß § 477 Abs. 1 Ziff. 7 durch eine erfolgreiche Feststellungsklage (§ 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) unbefristet gehemmt. Berlin, den 14. September 1978 Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Dr. Toeplitz Präsident Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Arbeitsschutzverordnung Sicherheitsinspektoren und Sicherheitsinspektionen vom 6. September 1978 Auf Grund des § 34 der Arbeitsschutzverordnung ASVO vom 1. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 36 S. 405) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: Einsatz von Sicherheitsinspektoren §1 Sicherheitsinspektoren bzw. Leiter von Sicherheitsinspektionen sind in allen Betrieben, in den zentralen Staatsorganen, bei den örtlichen Räten sowie in den wirtschaftsleitenden und ihnen gleichgestellten Organen einzusetzen. In Betrieben und Organen mit geringfügigen arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, wie z. B. Verwaltungen, oder mit nur wenigen Beschäftigten, wie z. B. Handwerksbetrieben, können die Aufgaben des Sicherheitsinspektors von einem befähigten Werktätigen mit wahrgenommen werden. Die Entscheidung darüber treffen die im § 25 Abs. 1 der ASVO genannten Leiter nach Zustimmung der zuständigen Vorstände der Gewerkschaften. §2 (1) Sicherheitsinspektor eines zentralen Staatsorgans, wirtschaftsleitenden oder diesem gleichgestellten Organs bzw. eines Kombinates oder Leiter einer Sicherheitsinspektion kann nur sein, wer eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachschulausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche Ausbildung als Fachingenieur bzw. Fachökonom für Arbeitsschutz besitzt. (2) Sicherheitsinspektor eines Kombinatsbetriebes, Betriebes oder bei einem örtlichen Rat kann nur sein, wer eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachschulausbildung und eine anerkannte Zusatzqualifikation auf dem Gebiet des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung besitzt. Anstelle einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachschulausbildung kann eine Meisterqualifikation und in Betrieben und Organen gemäß § 1 Satz 2 auch eine Facharbeiterqualifikation als ausreichend anerkannt werden. §3 Der Sicherheitsinspektor bzw. Leiter der Sicherheitsinspektion (nachfolgend Sicherheitsinspektor genannt) ist dem Leiter des Betriebes bzw. Organs direkt zu unterstellen. Bei den Räten der Bezirke und Kreise können die Sicherheitsinspektoren den Leitern von Fachorganen unterstellt werden. §4 Rechte und Pflichten des Sicherheitsinspektors Die Rechte und Pflichten des Sicherheitsinspektors ergeben sich aus dem Arbeitsgesetzbuch, der ASVO, dieser Durchführungsbestimmung und den vom Leiter des Betriebes bzw. Organs auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes getroffenen Festlegungen. Die Verantwortung des Leiters und der leitenden Mitarbeiter für den Gesundheits- und Arbeitsschutz wird davon nicht berührt. Aufgaben des Sicherheitsinspektors des Betriebes §5 (1) Der Sicherheitsinspektor hat dem Leiter des Betriebes bei der Ausarbeitung von betrieblichen Plänen und Leitungsentscheidungen Vorschläge zur Gewährleistung und weiteren Vervollkommnung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu unterbreiten und auf die Durchsetzung der festgelegten Maßnahmen Einfluß zu nehmen. Er stützt sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse von Analysen und Kontrollen sowie auf die Hinweise der übergeordneten Organe, der staatlichen Organe, die auf speziellen Gebieten des Gesundheitsund Arbeitsschutzes tätig sind, der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften. (2) Der Sicherheitsinspektor hat dazu beizutragen, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz in die Intensivierung der sozialistischen Produktion einbezogen wird und dabei die Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik umfassend genutzt werden. Er hat insbesondere durch Anleitung und Kontrolle darauf hinzuwirken, daß a) bei der Vorbereitung von Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung sowie der Entwicklung und dem Einsatz neuer Erzeugnisse und Verfahren die Erkenntnisse und Methoden der WAO für sicheres und erschwernisfreies Arbeiten angewandt werden; b) der wissenschaftlich-technische Fortschritt für die Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes genutzt wird und dies seinen Ausdruck in den betrieblichen Plänen findet; c) der sozialistische Wettbewerb und der Betriebskollektivvertrag auf die Schwerpunkte gerichtete, abrechenbare und termingebundene Verpflichtungen zur Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes enthalten; 1 1. DB vom 25. Oktober 1974 (GBl. I Nr. 59 S. 556);
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 373 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 373) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 373 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 373)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret bilanzierten Maßnahmen gegeben sind und den betreffenden Personen ein, diese Maßnahmen begründender informationsstand glaubhaft vorgewiesen werden kann. Diese und andere Probleme bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen -und Einrichtungen sowie Aufklärung und Verbind erung aller Angriffe dos Gegners zur Organisierung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels erfordert die zielstrebige Zusammenarbeit zwischen den verschiedensten Diensteinheiten und Linien Staatssicherheit im Innern der den Operativ-Gruppen der Hauptabteilung in der Ungarischen und Bulgarien und den Bruderorganen. Mit dem Ziel der Abdeckung und Ausweitung seiner Aktivitäten übernahm LAU? die Hamburger Pirma GmbH und versucht, Pilialen in anderen Gebieten der zu gründen.

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