Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 373

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 373 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 373); Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 9. Oktober 1978 373 dem Geschädigten. Eine derartige Festlegung kommt z. B. dann in Betracht, wenn der Tatbeitrag und die Schuld eines Verpflichteten im Verhältnis zu dem oder den anderen erheblich geringer sind. Für die Festlegung der Ersatzpflicht nach dem eigenen Anteil ist dagegen dann kein Raum, wenn die Rechte des Geschädigten, seinen Schadenersatz von einem Beteiligten voll oder von mehreren in beliebigen Anteilen zu verlangen, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern (§ 342 Abs. 1 Satz 2 ZGB) hat keine Wirkung im Verhältnis zum Geschädigten. 7. Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen Die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Person des Schädigers und dem konkreten Schaden Kenntnis erlangt. Sie endet jedoch spätestens 10 Jahre nach Vollendung der schädigenden Handlung (§475 Ziff. 2 ZGB). Der Lauf der vorgenannten Verjährungsfristen wird gemäß § 477 Abs. 1 Ziff. 7 durch eine erfolgreiche Feststellungsklage (§ 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) unbefristet gehemmt. Berlin, den 14. September 1978 Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Dr. Toeplitz Präsident Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Arbeitsschutzverordnung Sicherheitsinspektoren und Sicherheitsinspektionen vom 6. September 1978 Auf Grund des § 34 der Arbeitsschutzverordnung ASVO vom 1. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 36 S. 405) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: Einsatz von Sicherheitsinspektoren §1 Sicherheitsinspektoren bzw. Leiter von Sicherheitsinspektionen sind in allen Betrieben, in den zentralen Staatsorganen, bei den örtlichen Räten sowie in den wirtschaftsleitenden und ihnen gleichgestellten Organen einzusetzen. In Betrieben und Organen mit geringfügigen arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, wie z. B. Verwaltungen, oder mit nur wenigen Beschäftigten, wie z. B. Handwerksbetrieben, können die Aufgaben des Sicherheitsinspektors von einem befähigten Werktätigen mit wahrgenommen werden. Die Entscheidung darüber treffen die im § 25 Abs. 1 der ASVO genannten Leiter nach Zustimmung der zuständigen Vorstände der Gewerkschaften. §2 (1) Sicherheitsinspektor eines zentralen Staatsorgans, wirtschaftsleitenden oder diesem gleichgestellten Organs bzw. eines Kombinates oder Leiter einer Sicherheitsinspektion kann nur sein, wer eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachschulausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche Ausbildung als Fachingenieur bzw. Fachökonom für Arbeitsschutz besitzt. (2) Sicherheitsinspektor eines Kombinatsbetriebes, Betriebes oder bei einem örtlichen Rat kann nur sein, wer eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachschulausbildung und eine anerkannte Zusatzqualifikation auf dem Gebiet des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung besitzt. Anstelle einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachschulausbildung kann eine Meisterqualifikation und in Betrieben und Organen gemäß § 1 Satz 2 auch eine Facharbeiterqualifikation als ausreichend anerkannt werden. §3 Der Sicherheitsinspektor bzw. Leiter der Sicherheitsinspektion (nachfolgend Sicherheitsinspektor genannt) ist dem Leiter des Betriebes bzw. Organs direkt zu unterstellen. Bei den Räten der Bezirke und Kreise können die Sicherheitsinspektoren den Leitern von Fachorganen unterstellt werden. §4 Rechte und Pflichten des Sicherheitsinspektors Die Rechte und Pflichten des Sicherheitsinspektors ergeben sich aus dem Arbeitsgesetzbuch, der ASVO, dieser Durchführungsbestimmung und den vom Leiter des Betriebes bzw. Organs auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes getroffenen Festlegungen. Die Verantwortung des Leiters und der leitenden Mitarbeiter für den Gesundheits- und Arbeitsschutz wird davon nicht berührt. Aufgaben des Sicherheitsinspektors des Betriebes §5 (1) Der Sicherheitsinspektor hat dem Leiter des Betriebes bei der Ausarbeitung von betrieblichen Plänen und Leitungsentscheidungen Vorschläge zur Gewährleistung und weiteren Vervollkommnung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu unterbreiten und auf die Durchsetzung der festgelegten Maßnahmen Einfluß zu nehmen. Er stützt sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse von Analysen und Kontrollen sowie auf die Hinweise der übergeordneten Organe, der staatlichen Organe, die auf speziellen Gebieten des Gesundheitsund Arbeitsschutzes tätig sind, der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften. (2) Der Sicherheitsinspektor hat dazu beizutragen, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz in die Intensivierung der sozialistischen Produktion einbezogen wird und dabei die Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik umfassend genutzt werden. Er hat insbesondere durch Anleitung und Kontrolle darauf hinzuwirken, daß a) bei der Vorbereitung von Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung sowie der Entwicklung und dem Einsatz neuer Erzeugnisse und Verfahren die Erkenntnisse und Methoden der WAO für sicheres und erschwernisfreies Arbeiten angewandt werden; b) der wissenschaftlich-technische Fortschritt für die Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes genutzt wird und dies seinen Ausdruck in den betrieblichen Plänen findet; c) der sozialistische Wettbewerb und der Betriebskollektivvertrag auf die Schwerpunkte gerichtete, abrechenbare und termingebundene Verpflichtungen zur Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes enthalten; 1 1. DB vom 25. Oktober 1974 (GBl. I Nr. 59 S. 556);
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 373 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 373) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 373 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 373)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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